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Die 28. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute (20.02.2023) einen 46-jährigen Berliner wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 649.150,84,- Euro an. Nach den Feststellungen des Gerichts habe sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren bei dem zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen. Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 habe er anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet. Die Teststellen hätten zu keinem Zeitpunkt existiert. Hierdurch habe er betrügerisch Taterträge in Höhe von fast 650.000,- Euro erwirtschaftet.

Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 - Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Sie ermächtigen die Polizei, gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten. 

Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen „Officer (…)“ auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten.

Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 - Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsnehmern durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2022 (1 U 93/20) von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.