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Versicherungstipp: Deutschland (ots) – Für verdeckte Schäden gilt eine Frist von 14 Tagen Ein neuer Job, eine größere Wohnung: Mehr als dreieinhalb Millionen Deutsche ziehen jedes Jahr in eine neue Stadt um – und viele greifen dabei auf die Hilfe von Firmen zurück. Doch auch ein geübter Möbelpacker lässt einmal eine Kiste mit Porzellan fallen oder zerkratzt das Parkett. “Solche Schäden sind meist über das Umzugsunternehmen versichert. Allerdings muss der Betroffene sie sofort melden”, sagt Andreas Huber, Logistik-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Wichtig: Der Geschädigte bekommt nur den Zeitwert ersetzt.

Wenn Umzugsgut verloren oder kaputt geht, haftet normalerweise das Umzugsunternehmen. “Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde die Sachen selbst unzureichend eingepackt hat”, so R+V-Experte Huber. Auch für Edelsteine, Geld und Urkunden muss der Unternehmer nicht geradestehen – ebenso wenig wie für lebende Tiere oder Pflanzen.

Umzugsgut auf Schäden überprüfen

Obwohl es direkt nach dem Umzug schwerfällt: Andreas Huber vom R+V-Infocenter rät, das Hab und Gut sofort nach dem Transport auf Schäden zu untersuchen. “Wenn Schäden äußerlich gut erkennbar sind oder gar ein Stück fehlt, hat der Kunde nur bis zum nächsten Tag Zeit. Dann muss er den Schaden melden, schriftlich, per Email oder Fax.” Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen gilt eine Frist von 14 Tagen – beispielsweise wenn eine verpackte Vase einen Sprung hat, der Karton aber nicht beschädigt ist. Danach erlöschen die Schadenersatzansprüche.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

– Fallen Beschädigungen schon beim Hereintragen auf, am besten
gleich auf dem Arbeitsschein notieren.
– Wertvolle Gegenstände vom Umzugsunternehmer einpacken lassen –
dann haftet dieser. Alternativ können die Umziehenden sie im
eigenen Auto transportieren.
– Für Erinnerungsstücke, die nur emotionalen Wert haben, gibt es
keinen oder nur wenig finanziellen Ersatz – ebenfalls lieber
selbst transportieren.