Verordnung der Bundesregierung - Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) A. Problem und Ziel

Seit dem 27. Dezember 2020 wird in Deutschland in allen Bundesländern gegen COVID-19 geimpft. Derzeit stehen mehrere Impfstoffe zur Verfügung. Sowohl die Anzahl der ver-abreichten Impfungen wie auch die Zahl der täglich durchgeführten Impfungen liegen auf einem guten Niveau. Im Bundesdurchschnitt verfügt mittlerweile mehr als die Hälfte der Personen, für die eine Impfung gegen COVID-19 in Frage kommt, über einen vollständigen Impfschutz. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach vollständiger Impfserie nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor schwerwiegenden Er-krankungen bei einer Infektion mit der Virusvariante Alpha (B.1.1.7.) sowie der derzeit in Deutschland vorwiegend zirkulierenden Virusvariante Delta (B.1.617.2).


Mit Blick auf das für die Reisebewegungen relevante weltweite Infektionsgeschehen ist fest-zustellen, dass weiterhin nahezu alle Staaten der Welt von der COVID-19-Pandemie be-troffen sind. Durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetra-gen und neue Infektionsherde geschaffen werden. Trotz des Impffortschritts verbleibt ge-rade für Personen, die noch keine Impfung erhalten oder jedenfalls noch keinen vollständi-gen Impfschutz erlangt haben, eine Gefahr für Leben und Gesundheit durch eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krank-heitsverläufe schwer bis tödlich oder sehr langwierig sind.


Zudem wurden in verschiedenen Staaten neue Virusvarianten festgestellt, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum Teil besorgniserregende Eigenschaften aufweisen und auch in anderen Staaten vermehrt auftreten. Zu den besorgniserregenden Eigenschaften gehören insbesondere eine leichtere Übertragbarkeit sowie eine herabgesetzte Schutzwir-kung der Immunantwort von Genesenen und vollständig Geimpften. Die Eigenschaften die-ser neuen Varianten werden zurzeit wissenschaftlich (weiter) untersucht.


Bei der Beta- (B.1.351) und der Gamma-Virusvariante (P.1) liegen zurzeit weiterhin An-haltspunkte für eine mögliche Reduktion der Wirksamkeit neutralisierender Antikörper bei Genesenen bzw. Geimpften vor. Neue Virusvarianten, deren Eigenschaften mit einer redu-zierten Neutralisierbarkeit durch Antikörper in Verbindung gebracht werden, könnten somit zu höheren Raten von Reinfektionen und Impfdurchbrüchen führen und eine besondere Gefährdung für weite Teile der Bevölkerung darstellen.


Die Inzidenz in Deutschland ist derzeit im Vergleich zu anderen Staaten vergleichsweise niedrig. Durch erhöhte Reiseaktivitäten droht sich dieser Trend umzukehren: Das Europäi-sche Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, geht im Zuge einer Ausbreitung der Delta-Variante des Coronavirus aktuell von stark steigenden Neuinfekti-onszahlen in Europa aus. Es wird erwartet, dass sich die derzeit anhaltende Verschlechte-rung der epidemiologischen Lage in vielen Ländern angesichts des schnellen Anstiegs der Delta-Variante fortsetzt. Das Robert Koch-Institut stellt eine zunehmende Rolle reiseasso-ziierter Fälle am derzeitigen Infektionsgeschehen fest. Es ist daher notwendig, die Eintra-gung zusätzlicher Infektionen einzudämmen und die Infektionszahlen gering zu halten, um
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in dieser Zeit weiter die Impfquoten steigern zu können. Die nach aktuellen Prognosen zu erwartende nächste Welle an hohen Infektionszahlen soll möglichst weit nach hinten ver-zögert werden. Dies ermöglicht es, ein möglichst hohes Schutzniveau für eine möglichst große Anzahl von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.

Ziel dieser Verordnung ist es, weiterhin das Infektionsrisiko durch eingetragene Infektionen zu verringern. Insbesondere soll die Bevölkerung in Deutschland vor dem unkontrollierten Eintrag neuer Virusvarianten mit ernstzunehmenden Veränderungen in den Viruseigen-schaften geschützt werden, wozu Maßnahmen zur Limitierung eines möglichen Eintrags dieser Virusvarianten geboten sind.


B. Lösung


Um die Eintragung zusätzlicher Infektionen nach Deutschland möglichst gering zu halten, sind vor dem Hintergrund der Prognose des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Anpassungen an die epidemische Lage erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Kategorisierung der Risikogebiete und die Einführung einer allge-meinen Nachweispflicht unabhängig von der Art der Einreise.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zu-sammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. August 2021 vorgesehen:
Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten wird fortgeführt.
Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisiko-gebiete und Virusvariantengebiete. Dieses Verfahren wird die Komplexität der CoronaEin-reiseV vermindern und daher die Verordnung für die Bürger verständlicher machen.
Für Gebiete mit besonders erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer sowie qualitativer Faktoren müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung Testnachweises beendet werden kann.


Die Nachweispflicht und die regelhaft 14-tägige, nicht verkürzbare Absonderungspflicht bei Voraufenthalt in Virusvariantengebieten ist nur dort erforderlich, wo Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Entsprechend wer-den nur Gebiete, in denen solche Virusvarianten zirkulieren, als Virusvariantengebiete de-finiert.


Um die Eintragung zusätzlicher Infektionen möglichst gering zu halten, sind alle Einreisen-den – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nicht-vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenen-nachweis) zu verfügen. Insoweit wird an die bisher nur im Luftverkehr geltende Rechtslage angeknüpft. Denn die Erkenntnisse hinsichtlich der deutlich leichteren Übertragbarkeit der Delta-Variante sowie beobachtbar steigende Infektionszahlen zeigen eine Situation auf, in der es notwendig wird, der Möglichkeit, während einer Reise einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen zu sein, Schutzvorkehrungen gegen die Eintragung von Infektionen entgegen zu setzen. Dies erhöht auch die Kontrollierbarkeit: Jeder Einreisende muss auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs beauftragten Behörde einen entsprechenden Nachweis präsentieren. Wie bislang ha-ben aber Beförderer nur bei Einreisen im Luftverkehr aus Gebieten, die nicht als Hochrisi-kogebiet oder Virusvariantengebiete ausgewiesen sind, entsprechende Nachweise zu kon-trollieren (entsprechend § 36 Abs. 10 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes).

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Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonde-rung nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag nach Einreise.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger


Bürgerinnen und Bürger müssen nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusva-riantengebiet vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik auf dem Portal der digitalen Einreise-anmeldung ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Einreisequarantäne angeben oder im Ausnahmefall eine Ersatzmitteilung ausfüllen. Sie ha-ben die Test-, Genesenen- und Impfnachweise über das Einreiseportal hochzuladen, so-bald sie ihnen vorliegen. Es handelt sich um einen geringfügigen zeitlichen Aufwand, der insbesondere bei der digitalen Anmeldung durch verschiedene Auswahlmenüs gering ge-halten wird. Da diese Verpflichtung keine Änderung an der vorherigen Rechtslage darstellt, bleibt der bereits bestehende Erfüllungsaufwand unverändert.


Für das Erlangen der Nachweise nach § 5 entstehen Personen in Deutschland weiterhin keine Kosten, da sie das Angebot der sogenannten Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch nehmen können. Für das Erlangen der Nachweise nach § 5 im Ausland kann der Kostenaufwand ungefähr auf einen ein- bis geringfügigen zweistelligen Betrag für Antigentests sowie für Nachweise mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf einen regelmäßig zwei- bis in seltenen Fällen geringfügigen, dreistelligen Betrag pro Person und Testung geschätzt werden.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Kontrolle des Nachweises der digitalen Einreiseanmeldung (ggf. der Ersatzmitteilun-gen), der Test-, Genesenen- und Impfnachweise sowie die Information der Einreisenden führen für die Beförderer zu einem fortdauernden Erfüllungsaufwand. Es ist davon auszu-gehen, dass in den meisten Fällen auf bereits etablierte Prozesse der Fahrgastkontrollen zurückgegriffen werden kann, sodass sich der Erfüllungsaufwand in der Regel auf Sowieso-Kosten beschränkt. Da diese Verpflichtung keine Änderung an der vorherigen Rechtslage darstellt, bleibt der bereits bestehende Erfüllungsaufwand im Übrigen unberührt.


Für die Bereitstellung einer Kurznachricht für Einreisende entsteht für die Betreiber von Mobilfunknetzen kein neuer Erfüllungsaufwand, da die Verpflichtung der bisherigen Rechts-lage entspricht.
Für Transport- und Logistikunternehmen entsteht fortdauernder Erfüllungsaufwand durch die Bereitstellung von Tests für grenzüberschreitend tätige Transportmitarbeiter nunmehr lediglich nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Der Erfüllungsaufwand verrin-gert sich damit gegenüber der bisherigen Rechtslage.
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Indem die Verkehrsunternehmen die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen zur Nutzung erhalten, wird den Verkehrsunternehmen ein erleichterter Zugriff und eine vereinfachte Nutzungsmöglichkeit eröffnet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch diese Verordnung werden den Gesundheitsämtern und den sonstigen zuständigen Behörden keine Verpflichtungen auferlegt. Die Verordnung dient vielmehr der Verwaltungs-erleichterung und Entlastung der Gesundheitsämter und der sonstigen zuständigen Behör-den.
Die Verordnung führt hinsichtlich der Kontrolle des Nachweises der digitalen Einreisean-meldung und der Ersatzmitteilungen sowie der Nachweispflichten für die mit der polizeili-chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu keinem neuen Mehraufwand.
Für das Robert Koch-Institut (RKI) entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Digitalen Einreiseanmeldung, der über die ohnehin notwen-digen Aktualisierungsprozesse hinausgeht.
F. Weitere Kosten
Keine.
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Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefah-ren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)
Vom ...
Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-buchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) neu gefasst worden ist, verordnet die

Bundesregierung:


