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Allerdings ist die Verordnung, die diese Aufnahme vorsieht, auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Daher erklärt der Gerichtshof sie für ungültig. Ihre Wirkungen werden jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2026 aufrechterhalten, damit der europäische Gesetzgeber eine auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte neue Verordnung erlassen kann.

Urteil vom 19. März 2024 – 3 StR 474/19 - Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgarts in dem noch verbliebenen Umfang verworfen. Das Landgericht hatte gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.730.044 € angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 11. März 2024 (VG 5 L 233/23) einem Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Legehennen teilweise stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt.

 

Die für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsge-richts Potsdam hat mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag der Anmelderin der Versammlung „Protestcamp zum Schutz des Waldes“ gegen die von ihr angegriffenen Auflagen in dem Bescheid des Polizeipräsidiums für das Land Brandenburg vom 15. März 2024 stattgegeben.

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und im Güteverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht nach der heutigen Berufungsverhandlung entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbandes der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.