Die Temperaturen klettern langsam wieder nach oben – Zeit, den Grill anzuwerfen! Da die aktuellen Ausgangsbeschränkungen das Grillen im Park oder am See nicht erlauben, brutzeln viele im heimischen Garten oder auf dem Balkon. Um die gute Nachbarschaft dabei nicht zu strapazieren, informiert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, über Rechte und Pflichten rund ums Grillen zu Hause.

Recht auf Grillen?

Auch wenn Grillen zu den liebsten Hobbys der Deutschen zählt: „Ein gesetzliches Recht auf Grillen im Garten oder auf dem Balkon gibt es nicht“, so Michaela Rassat. Es existiert aber auch kein allgemeingültiges Grillverbot. Die Gerichte betonen bei Streitfällen immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Wer grillt, sollte die Nachbarn damit weder belästigen noch einschränken.

Was sagen Mietvertrag und Hausordnung?

„Bevor ein Mieter auf seinem Balkon oder im Garten die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen”, rät die ERGO Juristin. Findet er dort ein explizites Grillverbot, dann hat er sich auch daran zu halten. Ansonsten muss er mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar mit einer Kündigung rechnen. +Rücksicht nehmen+ Gibt es kein Verbot, darf der Mieter draußen brutzeln. Jedoch nur in einem Maße, das die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt. Um diese beispielsweise nicht mit Rauch zu belästigen, empfiehlt sich vor allem auf dem Balkon ein Gas- oder Elektrogrill. Im Garten ist es ratsam, den Grill nicht direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück aufzustellen und darauf zu achten, in welche Richtung der Rauch abzieht.

Jeden Tag grillen?

Nachbarn müssen unwesentliche Beeinträchtigungen dulden. Was das konkret heißt, darüber sind sich Grillfans und deren Nachbarn oft nicht einig. Während manche nur an besonders schönen Tagen den Grill aufstellen, würden andere gerne jeden Abend grillen. „Auf die Frage, wie oft Mieter und Eigentümer grillen dürfen, gibt es keine eindeutige Antwort”, erklärt Michaela Rassat. Hier entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich, von jährlich nur viermal bis jeweils 24 Uhr (OLG Oldenburg, Az. 13 U 53/02) bis hin zu jährlich 20- bis 25-mal für jeweils zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr (AG Schöneberg, Az. 3 C 14/07). Allerdings ging es im letzten Fall um ein alteingesessenes Jugendgästehaus mit übernachtenden Schulklassen. Außerdem sollten Grillfans nicht vergessen: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe.

Was müssen Haus- und Wohnungseigentümer beachten?

Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Hauseigentümer. Zwar müssen diese keine Vorgaben aus Mietverträgen oder Hausordnung beachten. „Allerdings sollten auch sie eine starke Rauchentwicklung beim Grillen vermeiden“, so Michaela Rassat. Wichtig ist vor allem, dass der Rauch nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt. Ansonsten kann das Ordnungsamt oder die Polizei sogar ein Bußgeld verhängen. Wer als Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss auch hier die Hausordnung berücksichtigen. Hat die Eigentümerversammlung beispielsweise das Grillen auf offener Flamme verboten, so müssen sich Wohnungseigentümer daran halten – auch bei schönstem Wetter (Landgericht München I, Az. 36 S 8058/12 WEG).