Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnt Eilantrag eines Gastwirtes bzw. Hotelbetreibers aus Bad Saarow gegen Schließung seiner Gaststätte durch den Landkreis Oder-Spree ab - Mit Schließungsverfügung vom 3. Dezember 2020 ordnete der Landkreis Oder-Spree die Schließung einer Gaststätte in Bad Saarow an, da der Betreiber die Gaststätte unter Verstoß gegen die Vorschriften der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) trotz des entgegenstehenden Verbotes weiter für Besucher geöffnet hielt. Zur Umsetzung der Schließungsverfügung wurde die Versiegelung der Eingangstür angeordnet.

Der Antragsteller legte hiergegen beim Landkreis Oder-Spree Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“), da dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukam. Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Schließungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage der Schließungsverfügung sei das Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 10 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV. Die Schließungsverfügung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Antragsteller habe die Gaststätte trotz des bestehenden Verbotes weiter geöffnet. Die Schließung und Versiegelung sei gerechtfertigt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2021 - VG 4 L 619/20 -