Allgemeinverfügung regelt Umsetzung von § 20a Infektionsschutzgesetz - Entsprechend einer Weisung des Landes Brandenburg hat der Landkreis Havelland eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der darin geregelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht erlassen. Die Allgemeinverfügung verpflichtet alle Einrichtungen und Unternehmen aus dem Havelland, dem Gesundheitsamt unverzüglich und spätestens bis zum 30. März 2022 mitzuteilen, welche ihrer Beschäftigten nicht die Vorgaben der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfüllen. Hierzu hat der Landkreis ein digitales „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet, das im Internet unter www.havelland.de/meldeportal20a sowie https://gesundheitsamt.hvlnet.de/ zu finden ist. Dort können nach erfolgreicher Registrierung die erforderlichen Daten eingegeben werden.

 

Neben der Benachrichtigung über die nicht-immunisierten Beschäftigten sind die Einrichtungen und Unternehmen außerdem aufgefordert, eine Einschätzung zu den Auswirkungen möglicher Betreuungs- oder Tätigkeitsverbote der gemeldeten Personen abzugeben. Dies soll dem Gesundheitsamt helfen zu erkennen, wie stark der laufende Betrieb beeinflusst wird und ob womöglich eine Versorgungsgefährdung vorliegt. Solange diese Prüfung anhält, dürfen die gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden. Erst wenn das Gesundheitsamt im Ergebnis seiner Prüfung ein Tätigkeitsverbot ausspricht, dürfen die Beschäftigten ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen.