Das Land Brandenburg hat seine Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus erneut angepasst. Die am Freitag, den 8. Mai 2020, vom Landeskabinett beschlossene Neufassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sieht weitere schrittweise Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen vor, zum Beispiel in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Sport. Allgemeine Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln gelten jedoch weiterhin, zunächst bis zum 5. Juni 2020.

„Die nun beschlossenen Erleichterungen sind vor allem für unsere Wirtschaft ein wichtiges Signal“, sagt Landrat Roger Lewandowski. Nachdem zuletzt bereits der Einzelhandel unter Auflagen den Betrieb wieder aufnehmen durfte, können ab dem 15. Mai 2020 auch Restaurants, Cafés und Kneipen wieder öffnen. Hierfür sind Auflagen wie Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten einzuhalten. Ab 25. Mai 2020 ist dann die touristische Vermietung wieder möglich.

Die Öffnung von Außen-Sportanlagen ist ab dem 15. Mai 2020 wieder erlaubt. Dann kann auch der Trainingsbetrieb in Sportvereinen aufgenommen werden – unter freiem Himmel und ausschließlich kontaktlos. „Generell gilt es weiter auf Abstand und Hygiene zu achten“, so Landrat Lewandowski. Zwar sei die Zahl der Corona-Neuinfektionen in Brandenburg und auch im Landkreis Havelland in den vergangenen Tagen und Wochen deutlich zurückgegangen. Sollte es jedoch wieder zu einem erhöhten Infektionsgeschehen kommen, sieht die Neufassung der Eindämmungsverordnung die Möglichkeit vor, lokal erneut auf striktere Beschränkungsmaßnahmen zurückzugreifen.

„Wer jetzt leichtsinnig wird, setzt die bisherigen Lockerungen aufs Spiel. Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, wir müssen weiter wachsam und verantwortungsvoll mit der Situation umgehen“, sagt Landrat Roger Lewandowski.

Grundsätzlich sei nach wie vor darauf zu achten, die sozialen und persönlichen Kontakte auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes einzuhalten.

Die geltenden Abstands- und Hygieneregeln sind auch Grundvoraussetzung für alle Lockerungen.

Die wichtigsten Änderungen in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

Ab Samstag, den 9. Mai 2020

• werden öffentliche Spielplätze wieder geöffnet. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Besuch gestattet, wenn durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird.

• werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen gelockert. Vorgesehen ist, dass sich nun Personen aus zwei Hausständen treffen können. Familientreffen und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten bleiben aber untersagt.

• werden auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Pflegeheimen gelockert. Der Zutritt wird zur Vermeidung unnötig physischer Kontakte gesteuert. Zudem soll durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patienten oder Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet werden.

• wird die Verkaufsbeschränkung von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Einzelhandel aufgehoben. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.

• dürfen unter Einhaltung der Hygieneauflagen körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- oder Sonnenstudios wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

• sind mit jeweils bis zu fünf Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbstständige Musikpädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen erlaubt.

• dürfen Autokinos für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser. Auch Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

• können Jugendfreizeiteinrichtungen wieder öffnen und sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen.

• ist der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig.

Ab Freitag, den 15. Mai 2020

• können Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr.

• sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Gleiches gilt für Ferienwohnungen und -häuser sowie Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeiten.

• darf auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien wieder trainiert werden, allerdings ausschließlich kontaktlos. Berufssportlern sowie Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkung grundsätzlich erlaubt. Ab Montag, den 25. Mai 2020

• sind sämtliche touristischen Vermietungen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln wieder möglich. Dies gilt auch für das normale Camping mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen.

• sind Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht wieder erlaubt.

Im Rahmen der Neufassung der Corona-Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung auch einige Klarstellungen zu Mund-Nasen-Bedeckungen getroffen, die seit dem 27. April 2020 in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr Pflicht sind. Dies gelte demnach auch für Taxi-Fahrten und die Schülerbeförderung. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, müssen hingegen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ausgenommen von der Pflicht sind außerdem Personen, denen die Verwendung einer solchen Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird, brauchen ebenfalls keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie allgemeine Handlungsempfehlungen und weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland im Internet unter www.havelland.de/coronavirus für die Bürgerinnen und Bürger zusammengetragen.