Ab Montag (2. November) tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Befristet bis zum 30. November gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen. Zugleich sollen dadurch unter anderem Schulen und Kitas geöffnet bleiben und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Damit setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober in Landesrecht um.

Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen und Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet (begrenzt auf insgesamt höchstens 10 Personen).

Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen werden geschlossen. Touristische Übernachtungen sind im November verboten. Wer in Brandenburg den Urlaub vor dem 02.11. begonnen hat, muss spätestens am Mittwoch (4. November; 24.00 Uhr) abreisen. Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt. Ebenso der Freizeit- und Amateursportbetrieb, mit Ausnahme des Individualsports. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Schulen und Kitas bleiben offen. Die Maskenpflicht in Schulen wird in Brandenburg ausgeweitet. So müssen ab Montag alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren auch im Unterricht (mit Ausnahme des Sportunterrichts) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Vor dem heutigen Kabinettsbeschluss hat die Landesregierung in einer Sondersitzung des Landtages Brandenburg die Abgeordneten über den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin zur Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie und die sich daraus für Brandenburg ergebenden Konsequenzen informiert.

Mit der neuen „Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ (kurz: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung)“ tritt die bisher geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung außer Kraft.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Uns droht eine akute nationale Gesundheitsnotlage. Um das zu vermeiden, muss dringend gehandelt werden. Deshalb wird es bis Ende November erhebliche Einschnitte im öffentlichen Leben geben. Besonders wichtig ist mir aber, dass Kitas und Schulen und auch der Einzelhandel offen bleiben. Die anderen Einschnitte sind bedauerlich, aber notwendig um die auch in Brandenburg stark zunehmende Infektionsrate nach Möglichkeit anzuhalten und dann zu verringern. Die Lawine beginnt zu rollen. Wir müssen sie stoppen. Das gelingt uns nur gemeinsam. Jeder Tag zählt. Und jeder ist gefordert. Im Eigeninteresse und für die Gemeinschaft. Denn wir alle wollen das Virus besiegen und zu einem normalen Leben zurückkehren.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Der exponentielle Anstieg infizierter Personen ist wirklich besorgniserregend. Wir können als politisch Verantwortliche in diesem Land nicht tatenlos zusehen, wie diese Erkrankungslawine unsere Gesellschaft und unser Gesundheitssystem erfasst. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sind überragende Verfassungsgüter.

Deshalb müssen wir jetzt entschlossen handeln und mit eingreifenden konsequenten Maßnahmen das Infektionsgeschehen schnell auf ein Maß zurückführen, dass es wieder beherrschbar macht und eine sinnvolle Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter überhaupt wieder ermöglicht. Dazu müssen Kontakte um 75 Prozent reduziert werden. Da ein breiter gesellschaftlicher Konsens darin besteht, dass Schulen und Kitas weiter geöffnet bleiben sollen und die Wirtschaft keinen Total-Lock-down erleiden soll, müssen deshalb im Bereich der privaten Kontakte und des Freizeitverhaltens sehr erhebliche Einschränkungen geleistet werden.

Das ist sehr schmerzlich, aber nach Ansicht der Landesregierung und vieler wissenschaftlicher und medizinischer Fachgesellschaften sinnvoll, angemessen und verhältnismäßig. Gemeinsam werden wir Corona überstehen.“ 

Innenminister Michael Stübgen: „Die Entwicklung der vergangenen Wochen zwingt uns zu drastischen Maßnahmen. Uns allen ist bewusst, welche Belastung ein weiterer Lockdown für viele Menschen in unserem Land bedeutet. Wir müssen erneut Opfer bringen, wir müssen uns weiter in Verzicht üben und für manche Brandenburgerinnen und Brandenburger verbinden sich mit dem Lockdown ernstzunehmende wirtschaftliche Sorgen und Ängste. Trotzdem führt an dieser Entscheidung kein Weg vorbei.

Wir sind jetzt als Gesellschaft gefordert mit Geduld und Disziplin den November durchzustehen. Brandenburg hat es erfolgreich durch die erste Corona-Welle geschafft und wir werden es gemeinsam auch schaffen die zweite Welle zu brechen. Unsere Polizei wird wie gewohnt Amtshilfe leisten und bei der Kontrolle der Maßnahmen unterstützen. Dabei gehen die Kolleginnen und Kollegen stets mit dem nötigen Augenmaß vor.

Oberstes Ziel der Polizei ist es, die Bürger auf Verstöße hinzuweisen, um diese abzustellen. Wir wissen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Bürger dem auch folgt und sich an die Regeln hält. Diejenigen, die sich jedoch renitent weigern, die Regeln einzuhalten, müssen auch mit Bußgeldern rechnen, die teilweise sehr teuer werden können.“ 

Mitten in der zweiten Welle: In Brandenburg erhöht sich die Zahl der erfassten Corona-Infektionen seit Anfang Oktober exponentiell: Am 1. Oktober gab es 274 COVID-19-Erkrankte, am 10. Oktober waren es 591, am 18. Oktober 1.178 und am heutigen Freitag sind es 2.642.

Die landesweite 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner verzehnfachte sich innerhalb der letzten vier Wochen von 6,3 auf 67,5. Im Sommer lag der Wert teilweise bei 1. Damit ist ganz Brandenburg Risikogebiet.

Auch die Zahl der stationären Behandlungen von COVID-19-Patienten steigt: Mussten Anfang Oktober 13 Personen wegen COVID-19 stationär behandelt, sind es heute 204.

Zu den konkreten Maßnahmen der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zählen:

Abstands- und Hygieneregeln

Jede Person ist verpflichtet, · die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, · grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ausnahmen: Das Abstandsgebot gilt nicht 

· für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,

· im Bereich der Kindertagesbetreuung,

· zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen; die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,

· zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,

· zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

· im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinn/en, Bundesligateams sowie Kaderathletinn/en der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,

· bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden,

· wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist.

Mund-Nasen-Bedeckung

Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss verpflichtend getragen werden von:

· allen Teilnehmenden bei Versammlungen und Demonstrationen,

· allen Teilnehmenden bei religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften,

· allen Personen in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels (ausgenommen ist das Personal, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird),

· allen Personen bei körpernahen Dienstleistungen,

· allen Personen in Gaststätten (die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben), Kantinen, Mensen, Cafeterien, Rastanlagen und Autohöfen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,

· Besucherinnen und Besuchern in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheimen,

· allen Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (einschließlich Taxen und vergleichbare Angebote, Schülerbeförderung); dies gilt auch für den Aufenthalt in den dazugehörigen Wartebereichen und Haltestellen; Ausnahme: gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt,

· in den Innenbereichen von Schulen nur von allen Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren (also auch im Unterricht, aber nicht im Sportunterricht); für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal gilt dies nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,

· allen Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in den Innenbereichen von Horteinrichtungen (außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden)

· Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,

· allen Personen bei der Nutzung von Personenaufzügen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind

· Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

· Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,

· Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden).

Wichtig: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt. Dieser muss enganliegend über Mund und Nase getragen werden und bei Durchfeuchtung gewechselt werden.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, jedoch in jedem Fall nur mit maximal zehn Personen.

Zum öffentlichen Raum zählen alle Flächen in einem Gemeindegebiet, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und keinen besonderen Nutzungseinschränkungen unterliegen. Also zum Beispiel öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Straßen, Gehwege und Plätze, alle öffentlichen Gebäude wie Bibliotheken und Bahnhöfe.

Ausnahmen: Diese Beschränkung gilt nicht für

· die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,

· die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,

· begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,

· die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Das bedeutet: Erzieherinnen und Erzieher können sich weiter mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum bewegen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können sich draußen zum Spielen auf dem Spielplatz verabreden – wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden. Außerhalb von Spielplätzen, Schulen, Horten und Kitas gelten aber auch für alle Kinder die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Alle Personen, die beruflich bedingt in größeren Gruppen zusammenarbeiten müssen, dürfen das wie gewohnt auch weiterhin tun, wenn es zwingend erforderlich ist.

Versammlungen

Für das Demonstrationsrecht gibt es keine neuen Einschränkungen. 

