Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr auch im Klageverfahren entschieden.
Die Klägerin stellt Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt dieses. Im Dezember 2020 änderte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Nach der Begründung diente dieses Überlassungsverbot der Bewältigung der Auswirkungen der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen.
Engpässe in der medizinischen Versorgung sollten vermieden und Kapazitäten in Krankenhäusern soweit wie möglich geschont werden. Zum Jahreswechsel komme es immer wieder zu zahlreichen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch.
Das Überlassungsverbot sei deshalb ein notwendiges und geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Überlassungsverbotes für das Jahr 2020. Im Dezember 2021 erstreckte das Bundesministerium des Innern und für Heimat die genannte Verordnung auch auf das Jahr 2021 und berief sich hierzu abermals auf die deutschlandweit pandemiebedingte hohe Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern. Diese Verordnung hat die Klägerin in ihre Klage einbezogen.
Die 1. Kammer, die bereits die entsprechenden Eilanträge der Klägerin im Dezember 2020 bzw. 2021 zurückgewiesen hatte (vgl. hierzu Pressemitteilungen Nr. 64/2020 und Nr. 67/2021), hat die Feststellungsklagen gegen beide Verordnungen abgewiesen. Das Bundesinnenministerium sei zum Erlass der Verordnungen jeweils zuständig gewesen, und es habe diese jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Von einer vorherigen Notifizierung der Änderungen an die Europäische Kommission habe aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgesehen werden dürfen. Die Regelung habe wegen der Erforderlichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungswege getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Das Verbot sei zur Erreichung des Ziels auch geeignet gewesen; mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Schließlich seien die Verbote mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben auch angemessen gewesen. Zwar erziele die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ware noch zu Silvester 2022 absetzen könne, hätten die vom Verbot betroffenen Unternehmen zur Abmilderung der hiermit einhergehenden Folgen staatliche Überbrückungshilfen bekommen. Im Übrigen handele es sich bei den von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste um bloße Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht Teil des eigentumsrechtlich geschützten Bestandes des einzelnen Unternehmens seien.
Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Urteil der 1. Kammer vom 16. Dezember 2022 (VG 1 K 452/20)