Angesichts wieder deutlich steigender Corona-Infektionszahlen verschärft Brandenburg seine Corona-Regeln. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Neu sind strengere Obergrenzen für private Feiern und eine allgemeine Mas-kenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektio-nen auf 100.000 Einwohnern auftreten.
Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahr-heitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Die Abstandsregeln in Kinos, Theatern und vergleichbaren Kultur-einrichtungen werden präzisiert: Bei Einhaltung strenger Hygieneregeln, die in ei-nem entsprechenden Hygienerahmenkonzept bestimmt sind, kann der Mindestab-stand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden.
Außerdem gibt es eine Klarstellung beim Beherbergungsverbot von Gästen aus in-nerdeutschen Risikogebieten: Stadtstaaten wie Berlin werden als Einheitsge-meinde betrachtet. Das bedeutet: Erst, wenn die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Stadtstaat überschrit-ten wird, greift das Beherbergungsverbot in Brandenburg. Die Änderungen der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung treten am Sonntag, dem 11. Oktober, in Kraft, und gelten bis zum 8. November 2020. Die Quarantäneverordnung, die Regeln für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten enthält, wird ohne Änderun-gen bis zum 8. November verlängert.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Zunächst mein Dank all jenen, die seit Monaten ganz konkret zur Eindämmung des Virus beitragen. Ob in Krankenhäusern, Verwal-tungen oder am Bürgertelefon. Und vor allem den Bürgerinnen und Bürgern, die sich an die Regeln halten – und das ist die allergrößte Mehrheit. Dieses Stück Ge-meinsinn ist ein wesentlicher Grund, weshalb Brandenburg bisher relativ gut durch die Pandemie gekommen ist. Ein Blick in Nachbarländer oder gar andere Staaten zeigt: Auch, wenn wir manchmal ‚auf Sicht fahren‘ – der Kurs war bisher richtig. Dieser Blick zeigt aber auch, dass jetzt nicht die Zeit für Lockerungen ist. Im Gegenteil: Mit dem heutigen Beschluss reagieren wir auf die steigenden Zahlen. Wir müssen uns wappnen, weil es uns verdammt wichtig ist, damit Schulen und
Kitas offenbleiben können, damit in den Betrieben gearbeitet werden kann, damit Freizeit gemeinsam – aber mit Abstand und Hygieneregeln – genossen werden kann.“
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Abstand, Hygiene, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben und regelmäßiges Lüften – das sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudäm-men. Das müssen wir alle verinnerlichen und beherzigen. So können wir gemein-sam die Ansteckungsgefahr verringern und Menschen vor schweren Krankheitsver-läufen bewahren. Das ist gerade in der kalten Jahreszeit wichtig. Menschen hal-ten sich jetzt mehr in geschlossenen Räumen auf, wo in der Regel der Kontakt en-ger und Frischluftzufuhr geringer ist.
Die Gefahr des Virus darf von Niemandem unterschätzt werden. Die Gefahr ist real, das Virus ist unter uns. Wir können die Gesundheit unserer Liebsten nur schützen, wenn wir alle aufeinander Rücksicht nehmen und uns weiter solidarisch verhalten. Besonders Alltagsmasken tragen dazu bei, die Verbreitung der virushaltigen Tröpfchen zu reduzieren. Sie sollten deshalb überall im öffentlichen Raum, wo man den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten kann, getragen werden.“
Innenminister Michael Stübgen: „Die Menschen in Brandenburg haben in den ver-gangenen Monaten in übergroßer Mehrheit bewiesen, dass sie die beschlossenen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie unterstützen und auch umsetzen. Nun steigen die Infektionszahlen wieder. Daraus müssen wir gemeinsam die entspre-chenden Schlüsse ziehen. Ich bin sehr zuversichtlich, dass die Menschen in Bran-denburg auch in Zukunft umsichtig und verantwortungsvoll miteinander umge-hen. Denn nur zusammen können wir die Pandemie in Schach halten – nur gemein-sam können wir uns vor Corona schützen.“
In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten sieben Tage um 243 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt jetzt bei 9,7 – vor einer Woche lag der Wert noch bei 5,3.
Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, sind dort private Feierlichkeiten
- im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und
- in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich An-wesenden untersagt
Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt sogar die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Ta-gen überschritten werden, sind dort private Feierlichkeiten
- im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und
- in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich An-wesenden untersagt.
Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffen-den kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öf-fentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich diese Untersagung auf die be-kanntgegebenen Gebiete. Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Ein-wohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern au-ßerhalb des eigenen Hausstandes.
Mit dieser Verschärfung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung setzt Brandenburg einen entsprechenden Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Dienstag (29.09.) um. Grundsätzlich gilt in ganz Brandenburg weiter folgende Obergrenze für pri-vate Feiern: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro.
Wichtig: Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstands-regeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder ge-richtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).
Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.
Zu den privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gäs-ten nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkei-ten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.
Verschärfung der Maskenpflicht
Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert: für Land-kreise oder kreisfreie Städte, in denen es innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner gibt. Ab dieser Inzidenzzahl haben dort folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
- in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemie-teten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherin-nen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.
Bußgeld für falsche Angaben auf Corona-Kontaktlisten
Wer zum Beispiel in Gaststätten seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Gleichzeitig hat die oder der Verantwortliche die Kontaktangaben auf Plausibilität zu kontrollieren.
Neuer Mindestabstand in Kinos, Theatern und Konzerthäusern
Das Wirtschaftsministerium und das Kulturministerium haben in einem Hygiene-rahmenkonzept besondere Abstands- und Hygieneregeln für Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen vereinbart. Unter be-stimmten Voraussetzungen kann in Kinos und Kultureinrichtungen der Mindestab-stand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln eingehal-ten werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Gäste während der gesamten Vor-stellung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Das Hygienerahmenkonzept wird auf den Internetseiten des Wirtschafts- und des Kulturministeriums veröffentlicht.
Präzisierung der Vorschrift zum sachgerechten Lüften
In den Herbst- und Wintermonaten, wenn Menschen sich wieder vermehrt in ge-schlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wich-tiger für den Infektionsschutz. Deshalb wird die Corona-Umgangsverordnung bei den Hygieneregeln in diesem Bereich präzisiert. Bislang galt zum Beispiel für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossen Räumen, dass Veranstalterinnen und Veranstalter den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen müssen und raumlufttechnische Anlagen ohne Umluft zu betreiben sind.
Diese Regelung wird nun konkreter. Jetzt heißt es dazu, dass die Verantwortlichen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherstellen müssen. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
Klarstellung beim Beherbergungsverbot für Gäste aus Stadtstaaten
Seitdem in Berlin einzelne Bezirke die 50er Marke bei der 7-Tage-Inzidenz über-schritten haben, gibt es bei der Anwendung des Brandenburger Beherbergungsver-botes in der Praxis Unklarheiten im Umgang mit Berlinerinnen und Berlinern. Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherber-gungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst, wenn für diese die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet über-schritten wird, greift das Beherbergungsverbot.
Deshalb wird in der Corona-Verord-nung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für ein-zelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst wenn die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungs-verbot.