Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Freileitung von Neuenhagen nach Henningsdorf abgewiesen. Die Leitung ist der östliche Abschnitt des Gesamtvorhabens "380-kV-Nordring Berlin", ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz. Die planfestgestellte Leitung soll teils im Verbund mit der Autobahn A 10 und weit überwiegend auf der Trasse einer bestehenden und künftig abzubauenden Freileitung geführt werden. Sie quert auf mehreren Kilometern auf der Nordseite der Autobahn A 10 das Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. Dort befinden sich Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser.
Die Klagen der Gemeinde Birkenwerder, eines Umweltverbandes und Privater gegen den Planfeststellungsbeschluss blieben erfolglos. Fehler im Verwaltungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Insbesondere genügten die für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen, um die Auswirkungen des Vorhabens genau zu erkennen. Der Bundesgesetzgeber hat den Bedarf für die Leitung festgestellt; diese Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verlegung eines Erdkabels oder andere Kabellösungen – etwa eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand – schieden von Rechts wegen aus, weil das Energieleitungsausbaugesetz die Errichtung von Freileitungen vorsieht.
Der Planfeststellungsbeschluss hat sich frei von beachtlichen Abwägungsfehlern für die Trasse durch Birkenwerder und damit gegen eine großräumige Umgehung von Birkenwerder und Borgsdorf entschieden. Er durfte berücksichtigen, dass die gewählte Trasse durch die Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird. Die Alternativtrassen wären dagegen teurer gewesen, hätten einen Landschaftsraum neu in Anspruch genommen und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet gequert. Die kleinräumigen Situationen sind fehlerfrei bewältigt. Insbesondere werden die Masten auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend wirken.
BVerwG 4 A 13.19 - Urteil vom 27. Juli 2021, BVerwG 4 A 14.19 - Urteil vom 27. Juli 2021