Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wird bis einschließlich 7. März 2023 verlängert. Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird dabei, wie bereits angekündigt, zum 2. Februar aufgehoben. Das hat das Kabinett heute beschlossen.

Dem Beschluss war eine Verständigung der Brandenburger Staatskanzlei mit der Berliner Senatskanzlei vorausgegangen. Demnach wird auch der Berliner Senat die Maskenpflicht für den ÖPNV zum 2. Februar aufheben. Vorgespräche hatte es zudem mit Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen gegeben, da länderübergreifend möglichst einheitliche Regelungen festgelegt werden sollten.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Für mich war besonders wichtig, dass wir uns mit Berlin auf einen gemeinsamen Termin für das Auslaufen der Maskenpflicht verständigen. Das ist nun mit dem 2. Februar gelungen. Für alles andere hätten die ÖPNV-Fahrgäste in unserer eng vernetzten Metropolenregion auch zu recht kein Verständnis gehabt. Und gegebenenfalls schließen sich weitere Länder diesem Termin an. Das würde ich begrüßen.“

Bis einschließlich 1. Februar müssen in Brandenburg weiterhin alle Fahrgäste in Verkehrsmitteln des ÖPNV eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist wie bisher eine OP-Maske ausreichend. Nach dem Ende dieser Maskenpflicht wird empfohlen, in den Verkehrsmitteln des ÖPNV freiwillig eine Maske zu tragen. Masken schützen nachweislich und effektiv vor Infektionen.

Bis einschließlich 7. März gilt nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Brandenburg weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten; Beschäftigte müssen hier bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen. Im Übrigen haben sie mindestens eine OP-Maske zu tragen, wenn der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Weiterhin gelten nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes (§ 28b Absatz 1 IfSG) bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen. FFP2-Masken- und Testnachweispflichten gelten nach Bundesrecht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Alle Bürgerinnen und Bürger sind weiterhin aufgerufen, die bekannten AHA+L-Verhaltensregeln zu beherzigen, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Das bedeutet: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden.

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