Weiterhin gilt:

Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (Demonstrationen), die unter freiem Himmel stattfinden, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden.

Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Fischluft stattfindet (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster).

Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Auch im Bereich der Religionsfreiheit gibt es keine neuen Einschränkungen.

Weiterhin gilt:

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen oder Synagogen und anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,

· das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Das bedeutet: Trauungen, Taufen und Beerdigungen können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln mit Gästen weiter stattfinden. Einschränkungen gibt es aber für anschließende Feiern im privaten Rahmen (siehe dazu Abschnitt „Veranstaltungen“).

+Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter+

Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt.

Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nicht ausschließlich wissenschaftlichen, unterrichtenden, geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Charakter haben, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

Das bedeutet: Alle privaten Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden, wie zum Beispiel Partys, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Taufen und Beerdigungskaffee im Anschluss einer Beerdigung, Einweihungsfeiern und Richtfeste, sind im November auf höchstens 10 zeitgleich anwesende Personen, die aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten kommen, erlaubt. Bürgerinnen und Bürger sind grundsätzlich aufgefordert, auf Besuche am besten ganz zu verzichten.

Das bedeutet auch, dass Zuschauer bei Sportveranstaltungen praktisch nicht mehr zugelassen sind.

Wichtig für den Jagdbereich: Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Tierseuchenbekämpfung und -prävention erforderlich sind, sind erlaubt.

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter 

unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und · in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Das gilt aber nicht für Gerichtsverhandlungen.

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,

· das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Ausnahme:

Das gilt nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.

Außerdem kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

Klarstellung: Mitgliederversammlungen sowie Vereins- und andere Gremiensitzungen können unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen also stattfinden.

Aber:

Alle nicht zwingend notwendigen Zusammenkünfte sollten im November am besten abgesagt und verschoben oder digital durchgeführt werden.

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; es ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,

· einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.

Ausnahme von der Maskenpflicht:

Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

Das bedeutet: Die Geschäfte bleiben weiter geöffnet. Von „Hamsterkäufen“ wird abgeraten. Sie sind nicht notwendig.

Die Versorgung ist sichergestellt.

Klarstellung:

Wochenmärkte bzw. Grüne Märkte, auf denen vorwiegend frische Nahrungsmittel verkauft werden, dürfen weiter stattfinden, wenn die Regeln zu Abstand, Hygiene und Maskenpflicht eingehalten werden. Spezial- und Jahrmärkte sind aber für den Publikumsverkehr zu schließen. Dazu gehören zum Beispiel Töpfermärkte, Briefmarkenbörsen, Antik-, Trödel- und Flohmärkte.

Körpernahe Dienstleistungen

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.

Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen im November geschlossen werden.

Das Verbot gilt nicht für:

· Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,

· Friseurinnen und Friseure.

Klarstellung:

Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind also erlaubt.

Für alle körpernahen Dienstleistungsbereiche, die weiter öffnen und arbeiten dürfen, gilt: Sie müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,

· das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Die Tragepflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und die besondere Eigenart der Leistung dies nicht zulässt.

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Ausnahmen:

Das gilt nicht für

· Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,

· Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,

· Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,

· Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen und beruflichen Fortbildungseinrichtungen, · Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

Das bedeutet: Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Imbissbuden können an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. Kantinen dürfen von Gästen, die nicht zum Betrieb gehören, nicht betreten werden.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

· die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

· die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

· das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Beherbergung und Tourismus

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche – auch von Verwandten – ganz zu verzichten.

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind.

Wichtig: Alle Touristen, die bereits vor dem 2. November in Brandenburg eine Beherbergungsstätte bezogen haben, müssen spätestens am 4. November abreisen. 

Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

Sport

Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für

· Gymnastik-, Turn- und Sporthallen,

· Fitnessstudios,

· Tanzstudios, Tanzschulen,

· Bolzplätze, Skateranlagen und

· vergleichbare Einrichtungen.

Dieses Verbot gilt nicht für

 

· den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport ist untersagt, sofern dies mit der Person eines anderen Haushalts erfolgt,

· den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen und in Schwimmbädern,

· den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Dies gilt auch für die Nutzung von Schwimmbädern

Das bedeutet: Der organisierte sowie der gemeinschaftliche Freizeit- und Amateursport müssen einen Monat pausieren. Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sind weiter erlaubt.

