Das Bundeskartellamt hat heute den Erwerb der Obst- und Gemüseverarbeitung „Spreewaldkonserve“ Golßen GmbH („Spreewaldhof“) durch die Andros & Cie SAS („Andros“) im Hauptprüfverfahren freigegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Schon vor dem Zusammenschluss verfügen beide Hersteller über einen Vorsprung gegenüber den Wettbewerbern auf dem Markt für Obstkonserven im Glas bzw. im Tetra Pak. Durch die Fusion entsteht in diesem Bereich ein deutlicher Marktführer in Deutschland. Nach umfangreichen Ermittlungen haben wir im Ergebnis dennoch keine durchgreifenden wettbewerblichen Bedenken. Der Markt ist geprägt von Überkapazitäten. Wettbewerber sind in der Lage, schnell zu reagieren, zum Beispiel indem sie ihr Angebot deutlich ausweiten. So können sie den Verhaltensspielraum von Spreewaldhof/Andros auch künftig wirksam begrenzen. Zudem stehen den Herstellern mit den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sehr große Nachfrager gegenüber. Der bisher intensive Wettbewerb wird also intensiv bleiben.“


Spreewaldhof ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in Brandenburg, das vor allem für seine „Spreewälder Gurken“, aber auch eine breite Palette an Obstkonserven im Glas bekannt ist. Der Umsatz von Spreewaldhof betrug 2020 ca. 100 Mio. Euro und wurde ganz überwiegend in Deutschland erzielt. Andros ist ein familiengeführter französischer Konzern, der weltweit tätig ist und neben Obstkonserven u.a. auch verschiedene Desserts, Getränke sowie Konfitüren unter der Marke „Bonne Maman“ herstellt. Andros hatte 2020 einen Umsatz von ca. 2 Mrd. Euro in der EU und ist u.a. über die Andros Deutschland GmbH in Breuberg, früher Odenwald Konserven, in Deutschland tätig.

Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes ist insbesondere der Markt für Obstkonserven im Glas und im Tetra Pak zum Vertrieb an den deutschen Lebensmitteleinzelhandel vom Zusammenschluss betroffen. Dieser Markt ist national abzugrenzen, da die Lieferströme von den Herstellern zu den Händlern überwiegend innerhalb Deutschlands verlaufen. Das Bundeskartellamt hat nicht auf eigene Märkte für Apfelmus oder Kirschen abgestellt - die gemeinsam einen Anteil von 80% des betroffenen Marktes ausmachen - da die Hersteller ihre Produktion schnell auf verschiedene Obstsorten umstellen können. Bei Obstkonserven in der Dose, die nicht von dem vorliegenden Zusammenschluss betroffen sind, nimmt das Bundeskartellamtes hingegen einen gesonderten Markt an. Aus Sicht der Marktgegenseite, d. h. des deutschen Lebensmitteleinzelhandels, können Obstkonserven im Glas bzw. Tetra Pak nicht in der Dose angeboten werden, da dies von der Kundschaft nicht akzeptiert wird. Zudem kann die Produktion nicht flexibel zwischen Glas und Dose umgestellt werden und es existieren große Unterschiede im Wettbewerberfeld zwischen Obstkonserven im Glas bzw. Tetra Pak und in der Dose.

Auf dem hauptsächlich betroffenen Markt sind die Zusammenschlussbeteiligten Marktführer mit hohen gemeinsamen Marktanteilen von 40-50 Prozent und einem großem Marktanteilsabstand zu den übrigen Wettbewerbern. Bei den Wettbewerbern handelt es sich hauptsächlich um kleine und mittelständische Unternehmen. Zwar sind im Ausland größere Wettbewerber tätig, diese haben aber bisher nur einen relativ geringen Anteil am deutschen Markt.

Nach der wettbewerblichen Prüfung ist angesichts spezifischer Marktgegebenheiten trotzdem nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindern wird. Die umfangreichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Wettbewerber im In- und Ausland über ausreichende Kapazitätsreserven verfügen. So könnten kurzfristig zusätzliche Mengen angeboten werden. Damit wird der Verhaltensspielraum (bspw. mögliche Preiserhöhungen) der Zusammenschlussbeteiligten wirksam begrenzt.

Mit den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels stehen den Zusammenschlussbeteiligten zudem sehr große Nachfrager gegenüber. Der Markt wird von Handelsmarken geprägt und die Lebensmitteleinzelhändler nutzen jährliche Ausschreibungen zur Vergabe der Aufträge. Über diese können Lebensmitteleinzelhändler kurzfristig auf qualitativ und preislich ebenbürtige Wettbewerber der Beteiligten mit hinreichenden Freikapazitäten und notwendigem Know-how ausweichen. Sie haben somit die Möglichkeit, ihre Nachfrage in dem Maße auf andere Unternehmen zu verlagern, dass für die Zusammenschlussbeteiligten eine Preiserhöhung oder Qualitätsminderung nicht wirtschaftlich sinnvoll wären.