Ab 4. Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das bedeutet: Lernen Zuhause unter Anleitung durch die Lehrkräfte. Horte sind geschlossen und bieten Notbetreuung an, die Krippen, Kindergarten und Kindertagespflege im vorschulischen Bereich sind grundsätzlich geöffnet. Es sei denn, die Landkreise oder kreisfreien Städte haben diese aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen und die Notbetreuung geregelt. Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten Änderung der

Eindämmungsverordnung.

Ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen

Ausnahmen: Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen werden im Präsenzunterricht beschult, das sind die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10 aller Schulformen,

Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien, 13 an Gesamtschulen, beruflichen Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs,

im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs an beruflichen Schulen (OSZ). Ihnen soll die Chance gegeben werden, auch einen – im Vergleich zu den Vorjahren – gleichwertigen Schulabschluss zu erreichen. Die Schulen nutzen alle unterrichtsorganisatorischen und räumlichen Optionen.

Praktischer Sportunterricht findet ausschließlich im Freien statt. Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, werden im Unterricht sporttheoretische Inhalte behandelt. Ausnahme: die Spezialschulen und Spezialklassen Sport.

Hinweise für den Distanzunterricht im Sport: Im Distanzunterricht sollen je nach Möglichkeit Inhalte aus dem Rahmenlehrplan ausgewählt werden, die von den Schülerinnen und Schüler unter Anleitung ausgeführt werden können. Bei der Übungsauswahl sind die Grundsätze der Sicherheitsförderung zu beachten. Im Distanzunterricht sind die Übungsabläufe dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Im Musikunterricht darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1 bis 4 – Ausnahmen 5 und 6

Ab 4. Januar 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Für die Unterrichtszeit wird eine Notbetreuung organisiert von Grundschulen bzw. Schulen, die eine Primarstufe führen.

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Die Notbetreuung kann – nach Maßgabe des Schülerverkehrs – ggf. auch schulstandortübergreifend organisiert werden. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der verlässlichen Halbtagsgrundschulen deckt (mind. sechs Zeitstunden). Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrkinder die Notbetreuung besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend 

- ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten,

- sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen,

- sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann,

können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (in sinngemäßer Anwendung der Gruppenbildung in der Flexiblen Eingangsphase) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden,

- ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten).

Da es sich bei der Notbetreuung nicht um Unterricht handelt, kann die Notbetreuung durch das sogenannte sonstige pädagogischen Personal, weiteres geeignetes Personal wie bspw. Studierende (auf Honorarbasis) oder Lehrkräfte geleistet werden. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen von den sie unterrichtenden Lehrkräften für die Zeit des Distanzunterrichts bzw. der Untersagung des Unterrichtsbetriebes aufgegeben werden. Im Anschluss an die Notbetreuung durch die Schule in der üblichen schulischen Zeit übernimmt der zuständige Hort die Notbetreuung.

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,

- als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,

- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

- der Rechtspflege,

im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,

- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,

- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,

- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

- in der Veterinärmedizin,

- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,

- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige. 

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule oder – nach Übertragung der Aufgabe – kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

Alle müssen Mund-Nase-Bedeckung tragen

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Außenbereich der Schule gilt für alle Schülerinnen und Schüler. Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich.

Das betrifft:

Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt für geistige Entwicklung, für die die Schulleitungen aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen können,

Schülerinnen und Schüler, die Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten schreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,

die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden,

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Außenbereich von Schulen (Schulhof). Den Schülerinnen und Schülern, die ihren Mund-Nase-Schutz vergessen haben oder ihren mitgebrachten nicht mehr nutzen können, ist eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte Mund-Nase-Bedeckung auszugeben.

Schulfahrten sind weiter untersagt (§ 17 Abs. 3 Eindämmungsverordnung)

Das bislang auf den 31. Januar 2021 befristete Verbot zur Durchführung von Schulfahrten wird zunächst bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Anlassunabhängige Testungen für Beschäftige in Schulen und Kitas im Januar Alle berechtigten Beschäftigte in Schulen und Kindertagesstätten können sich auch im Januar 2021, d.h. im Zeitraum 11.-23. Januar, jeweils einmal anlassunabhängig auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

Die (vorausgefüllten) Berechtigungsscheine für die Lehrkräfte können aus weBBschule ausgedruckt werden. Die Berechtigungsscheine für die Kita-Beschäftigten sind im MBJS-Internet abrufbar unter: Berechtigungsscheine für die Beschäftigten in Kitas. Bei der Suche nach einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt hilft die Internetseite der KVBB unter: www.kvbb.de/startseite/coronavirus. Dort findet sich die Liste der Arztpraxen, die die Beschäftigten von Schulen und Kitas testen. Sie wird fortlaufend aktualisiert.