Also: Joggen, Fahrradfahren, Tischtennis, Angeln – so etwas ist weiter möglich. Aber: Kicken in größerer Gruppe auf dem Bolzplatz ist im November nicht erlaubt. +Spielplätze+ Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.

Auch auf Spielplätzen ist Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Tischtennisplatten können also genutzt werden. Aber nur in Anwesenheit eines Erwachsenen.

Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt. Indoorspielplätze bleiben geschlossen. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

· der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,

· soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,

· Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden; die Besucherinnen und Besucher haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Besucherinnen und Besucher sowie Personal mit Besucherkontakt haben während des Besuchs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Dies gilt nicht, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

Empfehlung: Alle sollten sich vor ihrem Besuch zum Beispiel telefonisch oder über die Internetseite bei der jeweiligen Einrichtung informieren, unter welchen Bedingungen ein Besuch möglich ist.

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 

Dies gilt auch für den Aufenthalt in den dazugehörigen Einrichtungen (insbesondere Wartebereiche und Haltestellen). Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen.

Von der Maskenpflicht ausgenommen ist das Fahrpersonal während der Fahrt.

Jugendarbeit

Angebote der Jugendarbeit für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind untersagt.

Jugendarbeit umfasst zum Beispiel Jugendklubs oder Angebote der Kinder- und Jugenderholung. Angebote der Jugendsozialarbeit, der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung und der Familienunterstützung und -beratung sind nicht betroffen. Kinder- und Jugendheime sowie Schulinternate bleiben geöffnet.

Schulen

In den Innenbereichen von Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

· für alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht,

· für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal einschließlich der Schulleitung nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote. Das gilt nicht für pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros.

Der Schul-Schwimmunterricht ist grundsätzlich weiterhin möglich. In der Oberstufe besteht auch keine Maskenpflicht für den Sportunterricht.

Hinweis: Die Schulen werden alle Schülerinnen und Schüler sowie Eltern über die aktuellen Schutzmaßnahmen ausführlich informieren. Fragen, ob und wie zum Beispiel Schulschwimmen oder Elternversammlungen stattfinden, beantworten die Schulen.

Horteinrichtungen

In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.

Das gilt nicht für das Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros.

In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen. Dies war bereits schon vorgesehen, ist jetzt aber noch konsequenter zu beachten.

Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

In den Innenbereichen von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in

· Hochschulen,

· Musikschulen,

· Kunstschulen

· Volkshochschulen,

· Fahr-, Flug- und Segelschulen

· Bibliotheken haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt (insbesondere Gesangsunterricht in Musikschulen).

Das bedeutet: Alle weiteren Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen für Jugendliche, Familien und Erwachsene können auch im November Kurse und Unterricht anbieten. Aber es müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sichergestellt werden.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Personenaufzüge In Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 

Alle Personen haben bei der Nutzung von Personenaufzügen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unberührt.

Schließungsanordnung

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

· Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,

· Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, · Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,

· Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,

· Theater, Konzert- und Opernhäuser, · Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte),

· Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,

· Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,

· Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,

· Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien,

· Freizeitparks. Klarstellungen:

Alle wissenschaftlichen und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. Sie können weiter öffnen.

Das gilt auch für alle Gedenkstätten. Lotto-Annahmestellen sind keine Wettannahmestellen und dürfen ebenfalls weiter geöffnet bleiben. Schwimmbäder können für das Schulschwimmen, den Hochschulsport und für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Profisportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten grundsätzlich weiter genutzt werden.

Bußgeldtatbestände

Wer gegen Maßnahmen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorsätzlich verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Zum Beispiel liegt der Regelsatz bei Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für jede Person zwischen 50 und 250 Euro. Wer in Listen für die Kontaktnachverfolgung Angaben unvollständig oder wahrheitswidrig einträgt, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Wer an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter teilnimmt, muss laut Bußgeldkatalog eine Strafe zwischen 250 und 1.000 Euro zahlen.

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium über die Vorgaben der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.