Die Verbote der am Wochenende in Berlin gegen die Corona-Maßnahmen geplanten Versammlungen sind bis auf das Verbot einer Veranstaltung nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier Eilverfahren entschieden. Die vier Antragsteller haben beim Antragsgegner für den morgigen Samstag und den darauffolgenden Sonntag mehrere Versammlungen angemeldet, bei denen zum Teil bis zu 22.500 Teilnehmer erwartet werden. Neben anderen Veranstaltungen hat der Antragsgegner auch diese Versammlungen sofort vollziehbar verboten. Hiergegen setzen sich die Antragsteller mit vier Eilanträgen zur Wehr. Die 1. Kammer hat einem der Eilanträge stattgeben und drei zurückgewiesen.
Dabei hat das Gericht bestätigt, dass Versammlungen unter freiem Himmel bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden können. Die Prognose des Antragsgegners, durch drei, der „Querdenker-Szene“ zuzuordnenden Versammlungen bestünde eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, begegne auch angesichts der aktuellen Inzidenzen keinen durchgreifenden Bedenken.
Maßgeblich sei dabei, dass die Versammlungsteilnehmer nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners die zur Vermeidung von Infektionen auch im Freien einzuhaltenden Mindestabstände voraussichtlich nicht beachten würden. Ausschlaggebend für diese Annahme seien die negativen Erfahrungen mit der Durchführung zahlreicher Versammlungen der Vergangenheit, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ angesprochen hätten, deren Zuordnung die Antragsteller nicht entgegengetreten seien.
Zur Abwehr der deshalb bestehenden Gefahr habe die Versammlungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht Verbote aussprechen dürfen, welche auch unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig seien.
In einem Fall allerdings, einer für den 28. und 29. August 2021 angemeldete Versammlung mit je 500 erwartenden Teilnehmern, sei eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht erkennbar, weshalb dieses Verbot zu suspendieren sei. Die insoweit angeführte pauschale Begründung des Antragsgegners, Corona-Kritiker würden Hygieneschutzmaßnahmen generell nicht beachten, stelle keinen ausreichend konkreten Bezug zu dieser Versammlung her.
Anders als hinsichtlich der anderen Antragsteller ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit dieser Antragstellerin bereits einschlägige Erkenntnisse gesammelt habe oder sonst Umstände vorlägen, welche für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sprächen, zumal die von dieser Antragstellerin in der Vergangenheit angemeldeten Veranstaltungen im Wesentlichen ohne Beanstandungen verlaufen seien.+
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschlüsse der 1. Kammer vom 27. August 2021 (VG 1 L 422/21, VG 1 L 423/21, VG 1 L 424/21 und VG 1 L 425/21)