Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bezirksamt Mitte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die vorübergehende Aufstellung eines Panzerwracks in der Nähe der Russischen Botschaft zu genehmigen.
Der Antragsteller, ein Verein, beantragte im Juni 2022 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Genehmigung zur Aufstellung eines in der Ukraine zerschossenen russischen Panzers oder einer Panzerhaubitze gegenüber der Russischen Botschaft für die Dauer von zwei Wochen. Dieses Begehren lehnte die Behörde zunächst mit der Begründung ab, dass in dem Wrack „wahrscheinlich Menschen gestorben“ seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen. Zudem berühre sie die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Genehmigung könne nur im Einvernehmen nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden. Die Antragstellerin habe diese bisher aber nicht einbezogen, und ein Einvernehmen sei ohnehin nicht zu erwarten. Auf den hiergegen eingereichten Eilantrag argumentierte die Behörde ergänzend, es handele sich bei der Aktion nicht um Kunst. Auch werde der Fußgänger- und des Fahrzeugverkehr behindert, zumal mit Menschenansammlungen zu rechnen sei. Ferner beeinträchtige die geplante Nutzung sowohl die denkmalgeschützte Mittelpromenade der Straße Unter den Linden als auch die umliegenden ebenso geschützten Gebäude. Schließlich belaste die Aufstellung sowohl Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet seien als auch andere Geflüchtete.
Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Zwar könne der Antragsteller nicht beanspruchen, dass das Wrack unmittelbar vor der Russischen Botschaft aufgestellt werde; denn die Oberfläche der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden sei aller Voraussicht nach dort nicht für eine Belastung mit einem Gewicht von 40 Tonnen ausgelegt. Ein Anspruch bestehe aber, soweit der Panzer auf einem (gegenwärtig zum Schutz der Botschaft) gesperrten Teilstück der – von der Straße Unter den Linden abgehenden – Schadowstraße aufgestellt werde. Ob es sich bei der Aktion um Kunst handele, sei unerheblich; denn jedenfalls unterfalle sie als Meinungskundgabe der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit.
Der Erteilung der Genehmigung stünden keine straßenverkehrs- oder sonstigen straßenrechtlichen Gründe entgegen. Sei die Schadowstraße an der fraglichen Stelle gegenwärtig dem Fahrzeugverkehr nicht zugänglich, werde der Fahrzeugverkehr hierdurch nicht beeinträchtigt. Unfallgefahren durch Menschenansammlungen oder durch abgelenkte Verkehrsteilnehmer seien dort ebensowenig zu erwarten. Die zeitlich befristete Aufstellung wirke sich nicht auf den Gesamteindruck der Denkmale aus. Gründe der Pietät und der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien schließlich keine straßenrechtlich relevanten Belange.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 11. Oktober 2022 (VG 1 L 304/22)