Anpassung der Corona-Regeln: Mehr Fans in Stadien möglich Mehr Fans in den Stadien: Zu Sportveranstaltungen können in einer Testphase auch in Brandenburg wieder mehr Zuschauer dabei sein. Hierzu wird die Corona-Großveranstaltungsverbotsverordnung angepasst. Oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 Gästen sind zukünftig 20 Prozent der regulären Besucher-Gesamtkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung zulässig. Dies wird damit bei einer Kapazität ab 5.000 Plätzen relevant. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherstellen. Die Regelung gilt vom 23. September bis zum 15. November 2020. Darüber informierte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher heute im Kabinett.
Brandenburg setzt damit einen Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 15. September zum einheitlichen Umgang mit Zuschauern bei Sportveranstaltungen um. So sollen für einen mehrwöchigen Probebetrieb Teamsportveranstaltungen wieder mit Gästen stattfinden können, wenn die strengen Regeln für den Hygiene- und Infektionsschutz eingehalten werden.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Ich habe Verständnis dafür, dass Fans ihre Mannschaft endlich wieder im Stadion anfeuern wollen. Aus Sicht des Infektionsschutzes sind Großveranstaltungen immer ein Risiko. Aber in einem Stadion mit 10.000 oder 20.000 Plätzen ist eine Auslastung von bis zu 20 Prozent im Augenblick noch vertretbar. Die geänderte Regelung ist eine behutsame Lockerung. Aber bei den Abstands- und Hygieneregeln gibt es keine Kompromisse! Entscheidend sind gute Konzepte, die von allen Beteiligten, insbesondere den Veranstaltern, konsequent eingehalten werden. Klar ist auch: Sollten regional die Corona-Infektionszahlen deutlich steigen, kann eine umgehende Verschärfung notwendig sein. Wir sehen mit Sorge die drastischen Entwicklungen in anderen europäischen Staaten. Das müssen wir in Deutschland verhindern.“
In der Brandenburger Großveranstaltungsverbotsverordnung wird eine neue Regelung „Sportgroßveranstaltungen“ eingefügt, die mit Ablauf des 15. Novembers 2020 außer Kraft tritt.
Demnach wird bei Sportgroßveranstaltungen die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 auf höchstens 20 Prozent der regulären Besucherkapazitäten der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt. Diese Obergrenze darf allerdings nur bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeschöpft werden.
Die 20-prozentige Personenbegrenzung kommt also erst oberhalb einer Besucherzahl von 1.000 und somit erst bei Veranstaltungseinrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von über 5.000 Personen zur Anwendung. Für Veranstaltungseinrichtungen mit einer geringeren Besucherkapazität als 5.000 Personen gilt eine absolute Obergrenze von 1.000 Gästen. Das bedeutet, dass beispielsweise in einem Stadion mit einer regulären Kapazität von 10.000 Personen insgesamt bis zu 2.000 eingelassen werden können, in eine Einrichtung mit einer regulären Kapazität von 2.000 Personen insgesamt bis zu 1.000. In jedem Fall ist die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots sicherzustellen, was sich zum Beispiel in Sporthallen gegebenenfalls beschränkend auf die zulässige Besucherzahl auswirken kann.
Die Tickets sind zu personalisieren und, soweit möglich, digital zu verkaufen. Tickets und Einlass sind möglichst kontaktlos zu kontrollieren. Alle Besucherinnen und Besucher sind einem Platz fest zuzuweisen. Der Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ist verboten. Erkennbar alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen sind vom Besuch ausgeschlossen. In geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Sportgroßveranstaltungen dürfen nicht stattfinden, wenn in der Gemeinde oder Stadt, in der sich die Sporthalle oder das Stadion befindet, kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen und das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder kreisfreien Stadt nicht lokal begrenzt ist. Maßgeblich ist die vom Robert Koch-Institut täglich aktualisierte 7-Tages-Inzidenz für die Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg