Die Inzidenz in Potsdam ist seit fünf Werktagen stabil unter 100 – damit tritt ab Freitag, 21. Mai, die Bundes-Notbremse außer Kraft und es gelten gelockerte Corona-Regeln: So dürfen sich ab Freitag u.a. Personen aus zwei Haushalten treffen, die Außengastronomie darf mit Termin und Testpflicht geöffnet werden, Kulturveranstaltungen Open Air mit bis zu 100 Personen und Testpflicht sind möglich, Fahrgastschiffe dürfen wieder fahren und Museen dürfen wieder öffnen. Seit dem 24. April haben in Potsdam die Regelungen aus dem Bundesinfektionsschutz gegolten, die sogenannte Bundes-Notbremse. „Wir alle sind froh, dass die Anzahl der Neuinfektionen in den vergangenen Tagen deutlich gesunken ist. Um diesen Erfolg zu stabilisieren, ist weiterhin Vorsicht bei den Kontakten geboten. Nutzen Sie die zahlreich geschaffenen Testmöglichkeiten in der Stadt“, sagt Oberbürgermeister Mike Schubert. Sollte es erneut zu einem Anstieg der Inzidenz auf über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen kommen, treten die verschärften Regeln wieder in Kraft und die Lockerungen müssen zurückgenommen werden.
Die wichtigsten Neuregelungen ab Freitag in Potsdam
Die kompletten Corona-Regeln der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg finden Sie hier: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/
Kontaktbeschränkungen werden gelockert
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind Personen aus zwei Haushalten gestattet. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen. Der Impfnachweis erfolgt mit dem Impfausweis, der Nachweis für Genesene u.a. mit dem Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes oder einen Genesenennachweis.
Nachweis für Genesene
Das Gesundheitsamt hat die E-Mailadresse GenesenenNachweis@rathaus.potsdam.de eingerichtet. Wer Genesen ist und einen Nachweis benötigt, kann eine Bescheinigung über diese E-Mailadresse bestellen. Der Nachweis wird nicht per E-Mail zugesandt, sondern per Post an die persönliche Adresse. Als Nachweis der Genesung gilt neben der Bescheinigung des Gesundheitsamtes in der Regel auch der Quarantänebescheid. Der Nachweis der Infektion, ein positives PCR-Testergebnis, muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.
AHA-Regeln gelten für alle
Die bekannten AHA-Regeln, 1,5 Meter Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag eine Maske tragen, gelten weiterhin. Die Regeln gelten auch für geimpfte, genesene und getestete Personen – hier gibt es keine Erleichterungen.
Ausgangssperre entfällt
Die bislang geltende Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum nun auch im Holländischen Viertel
In Potsdam gilt weiterhin in einzelnen Straßenabschnitten in der Innenstadt die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr in folgenden Straßen: Brandenburger Straße inklusive Vorplatz Brandenburger Tor, Allee nach Sanssouci, Friedrich-Ebert-Straße zwischen Nauener Tor und Charlottenstraße, Mittelstraße und Benkertstraße.
Einkaufen ohne Testpflicht
Der Einzelhandel hat weiterhin geöffnet, es entfällt die mit der Bundesnotbremse verbundene Testpflicht. Das Tragen einer medizinischen Maske ist verpflichtend, ebenso die Erfassung der Kundendaten zum Zwecke einer möglicherweise notwendigen Kontaktnachverfolgung. Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.
Außengastronomie darf geöffnet werden – mit Testpflicht
Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen) und müssen in den vergangenen 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Aber auch hier sind vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten zusätzlich erlaubt. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In den Bereichen gilt die Maskenpflicht, es sei denn man sitzt an einem festen Platz.
Testen in Potsdam
In der Landeshauptstadt gibt es mehr als 30 Teststellen im gesamten Stadtgebiet, die sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests anbieten. Alle Teststellen finden Sie samt Kontaktinformationen online auf der Seite www.potsdam.de/schnelltest. Teststellen wie im Kutschstallhof, am Bassinplatz oder vor dem Brandenburger Tor haben auch sonntags geöffnet.
Kontaktnachverfolgung – LucaApp
Die Kontaktnachverfolgung muss dem Gesundheitsamt in zahlreichen Bereichen weiterhin ermöglicht werden. Daher müssen beispielsweise beim Einkaufen und bei der Nutzung der Außengastronomie persönliche Kontaktdaten hinterlegt werden. Welche Methode dafür genutzt wird, entscheiden die Gewerbetreibenden. Möglich sind einfache Kontaktlisten oder auch digitale Angebote wie die Corona WarnApp oder die LucaApp. Das Land Brandenburg macht dazu keine Vorgaben, hat aber die Gesundheitsämter an die digitale Nutzung der LucaApp angeschlossen – auch das Potsdamer Gesundheitsamt kann die Daten aus der LucaApp nutzen, sollte dies bei der Kontaktnachverfolgung von Corona-Infizierten notwendig werden.
Sport
Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen bei beiden: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Körpernahe Dienstleistungen wie Frisör und Fußpflege
Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Es gelten Zugangsbeschränkungen sowie die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie die Erfassung der Kundendaten zum Zwecke einer möglicherweise notwendigen Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt. Die Testpflicht in Friseurläden und bei körpernahen Dienstleistungen entfällt – es sei denn, die Dienstleistung erfordert das Abnehmen des Mund-Nasen-Schutzes. Dann ist vorab ein Test mit einem negativen Ergebnis notwendig.
Kulturveranstaltungen
Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher sind möglich. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).
Tourismus und Freizeit
Touristische Übernachtungen sind in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit wieder erlaubt. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren). Die Unterkunft muss über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen. Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren). Fahrgäste sowie das Fahrpersonal haben bei direktem Gästekontakt eine medizinische Maske zu tragen.
Weiterbildung
Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie
Fahr-, Flug- und Segelschulen.
Versammlungen/Demonstrationen
Versammlungen (Demonstrationen) sind unter freiem Himmel, ortsfest und mit einer Teilnehmendenzahl von bis zu 500 möglich. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist verpflichtend.