Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren einzelner Personen die Anträge auf Verpflichtung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, sie sofort gegen das Coronavirus zu impfen, abgelehnt. - Bei den Antragstellenden handelt es sich um nicht stationär behandelte Krebskranke (Lungenkrebs bzw. Knochenkrebs), die sich wegen ihrer Erkrankung und/oder einer therapiebedingten Immunschwäche als durch das Coronavirus besonders gefährdet ansehen und eine sofortige Schutzimpfung dagegen beanspruchen.
Sie machen geltend, die dem entgegenstehende Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sei verfassungswidrig, weil eine derart wesentliche Frage wie die Reihenfolge der Verimpfung der immer noch knappen Impfdosen vom Parlament selbst hätte geregelt werden müssen und nicht der Exekutive hätte überlassen werden dürfen (Wesentlichkeitsgrundsatz). Auch sei es sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, bei der Festlegung der Impfreihenfolge vor allem auf das Lebensalter abzustellen und bestehende Erkrankungen nicht hinreichend zu berücksichtigen.
Die 14. Kammer hat beide Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellenden könnten diesen nicht aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV ableiten, da sie nicht zur Gruppe der Personen mit höchster Impfpriorität (§ 2 CoronaImpfV) zählten. Auch eine (ermessensfehlerfreie) Einzelfallentscheidung könne nicht beansprucht werden, weil Einzelfallentscheidungen in der Corona-Impfverordnung nicht vorgesehen seien. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könne ebenso wenig ein sofortiger Impfanspruch abgeleitet werden.
Der Exekutive komme nämlich bei der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten, denn es lasse sich nicht feststellen, dass die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Angesichts des noch knappen Impfstoffs ermögliche es der Gestaltungsspielraum ins-besondere, eine Priorisierung vorzunehmen, die bestimmte besonders gefährdete Gruppen bevorrechtige.
Zu diesen gehörten nach den aktuellen, wenngleich auch nicht unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den darauf gestützten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission vor allem Menschen, die das 80. Lebensjahr vollendet hätten oder die in stationären Einrichtungen behandelt oder gepflegt würden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei insoweit nicht erkennbar. Offenbleiben könne letztlich, ob das Parlament eine derart wesentliche Frage wie die der Impfpriorisierung hätte selbst regeln müssen. Selbst wenn dem so wäre, könne aus einer etwaigen Nichtigkeit der Coronavirus-Impfverordnung angesichts der nur sehr begrenzten Anzahl verfügbarer Impfdosen noch kein Anspruch auf sofortige Impfung hergeleitet werden, weil die vom Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise jedenfalls keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschlüsse der 14. Kammer vom 29. Januar 2021 (VG 14 L 13/21, VG 14 L 33/21)