Mit dem aktuellen Amtsblatt 14/2023 ist wegen der geringen Wasserführung der Fließgewässer und dem erheblichen Absinken des Wasserstandes der Seen und Teiche eine Allgemeinverfügung verfügt und veröffentlicht worden.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung (22. Juni 2023) in Kraft und gilt bis zum 30. September 2023. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der Wasserqualität, entgegengewirkt werden.

Nach der extremen Trockenheit der Jahre 2018 bis 2022 hat die anhaltend warme und trockene Wetterlage erneut in den Fließgewässern des Einzugsgebietes der Havel zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Die Niedrigwasserampel (https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/wassermengenbewirtschaftung/niedrigwasser/informationsplattform-niedrigwasser-brandenburg) zeigt seit einigen Wochen für die Havel die erste Warnstufe an (Gelb). Für die Nebengewässer Plane und Buckau steht die Ampel bereits jeweils auf Rot, was bedeutet, dass der ökologisch notwendige Mindestabfluss nicht mehr gegeben ist.

Weitere Informationen hierzu lassen sich unter folgender Website des Landesamtes für Umwelt abrufen:

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Der natürliche Wasserhaushalt leidet weiterhin stark unter den Folgen der Trockenheit der Vorjahre. Mit der Situation sind negative Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt und die Eigenschaften des Wassers, verbunden.

In diesem Frühjahr entsprachen die vielen Niederschläge bis April zwar dem langjährigen Mittel, so dass sich die Grundwasserstände zeitweise annähernd normalisieren konnten. Mit dem jetzigen Ausbleiben der Niederschläge, den ansteigenden Temperaturen und dementsprechend der Verdunstung, ist nun aber wieder ein stetiges Absinken der Grundwasser-spiegel zu verzeichnen. Die wenigen, meist lokalen Niederschläge, können zu keiner wirklichen Entspannung der Situation beitragen.

Auf Grund der brisanten Entwicklung des Wasserhaushaltes der letzten Jahre ist eine effektive Niedrigwasserbewirtschaftung unumgänglich. Die Notwendigkeitdie Entnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu untersagen bzw. zu beschränken, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Mindestabflüsse im unteren Havelgebiet und die Einhaltung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sichergestellt werden müssen.

Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung sowie weiterer Grundwasserabsenkungen entgegenzuwirken ist es daher erforderlich, das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, zu verbieten und Grundwasserentnahmen zeitlich zu beschränken.

Die Allgemeinverfügung enthält folgende Einschränkungen:

  1. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs - Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch Pumpen oder Ableiten - wird für alle Oberflächengewässer der Stadt Brandenburg an der Havel verboten*.*Ausgenommen vom Verbot sind Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.
  2. Die Beregnung mittels Grundwasser privater Grün- und Gartenflächen wird auf die Zeit von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr begrenzt.

Zusätzlich möchte die Fachgruppe Wasser auch nochmal auf die in den Vorjahren bereits veröffentlichten Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinweisen:

  1. Angepasste Bewässerung (spät abends oder früh morgens, möglichst ohne direkte Sonneneinstrahlung)
  2. Pflanzen möglichst nicht von oben bewässern, sondern gezielt am Wurzelballen
  3. In regenreichen Perioden möglichst viel Regenwasser speichern und in regenarmen Zeiten zur Bewässerung nutzen (dazu sollte jetzt vorrausschauend die Installation von neuen Regentonnen oder Zisternen ins Auge gefasst werden)
  4. Nicht täglich bewässern (lieber 1 bis 2x die Woche kräftig)
  5. Bedarfsgerecht bewässern
  6. Prioritäten bei der Bewässerung setzen.

*An dieser Stelle soll hinweisend festgehalten werden, dass gem. § 26 Abs. 3 WHG eine Entnahme von Oberflächenwasser aus Bundeswasserstraßen - hier die Havel - grundsätzlich ganzjährig verboten ist. Auf Grundlage von § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist zumindest das Schöpfen mit Handgefäßen erlaubt.