Brandenburg hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 ausgezahlt werden kann. Das Kabinett hat heute die dafür notwendige Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund gebilligt. Das Unterstützungsprogramm zur Bewältigung wirtschaftlicher Folgen aufgrund des aktuellen teilweisen Lockdowns soll so unkompliziert wie möglich umgesetzt werden. Zwischen Bund und Ländern sind dazu alle wichtigen Fragen geklärt. 

Wirtschaftsminister Jörg Steinbach: „Wir sind froh, dass die Novemberhilfe nun endlich in Sack und Tüten ist. Sofern die Technik mit der notwendigen Software beim Bund läuft, sollten erste Auszahlungen ab Ende November möglich sein. Es ist wichtig, dass wir das Programm schnell umsetzen und das Geld rasch bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommt. Denn wir wissen, wie dringend die vom neuen Teil-Lockdown Betroffenen diese Unterstützung benötigen. Es ist gut, dass mit dem Programm auch Soloselbstständige erfasst werden. Diese können ihre Anträge direkt stellen und müssen nicht zwingend über einen Steuerberater gehen. Gut ist auch, dass eine rasche Abschlagszahlung vorgesehen ist“. 

Am 28. Oktober hatten Bund und Länder beschlossen, Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen direkt oder indirekt besonders betroffen sind, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats. 

Umgesetzt wird das Zuschussprogramm von den Ländern. Anträge auf die Novemberhilfe können in Kürze über die bundeseinheitliche IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Das brandenburgische Wirtschaftsministerium wird auf seiner Homepage https://mwae.brandenburg.de informieren, ab wann dies möglich sein wird. 

Die Anträge müssen elektronisch über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Diese können den Antrag direkt über das Portal stellen. Die Anträge werden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg bearbeitet.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). 

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungen infolge des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Was wird gezahlt

Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. 

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.