Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 und den nicht eingehaltenen Abstandsregeln sowie Hygienevorschriften auf Demonstrationen hat der Senat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Dilek Kalayci die fünfte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese beinhaltet folgende Änderungen: 1. Auch bei privaten Feiern und Veranstaltungen von mehr als 50 Gästen ist ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten.
Diese müssen insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung beinhalten.
2. Die Pflicht eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, wird auch auf Veranstaltungen im Freien und die Außenbereiche von Gaststätten ausgeweitet. Bei der Anwesenheitsdokumentation müssen Gäste korrekte Angaben machen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3. Die Regelungen für Gaststätten werden nun explizit auch auf geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, aber auch in anderen für private Feierlichkeiten angemieteten Räumen, ausgedehnt. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personal mit Gästekontakt und für Gäste, sofern sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten.
4. Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht. Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am morgigen 02.09.2020 in Kraft.