Der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Rentner im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann.

Der 65-Jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald vertritt die Auffassung, Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein. Er verfügt über keine in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Personaldokumente und kein Bankkonto.

Von einer sich so bezeichnenden „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ hatte der Rentner vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ erhalten. Bei einer Sparkasse hat er erfolglos versucht, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein sogenanntes Basiskonto einzurichten.

Die zuständige Meldebehörde hat es im Sommer 2023 abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn er hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen.
Der Rentner beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von 9,00 € von der Rente einbehalten.

Daraufhin wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Cottbus und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen. Außerdem müsse seine Rente ohne Abzug der 9,00 € in bar an ihn ausgezahlt werden.

Das Sozialgericht Cottbus hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der 22. Senat des Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 15. November 2023 die Entscheidung aus Cottbus bestätigt und die Beschwerde des Rentners zurückgewiesen. Für das Anliegen des Rentners gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird. Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die schriftliche Begründung wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:


Die Entscheidung ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen. Der Erlass einer vorläufig regelnden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass voraussichtlich ein Anspruch in der Hauptsache (dem regulären Klageverfahren) besteht. Eine abschließende rechtliche Prüfung muss dabei nicht vorgenommen werden. Zusätzlich muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, z.B. weil eine akute Notlage besteht, die nur durch die gerichtliche Eilentscheidung beseitigt werden kann.

Maßgebliche Vorschrift für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Für die Auszahlung von Rentenleistungen gelten § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch und §§ 118 – 120 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit der Renten Service Verordnung. Regelungen über das Basiskonto enthalten die §§ 30 – 45 Zahlungskontengesetz.

Az. L 22 R 571/23 B ER, Beschluss vom 15. November 2023