Oberverwaltungsgericht kippt Sonntagsöffnung der Landeshauptsadt Potsdam - * Oberbürgermeister: Nicht nachvollziehbar Mit Unverständnis hat Oberbürgermeister Jann Jakobs heute auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu den Sonntagsöffnungen in Potsdam reagiert. Danach hat das Gericht entschieden, dass die *Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse* für das Jahr 2015 außer Vollzug gesetzt wird. Grund ist, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Dienstleistungsgewerkschaft gegen die Landeshauptstadt nicht bis nächsten Sonntag verhandelt werden kann.
Dadurch gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für Sonntagsöffnungen in Potsdam. *Das ist angesichts unserer geplanten stadtweiten Ladenöffnung aus Anlass des Osterfestes am kommenden Sonntag, den 29. März überraschend und nicht nachvollziehbar*, sagte Oberbürgermeister Jann Jakobs. *Im Gegensatz zur Weisung des Landes hat das Gericht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und sofortigen Vollzug angeordnet. Ich halte das angesichts der Pläne der Geschäftsbetreiber, die seit Wochen für die Ladenöffnung an diesem Sonntag geworben haben, für unbegreiflich. Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um gegen diesen Beschluss vorzugehen.* Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Verordnung am 3. Dezember 2014 beschlossen. Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) erlaubt nach * 5 Abs. 1, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen. Die Geschäftsbetreiber der Landeshauptstadt Potsdam haben darauf auch für 2015 wieder viele interessante Aktionen vorgesehen, die regelmäßig eine große Zahl Besucher in die Landeshauptstadt locken, um die Attraktivität Potsdams aufrechtzuerhalten und touristische Angebote für die wachsende Zahl an Gäste bereithalten zu können. In der Summe sind es zehn besondere Ereignisse geworden, für die eine Sonntagsöffnung beantragt wurde. Da die Sonntage stadtweit so verteilt sind, dass auch regionale, stadtteilbezogene Ereignisse berücksichtigt wurden, blieb es für jedes einzelne Geschäft dennoch bei maximal sechs verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr - so wie es das Gesetz verlangt.