Vier geplante verkaufsoffene Sonntage in Potsdam sind verfassungswidrig - Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Eilverfahren die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017 teilweise außer Vollzug gesetzt. Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG) dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein.
Die Stadt Potsdam hat in ihrer Verordnung für das Jahr 2017 insgesamt sechs Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse (Antikmeilen am 28. Mai und 24. September 2017, Stadtwerke-Fest am 2. Juli 2017, Potsdamer Schlössernacht am 20. August 2017 und Weihnachtsmärkte am 1. und 3. Advent) im Bereich der gesamten Stadt als verkaufsoffen festgesetzt. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Verordnung – mit Ausnahme der Verkaufsöffnungen an den beiden Adventssonntagen – einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil die Verordnung sich offensichtlich als verfassungswidrig erweisen werde. Zwar könne der sog. Familiensonntag im Rahmen des Stadtwerke-Festes ein hinreichender Anlass einer Sonntagsöffnung sein, doch dürfe sich der insoweit erlaubte Sonntagsverkauf nicht über die gesamte Stadt erstrecken. Der Sonntagsverkauf am 20. August 2017 sei nicht durch die „Schlössernacht“ veranlasst, weil diese Veranstaltung bereits in der Nacht zum Sonntag ende und in ihrer räumlichen Ausstrahlungswirkung auf die Potsdamer Innenstadt beschränkt sei. Die Antikmeile am 24. September 2017 könne einen Sonntagsverkauf – wenn überhaupt – nur in einem sehr engen räumlichen Umfeld rechtfertigen. Die Verkaufsöffnung an den beiden Adventssonntagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig und dürfe daher stattfinden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 1 S 26.17 -