Vier geplante verkaufsoffene Sonntage in Potsdam sind verfassungswidrig - Das Oberverwaltungsgericht Ber­lin-Bran­den­burg hat auf An­trag der Gewerk­schaft ver.di in ei­nem Eil­ver­fah­ren die Ord­nungs­be­hörd­liche Verord­nung der Landes­haupt­stadt Pots­dam über Öff­nungs­zeiten von Ver­kaufs­stel­len an Sonn- und Feier­tagen für das Jahr 2017 teil­weise außer Voll­zug gesetzt. Nach dem Branden­burgi­schen Laden­öff­nungs­ge­setz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG) dür­fen Ver­kaufs­stel­len an Sonn- und Feier­tagen nur aus An­lass von beson­de­ren Ereig­nis­sen geöff­net sein.

Die Stadt Pots­dam hat in ihrer Ver­ord­nung für das Jahr 2017 insge­samt sechs Sonn­tage aus An­lass be­stimm­ter Ereig­nisse (Antik­meilen am 28. Mai und 24. Sep­tem­ber 2017, Stadt­wer­ke-Fest am 2. Juli 2017, Pots­damer Schlös­ser­nacht am 20. August 2017 und Weih­nachts­märkte am 1. und 3. Ad­vent) im Be­reich der gesam­ten Stadt als ver­kaufs­of­fen fest­ge­setzt. Der 1. Senat des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts hat diese Ver­ord­nung – mit Aus­nah­me der Ver­kaufs­öff­nun­gen an den bei­den Advents­sonn­tagen – einst­weilen außer Voll­zug ge­setzt, weil die Ver­ord­nung sich offen­sicht­lich als ver­fas­sungs­wid­rig erwei­sen werde. Zwar könne der sog. Fami­lie­nsonn­tag im Rah­men des Stadt­wer­ke-Fes­tes ein hin­rei­chen­der An­lass einer Sonn­tags­öff­nung sein, doch dür­fe sich der inso­weit erlaub­te Sonn­tags­ver­kauf nicht über die ge­sam­te Stadt er­strecken. Der Sonn­tags­ver­kauf am 20. Au­gust 2017 sei nicht durch die „Schlös­ser­nacht“ veran­lasst, weil die­se Ver­an­stal­tung be­reits in der Nacht zum Sonn­tag ende und in ihrer räum­lichen Aus­strah­lungs­wir­kung auf die Pots­da­mer Innen­stadt be­schränkt sei. Die Antik­mei­le am 24. Sep­tem­ber 2017 kön­ne einen Sonn­tags­ver­kauf – wenn über­haupt – nur in einem sehr en­gen räum­lichen Um­feld recht­fer­ti­gen. Die Ver­kaufs­öff­nung an den bei­den Ad­vents­sonn­ta­gen sei nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht of­fen­sicht­lich rechts­widrig und dürfe daher statt­fin­den. Der Beschluss ist unan­fecht­bar. Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 1 S 26.17 -