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Pflichten von Einreisenden
§ 3 Anmeldepflicht
§ 4 Absonderungspflicht
§ 5 Nachweispflicht
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten
Abschnitt 3 Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
§ 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
§ 11 Auskunftspflicht der Beförderer
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Abschnitt 4 Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber
§ 12 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der Einreise von Personen in die Bundes-republik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig zu verhin-dern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Einreise
Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die ge-plante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland; der Umstieg an einem Flughafen gilt nicht als Einreise,
2. Einreiseportal
vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ein-gerichtetes elektronisches Melde- und Informationssystem unter https://www.einreise-anmeldung.de,
3. Hochrisikogebiet
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Corona-virus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem
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Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-liegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten,
3a. Virusvariantengebiet
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbrei-tete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass
a) bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränk-ten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder
b) sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,
4. eine asymptomatische Person
eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
5. getestete Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Test-nachweises ist,
6. Testnachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieb-lichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erfor-derliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt vorgenommen oder über-wacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde, und
b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden oder bei Ein-reisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen,
7. genesene Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen-nachweises ist,
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8. Genesenennachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavi-rus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Me-thoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage so-wie maximal sechs Monate zurückliegt,
9. geimpfte Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachwei-ses ist,
10. Impfnachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
11. Grenzpendler
a) eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohn-sitz zurückkehrt, oder
b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
12. Grenzgänger
a) eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-lich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder
b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
13. Transportpersonal
Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren,
14. Beförderer
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ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert,
15. Zwischenaufenthalt
Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwi-schenaufenthalt,
16. Schengen-Staat
Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand voll-ständig angewandt wird:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lett-land, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn,
17. Angehörige ausländischer Streitkräfte
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Trup-penstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mit-gliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Abschnitt 2
Pflichten von Einreisenden
§ 3
Anmeldepflicht
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu ei-nem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplan-ten Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Ge-biet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde fol-gende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmel-dung):
1. ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes,
2. das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
3. ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
4. das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
5. Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,
6. Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und
7. Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.
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(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich ist, ist stattdessen aus-nahmsweise eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.
§ 4
Absonderungspflicht
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu ei-nem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehal-ten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonde-rung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde un-verzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundelie-gende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein; bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeit-punkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Ab-weichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann entsprechende An-wendung, wenn
1. das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-land und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet eingestuft wird, oder
2. die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internet-seite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.
(3) Diese Vorschrift ist längstens bis einschließlich zum 30. September 2021 anzu-wenden.
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§ 5
Nachweispflicht
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeit-punkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müs-sen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.
§ 6
Ausnahmen
(1) Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die
1. durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
2. zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschlie-ßen,
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Ber-lin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet auf-gehalten haben,
5. zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bun-desrepublik Deutschland einreisen,
7. Grenzpendler oder Grenzgänger sind,
8. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzglei-chen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,
10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,
11. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet
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a) aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder
b) hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.
Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvari-antengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen han-delt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundes-republik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typi-sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.
(2) Von § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen:
1. § 4 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gilt nicht für Personen,
a) deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung
aa) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflege-kräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,
bb) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
cc) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
dd) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
ee) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
ff) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internati-onalen Organisationen,
b) die einreisen aufgrund
aa) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem glei-chen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines ge-teilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
bb) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
cc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
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c) die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
d) die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert wer-den oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
e) die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflich-tungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozes-sen teilnehmen,
f) die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundes-republik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
aa) am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,
bb) das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist und
cc) der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nach den Buchstaben aa und bb dokumentiert;
2. § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstal-tungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unver-züglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesre-publik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.
(3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben:
1. § 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben:
a) für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, und 4 genannten Personen und
b) Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen wegen Vor-liegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat;.
2. § 5 gilt für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Personen nur bei Einrei-sen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg und mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennach-weis verfügen, einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu übermitteln haben.
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§ 7
Vorlage- und Übermittlungspflichten
(1) Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:
1. bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig aus-gefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und
2. bei Einreisen
a) aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder
b) aus einem Hochrisikogebiet oder bei allen sonstigen Einreisen auf dem Luftweg ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.
Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstre-ckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförde-rung erfolgen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.
(2) Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mit-zuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
1. bei Einreisen mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und
2. bei Einreisen
a) aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder
b) aus allen sonstigen Gebieten ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.
Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-auftragten Behörde glaubhaft zu machen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsauf-nahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. Bei einer Einreise aus einem Schen-gen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schen-gen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.
(3) Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an:
1. den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus ei-nem Schengen-Staat erfolgt, oder
2. ansonsten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-auftragte Behörde.
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Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder eine digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu ei-nem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, nach dessen Vorliegen einen Genesenen-nachweis, einen Impfnachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde übermitteln. Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten ha-ben, gilt Satz 1 in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 entsprechend. Für Perso-nen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 oder Satz 2 erbringen.
Abschnitt 3
Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 8
Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibus-bahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzu-stellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
(1) Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder, vorbehaltlich des § 10, aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, so-weit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vorliegt, vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die voll-ständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 zu kontrollieren. Diese sind im Rah-men der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezo-genen Angaben zu prüfen. Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln. Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hin-zuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die voll-ständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlas-sung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. Beförderer haben die Beförderungen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1
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keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. Im grenzüber-schreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet kann die Kontrolle in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.
(2) Für Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantenge-biet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis ent-sprechend; es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet er-folgt, nur getestete Personen befördert werden. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Te-stung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im öffentlichen Personennahverkehr.
§ 10
Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bun-desrepublik Deutschland zu unterlassen.
(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Le-bensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei min-derjährigen Kindern,
2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umstei-gen,
3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanz-flüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Be-gleitpersonal,
6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationa-len Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorher-sage,
8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt noti-fiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,
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9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisati-onskomitee akkreditiert werden,
10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesund-heit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des In-nern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Inte-resse der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
(3) Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsi-dium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundes-republik Deutschland anzuzeigen. Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffent-lichen Personennahverkehrs.
§ 11
Auskunftspflicht der Beförderer
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus ei-nem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach An-kunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu über-mitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Per-sonen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfra-gen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Abschnitt 4
Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber
§ 12
Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber
Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Mögli-chen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunk-netzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit dem Inhalt nach Satz 2 am Netz-abschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bun-desrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zu-sammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektions-schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hin-gewiesen wird. Der Inhalt der Kurznachricht wird den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgeset-zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt und eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz eine Person befördert oder
12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.
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(2) Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BAnz AT 22.07.2021 V1; BAnz AT 26.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Seit dem 27. Dezember 2020 wird in Deutschland in allen Bundesländern gegen COVID-19 geimpft. Derzeit stehen mehrere Impfstoffe zur Verfügung. Sowohl die Anzahl der ver-abreichten Impfungen wie auch die Zahl der täglich durchgeführten Impfungen liegen auf einem guten Niveau. Im Bundesdurchschnitt verfügt mittlerweile mehr als die Hälfte der Personen, für die eine Impfung gegen COVID-19 in Frage kommt, über einen vollständigen Impfschutz.Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach vollständiger Impfserie nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor schwerwiegenden Er-krankungen bei einer Infektion mit der Virusvariante Alpha (B.1.1.7.) sowie der derzeit in Deutschland vorwiegend zirkulierenden Virusvariante Delta (B.1.617.2).
Mit Blick auf das für die Reisebewegungen relevante weltweite Infektionsgeschehen ist fest-zustellen, dass weiterhin nahezu alle Staaten der Welt von der COVID-19-Pandemie be-troffen sind. Durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetra-gen und neue Infektionsherde geschaffen werden. Trotz des Impffortschritts verbleibt ge-rade für Personen, die noch keine Impfung erhalten oder jedenfalls noch keinen vollständi-gen Impfschutz erlangt haben, eine Gefahr für Leben und Gesundheit durch eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krank-heitsverläufe schwer bis tödlich oder sehr langwierig sind.
Zudem wurden in verschiedenen Staaten neue Virusvarianten festgestellt, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum Teil besorgniserregende Eigenschaften aufweisen und auch in anderen Staaten vermehrt auftreten. Zu den besorgniserregenden Eigenschaften gehören insbesondere eine leichtere Übertragbarkeit sowie eine herabgesetzte Schutzwir-kung der Immunantwort von Genesenen und vollständig Geimpften. Die Eigenschaften die-ser neuen Varianten werden zurzeit wissenschaftlich (weiter) untersucht.
Bei der Beta- (B.1.351) und der Gamma-Virusvariante (P.1) liegen zurzeit weiterhin An-haltspunkte für eine mögliche Reduktion der Wirksamkeit neutralisierender Antikörper bei Genesenen bzw. Geimpften vor. Neue Virusvarianten, deren Eigenschaften mit einer redu-zierten Neutralisierbarkeit durch Antikörper in Verbindung gebracht werden, könnten somit zu höheren Raten von Reinfektionen und Impfdurchbrüchen führen und eine besondere Gefährdung für weite Teile der Bevölkerung darstellen.
Die Inzidenz in Deutschland ist derzeit im Vergleich zu anderen Staaten vergleichsweise niedrig. Durch erhöhte Reiseaktivitäten droht sich dieser Trend umzukehren: Das Europäi-sche Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, geht im Zuge einer Ausbreitung der Delta-Variante des Coronavirus aktuell von stark steigenden Neuinfekti-onszahlen in Europa aus. Es wird erwartet, dass sich die derzeit anhaltende Verschlechte-rung der epidemiologischen Lage in vielen Ländern angesichts des schnellen Anstiegs der Delta-Variante fortsetzt. Das Robert Koch-Institut stellt eine zunehmende Rolle reiseasso-ziierter Fälle am derzeitigen Infektionsgeschehen fest. Es ist daher notwendig, die Eintra-gung zusätzlicher Infektionen einzudämmen und die Infektionszahlen gering zu halten, um in dieser Zeit weiter die Impfquoten steigern zu können. Die nach aktuellen Prognosen zu erwartende nächste Welle an hohen Infektionszahlen soll möglichst weit nach hinten ver-zögert werden. Dies ermöglicht es, ein möglichst hohes Schutzniveau für eine möglichst große Anzahl von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.
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Ziel dieser Verordnung ist es, weiterhin das Infektionsrisiko durch eingetragene Infektionen zu verringern. Insbesondere soll die Bevölkerung in Deutschland vor dem unkontrollierten Eintrag neuer Virusvarianten mit ernstzunehmenden Veränderungen in den Viruseigen-schaften geschützt werden, wozu Maßnahmen zur Limitierung eines möglichen Eintrags dieser Virusvarianten geboten sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die Eintragung zusätzlicher Infektionen nach Deutschland möglichst gering zu halten, sind vor dem Hintergrund der Prognose des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Anpassungen an die epidemische Lage erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Kategorisierung der Risikogebiete und die Einführung einer allge-meinen Nachweispflicht unabhängig von der Art der Einreise.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zu-sammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. August 2021 vorgesehen:
Die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten wird fortgeführt.
Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisiko-gebiete und Virusvariantengebiete. Dieses Verfahren wird die Komplexität der EinreiseV vermindern und daher die Verordnung für die Bürger verständlicher machen.
Für Gebiete mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer sowie qualitativer Faktoren müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines Testnachweises beendet werden kann.
Die Nachweispflicht und die regelhaft 14-tägige, nicht verkürzbare Absonderungspflicht bei Voraufenthalt in Virusvariantengebieten ist nur dort erforderlich, wo Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Entsprechend wer-den nur Gebiete, in denen solche Virusvarianten zirkulieren, als Virusvariantengebiete de-finiert.
Um die Eintragung zusätzlicher Infektionen möglichst gering zu halten, sind alle Einreisen-den – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nicht-vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenen-nachweis) zu verfügen. Insoweit wird an die bisher nur im Luftverkehr geltende Rechtslage angeknüpft. Denn die Erkenntnisse hinsichtlich der deutlich leichteren Übertragbarkeit der Delta-Variante sowie beobachtbar steigende Infektionszahlen zeigen eine Situation auf, in der es notwendig wird, der Möglichkeit während einer Reise einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen zu sein, Schutzvorkehrungen gegen die Eintragung von Infektionen entgegen zu setzen. Dies erhöht auch die Kontrollierbarkeit: Jeder Einreisende muss auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs beauftragten Behörde einen entsprechenden Nachweis präsentieren.
Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonde-rung nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag nach Einreise.
III. Alternativen
Keine.
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IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz beruht auf § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 IfSG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Ver-trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Die Regelungen führen zu einer Entlastung der Gesundheitsämter und bilden die Grund-lage zur Kontrolle der Einhaltung der Einreisequarantänevorschriften und ihrer Ausnahmen. Die Informationspflichten der Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber dienen der Unterstützung der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen durch die Einreisenden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung vereinfacht die Regelungen für Einreisende dahingehend, dass anstelle der bislang drei Arten von Risikogebieten nunmehr Anmelde- und Absonderungspflichten nur noch für die Risikogebiete mit einem besonders hohen Risiko, d. h. Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten, zu erfüllen sind.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitprinzip der Bundesregierung zur nachhalti-gen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und so-zialer Verantwortung, gerade in Zeiten einer Pandemie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger müssen nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusva-riantengebiet vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik auf dem Portal der digitalen Einreise-anmeldung ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Einreisequarantäne angeben oder im Ausnahmefall eine Ersatzmitteilung ausfüllen. Sie müssen außerdem Test-, Genesenen- und Impfnachweise über das Portal hochladen. Es handelt sich um einen geringfügigen zeitlichen Aufwand, der insbesondere bei der digitalen Anmeldung durch verschiedene Auswahlmenüs gering gehalten wird. Da diese Verpflich-tung keine Änderung an der vorherigen Rechtslage darstellt, bleibt der bereits bestehende Erfüllungsaufwand unverändert.
Ebenfalls unverändert bleiben nach § 4 notwendige Kosten der Absonderung.
Für das Erlangen der Nachweise nach § 5 entstehen Personen in Deutschland weiterhin keine Kosten, da sie das Angebot der sogenannten Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch nehmen können. Für das Erlangen der Nachweise nach § 5 im Ausland kann der Kostenaufwand ungefähr auf einen ein- bis geringfügigen zweistelligen Betrag für Antigentests sowie für Nachweise mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf einen regelmäßig zwei- bis in seltenen Fällen geringfügigen, dreistelligen Betrag pro Person und Testung geschätzt werden.
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Die Kontrolle des Nachweises der digitalen Einreiseanmeldung (ggf. der Ersatzmitteilun-gen), der Test-, Genesenen- und Impfnachweise sowie die Information der Einreisenden führen für die Beförderer zu einem fortdauernden Erfüllungsaufwand. Es ist davon auszu-gehen, dass in den meisten Fällen auf bereits etablierte Prozesse der Fahrgastkontrollen zurückgegriffen werden kann, sodass sich der Erfüllungsaufwand in der Regel auf Sowieso-Kosten beschränkt. Da diese Verpflichtung keine Änderung an der vorherigen Rechtslage darstellt, bleibt der bereits bestehende Erfüllungsaufwand im Übrigen unberührt.
Für das Robert Koch-Institut (RKI) entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Digitalen Einreiseanmeldung, der über die ohnehin notwen-digen Aktualisierungsprozesse hinausgeht.
Für die Bereitstellung einer Kurznachricht für Einreisende entsteht für die Betreiber von Mobilfunknetzen kein neuer Erfüllungsaufwand, da die Verpflichtung der bisherigen Rechts-lage entspricht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Indem die Verkehrsunternehmen die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen zur Nutzung erhalten, wird den Verkehrsunternehmen ein erleichterter Zugriff und eine vereinfachte Nutzungsmöglichkeit eröffnet.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Nachteilige gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu er-warten.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Geltung dieser Verordnung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
Gemäß § 5 Absatz 9 Satz 1 IfSG beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in § 5 IfSG und in den Vorschrif-ten der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 IfSG im Rahmen der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage einer Reform-bedürftigkeit. Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 31. Dezem-ber 2021 vorgelegt werden. Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregie-rung zu diesem Ergebnis übersenden.
B. Besonderer Teil Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Zweck der Verordnung)
Über Reisebewegungen und den Grenzverkehr können zusätzliche Infektionen, darunter auch mit besorgniserregenden Virusvarianten, eingetragen werden. Die Coronavirus-Ein-reiseverordnung zielt darauf ab, mögliche Infektionen frühzeitig festzustellen, um so eine Eintragung abzuwenden bzw. eine Verbreitung in der Bundesrepublik einzudämmen. Dazu
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dienen in besonderer Weise die Nachweispflichten vor Einreise. Um zu verhindern, dass Ansteckungen in den letzten Tagen im Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet uner-kannt bleiben, schließt sich bei nicht genesenen oder nicht geimpften Personen, die sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben eine Absonderung an. Um eine Weiterverbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten aus dem Virusvari-antengebiet nach Deutschland möglichst zu unterbinden, schließt sich an einen Voraufent-halt in einem Virusvariantengebiet eine häusliche Absonderung von 14 Tagen an. Bei Auf-treten von typischen Symptomen des Coronavirus SARS-CoV-2 während der Absonde-rungszeit ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)


§ 2 definiert im Interesse einer besseren Verständlichkeit und erleichterten Rechtsanwen-dung die von den weiteren Vorschriften verwendeten zentralen Begriffe. Für einzelne Be-griffe sollen im Folgenden weiterführende Erläuterungen gegeben werden. Zu Nummer 3
Zu den Risikogebieten zählen künftig noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete (Nummer 3a), die sich durch eine besondere Gefährdungslage auszeichnen. Die Gruppe der einfachen Risikogebiete entfällt. Für jeden Einzelfall ist jedoch insoweit zu prüfen, in-wieweit eine künftige Einstufung als Hochrisikogebiet in Betracht kommt.


Ein Hochrisikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Nummer 17 IfSG , für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde. Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröf-fentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete. So soll den Reisenden und den betroffenen Staaten bzw. Regionen Zeit gegeben werden, auf die Einstufung zu reagieren und entsprechenden Vor-kehrungen treffen zu können.

Hochrisikogebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. beim Ver-gleich der Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland. Indiz ist regelmäßig eine 7-Tagesinzidenz von deutlich über 100. Es kann sich auch um Gebiete handeln, in denen aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien (zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospi-talisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder auf-grund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten) Anhalts-punkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen. Möglich ist auch, dass es sich um ein Gebiet handelt, in dem festgestellt wurde, dass eine Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden ist, die mit Eigenschaften eines erhöhten Risikos für die Gesund-heit - wie z.B. erhöhte Transmissibilität oder Morbidität – einhergeht, von der jedoch zu-gleich von einer hinreichenden Schutzwirkung bei vollständiger Impfung oder Genesung ausgegangen werden kann.
Es ist aus epidemiologischer Sicht damit zu rechnen, dass in diesen Fällen ein deutlich höheres Risiko eines zusätzlichen Eintrags von Infektionen auszugehen ist. Zu Nummer 3a
Zu den Risikogebieten zählen künftig nur noch Hochrisikogebiete (Nummer 3) und Virusva-riantengebiete, die sich durch eine besondere Gefährdungslage auszeichnen. Die Gruppe der einfachen Risikogebiete entfällt.
Ein Virusvariantengebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Nummer 17 IfSG, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
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mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein festgestellt wurde festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundes-republik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit be-sorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vor-herige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende be-sorgniserregender Eigenschaften aufweist, insbesondere weil sie schwerere Krankheitsver-läufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht. Gleiches gilt, wenn bezüglich der Virusvari-ante noch Ungewissheit im Hinblick auf die genannten Wirkungen besteht.Die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentli-chung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

So soll den Reisenden und den betroffenen Ländern bzw. Regionen Zeit gegeben werden, auf die Einstufung zu reagieren und entsprechenden Vor-kehrungen treffen zu können.
Eine Verbreitung der Virusvariante in der Bundesrepublik Deutschland ist dann anzuneh-men, wenn sie die in der Bundesrepublik Deutschland dominierende Virusvariante darstellt. Zu Nummer 6, 8 und 10
Die zugelassenen Sprachen für die Nachweise sind im Einklang mit der bisherigen Corona-virus-Einreiseverordnung und der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.


Bei diesen Sprachen ist von einer leichten Kontrollierbarkeit durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde und die Beförderer auszugehen. Diese Kriterien haben sich in der Praxis als gut umsetzbar bewährt. Es ist festzustellen, dass regelmäßig Englisch als zweite Sprache bei Nachweisen vorgehalten wird; dies ist insbesondere auch bei den osteuropäischen Staaten der Fall.
Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Dadurch sollen Manipulationen und damit missbräuchliche Verwendungen (insbesondere beim Impfnachweis) ausge-schlossen werden. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.


Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Anti-gen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden bei Antigen-Tests. Zu Nummer 10
Auf der unter Nummer 10 Buchstabe a genannten Internetseite sind Angaben darüber auf-zunehmen, für welchen der in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe welche Anzahl von Einzelimpfungen für das Erreichen eines vollständigen Impfschutzes erforder-lich sind. Außerdem sind dort Beispiele dafür anzugeben, welche Impfstoffe im Rahmen von Kreuzimpfungen verwendet werden können, sodass dieser Personenkreis ebenfalls als vollständig geimpft im Sinne dieser Verordnung gilt. Im Fall einer Impfung von Genesenen wird von der STIKO eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter ge-steigert werden (www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga-ben/12_21.pdf?__blob=publicationFile). Die Empfehlung der einmaligen Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen.
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Zu Nummer 13
Zu den unter Nummer 13 genannten Personen gehören auch alle Mitglieder der Besatzung und Crews. Zu Abschnitt 2 (Pflichten von Einreisenden)
In diesem Abschnitt werden die Pflichten von Einreisenden betreffend das Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gere-gelt. Zu § 3 (Anmeldepflicht) Zu Absatz 1
Einreisende haben wie bisher vor der Einreise eine elektronische Einreiseanmeldung durchzuführen, wenn sie sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Hoch-risikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet, aufgehalten haben. Der Begriff des Hochrisikogebiets oder Virusvariantengebiets ist in § 1 Nummer 3 und 3a legaldefiniert.


Das Ziel der digitalen Einreiseanmeldung ist es, den zuständigen Behörden (in der Regel den Gesundheitsämtern) schnell und unkompliziert die notwendigen Informationen zur Kon-trolle der Einreisequarantänepflicht zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung der Abson-derungspflicht umfasst auch die Kontrolle, ob Personen, die bestimmte Ausnahmen für sich beanspruchen, tatsächlich dazu berechtigt sind.


Einreisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Angaben auf dem Einreiseportal unter https://www.einreiseanmeldung.de mitzuteilen. Dazu zählen die personenbezogenen An-gaben nach § 2 Nummer 17 IfSG (d.h. Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abwei-chend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vor-liegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, die Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise sowie Angaben genutzten Reisemittel einschließlich Sitzplatznummer, sofern diese Information vorliegt. Es werden ebenfalls Angaben zum Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises abge-fragt. Daran schließt sich die Pflicht in § 7 Absatz 4 an, den entsprechenden Nachweis über die digitale Einreiseanmeldung hochzuladen.
Auf die in der digitalen Einreiseanmeldung hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde digital zugreifen.

Die digitale Einreiseanmeldung unterstützt die zuständigen Behörden bei der effektiven Kontrolle der Absonderungspflicht. Damit wird die Verhinderung des Kontakts zwischen diesen Einreisenden und der Bevölkerung gefördert und letztlich der Gefahr der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegengewirkt. Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Störungen trotz aller zumutbaren Vorkehrungsmaßnahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies kann sowohl eine technische Störung auf dem Endgerät als auch eine technische Störung umfassen, die die Webseite selbst unverfügbar oder eine (vollständige) Einreiseanmeldung unmöglich macht.
Bis die Seite www.einreiseanmeldung.de vollständig barrierefrei ist, gilt es als technische Störung, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die erforderlichen Angaben digital vorzunehmen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass mögliche und zumutbare Ausweichmöglichkeiten, wie z. B. das Ausfüllen der Einrei-seanmeldung durch einen Dritten, genutzt werden.
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Die Tatsache, dass das Ausfüllen einer digitalen Einreiseanmeldung aus den o.g. Gründen nicht möglich ist, befreit nicht von der Übermittlung der Daten an die zuständige Behörde. Statt der digitalen Einreiseanmeldung ist die Ersatzmitteilung nach dem Muster in der An-lage vollständig auszufüllen und mitzuführen. Zu § 4 (Absonderungspflicht) Zu Absatz 1


Die Absonderungspflicht greift für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einge-reist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. Sie unterliegen nur dann nicht der Pflicht zur Abson-derung, wenn sie einen der Ausnahmetatbestände in § 6 für sich in Anspruch nehmen kön-nen oder wenn einer der Tatbestände nach Absatz 2 vorliegt.
Um zu verhindern, dass Ansteckungen in den letzten Tagen im Risikogebiet unerkannt blei-ben, schließt sich bei nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die sich in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben und die zur Nachweisführungen des Nichtvorliegens einer Infektion einen Testnachweis besitzen, eine Absonderung an. Denn ein Testnachweis stellt nur eine Momentaufnahme dar und Personen können asymptomatisch infiziert sein.


Um eine Weiterverbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten aus dem Virusvarianten-gebiet innerhalb Deutschlands möglichst zu unterbinden, schließt sich an einen Voraufent-halt in einem Virusvariantengebiet eine häusliche Absonderung von 14 Tagen an. Es be-steht die Gefahr, dass bei bestimmten, besonders gefährlichen Virusvarianten die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion erworbenen Immunität verringert ist. Somit ist zu befürchten, dass durch die Verbreitung von solchen neuen Virusvarianten die Bekämpfung dieser Pandemie mit einer potentiell tödlichen Krankheit massiv erschwert wird und es zu einer erneuten Belastung der medizinischen Einrichtungen kommt. Zum Schutze der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland werden daher Maßnahmen zur Limitierung des Eintrages und zur Vermeidung einer schnellen Verbreitung solcher Vi-rusvarianten vorgesehen. Dazu zählt neben dem Beförderungsverbot aus Virusvarianten-gebieten in § 10, dass Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet sich für 14 Tage absondern müssen.


Eine Absonderung in der Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Abson-derung ermöglichende Unterkunft ist in diesen Fällen geeignet und erforderlich. Um eine Ausbreitung, insbesondere vor besonders gefährlichen Virusvarianten, in der Bundesre-publik Deutschland einzudämmen, ist eine sich an die Einreise anschließende häusliche Absonderung verhältnismäßig.


Um die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu minimieren, ha-ben sich absonderungspflichtige Personen auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben-wohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Die Haupt- oder Nebenwohnung ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. So-weit die einreisende Person in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere, eine Absonderung ermöglichende, geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für den Absonderungszeitraum aufzuhal-ten. Für Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen.


Die absonderungspflichtigen Personen dürfen für den Zeitraum ihrer Absonderung ihren Absonderungsort nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen (Ausnahme Absatz 2 Satz 4). Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem
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Ziel, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Per-sonen aus demselben Hausstand sind ausgenommen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Wohnung oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person. Die Empfehlungen zum Verhalten während der Absonderung sind einzuhalten, insbesondere ist auch darauf zu achten, dass gegenüber Angehörigen des eigenen Hausstandes die nötigen Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung bzw. -reduktion ergriffen werden.


Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem bei Einreise als Hoch-risikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind ver-pflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Ab-sonderungszeitraums von 10 bzw. 14 Tagen bei ihnen auftreten. Dies gilt auch für Perso-nen, die getestet, geimpft oder genesen sind. Auch bei diesen Personengruppen ist ein gewisses Restrisiko vorhanden. Die Pflicht, sich bei Auftreten von Symptomen bei der zu-ständigen Behörde zu melden hilft insbesondere, neue Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig aufzudecken. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuf-tem Gebiet aufgehalten haben, können für die Zeit der Absonderung der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde unterworfen werden und sind insbesondere ver-pflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.


Die Absonderungspflicht gilt nur für Personen, die sich in einem Hochrisikogebiet oder Vi-rusvariantengebiet aufgehalten haben. Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet noch als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet ausge-wiesen war. Zu den Folgen einer Umstufung eines Gebiets während der Absonderungszeit in Deutschland wird in Absatz 2 eine Sonderregelung getroffen, die die Anwendbarkeit der Regelungen, die für das neu eingestufte Gebiet, auch für diese Fälle bewirkt. Zu Absatz 2
Unter Berücksichtigung epidemiologischer Risiken beträgt die Absonderung nach Vo-raufenthalt in einem Hochrisikogebiet zehn Tage. Laut WHO beträgt die durchschnittliche Inkubationszeit fünf bis sechs Tage, nur wenige zeigen später als nach dem zehnten Tag Symptome. Das Gleiche gilt nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in den allermeisten Fällen für die Infektiosität: Auch, wenn Teile des Virus länger nachweisbar sind, wird ganz überwiegend nur bis zum achten bis zehnten Tag von kranken Personen infektiöses Virus-material in für eine Ansteckung relevanten Mengen ausgeschieden. Entsprechend ist eine zehntägige Absonderung für diese Einreisenden ausreichend.
Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für gene-sene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impf-ausweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde über-mitteln. Die zugrundeliegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für die Freitestung kann von dem Angebot der sogenannten Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung Gebrauch gemacht werden.


Die Absonderung endet nach Satz 6 ebenfalls, wenn das betroffene Hochrisikogebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor dem Ablauf des Absonderungszeit-raums nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft wird.
Bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonde-rung nach fünf Tagen automatisch, ohne dass dafür die Übermittlung eines negativen Test-nachweises erforderlich ist (Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2). Personen, die das zwölfte Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, sind bereits von der Nachweispflicht befreit. Damit wird
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eine weitere Annäherung an die in den Ratsempfehlungen der Europäischen Union vorge-schlagenen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten vollzogen.
Der Person, die sich in Absonderung begeben musste, wird gestattet, die Wohnung oder Unterkunft zu dem Zweck der Durchführung eines Tests zu verlassen, ohne gegen die Ab-sonderungspflicht zu verstoßen. Dabei ist die Person gehalten, sich auf unmittelbarem Wege zur Testung zu geben und die Vorgaben zu den Schutz- und Hygienevorschriften des örtlichen Gesundheitsamtes einzuhalten. Eine Alternative wäre die Durchführung des Tests in der Wohnung oder Unterkunft der Person durch die zuständige Behörde.


Bei Einreise nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist eine strikte 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Je kürzer die Dauer der Quarantäne, desto höher steigt das Ri-siko, dass nach deren Abschluss noch Erkrankungen auftreten, die zu einer Weiterverbrei-tung führen können. Nach der gebotenen Risikoabwägung ist dieses Restrisiko aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit bei Einreisenden aus Virusvariantengebieten durch eine ver-längerte Absonderung weiter zu verringern.


Wird das Virusvariantengebiet nach der Einreise nach Deutschland und während der Ab-sonderungszeit zum Hochrisikogebiet eingestuft (Nummer 1), gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete bei der Absonderung (Sätze 2 bis 4). Sofern das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite bekannt macht, dass in Bezug auf bestimmte Impfstoffe gegen die Vi-rusvariante, die zu der Einstufung des betreffenden Gebiets als Virusvariantengebiet ge-führt hat, eine ausreichende Schutzwirkung besteht, können mit diesen Impfstoffen ge-impfte Personen die Absonderung durch Übermittlung des Impfnachweises nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde beenden.


Die Absonderung endet nach Satz 6 ebenfalls, wenn das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor dem Ablauf des Absonde-rungszeitraums nicht mehr als Virusvariantengebiet eingestuft wird. Zu Absatz 3
Die Vorschrift des § 4 ist zunächst längstens bis zum 30. September 2021 anzuwenden.


Die Regelungen der Absonderungspflicht können bis einschließlich 30. September 2021 angewendet werden. Um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern bzw. zu verlangsamen und einzudämmen, bedarf es einer Absonderung der in die Bundesre-publik Deutschland Einreisenden nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virus-variantengebiet, da in diesen Gebieten ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung oder einen Kontakt mit Virusvarianten mit besorgniserregenden Eigenschaften besteht. Vor dem Hin-tergrund, dass ein Testergebnis nur eine Momentaufnahme darstellt und Personen asymp-tomatisch infiziert sein können, ist insbesondere nach Voraufenthalt in Hochrisiko- und Vi-rusvariantengebieten eine Absonderung als Eindämmungsmaßnahme geboten, um die Schaffung neuer Infektionsherde zu vermeiden. Daher soll die bisherige Strategie der schnellen Isolierung von ansteckungsverdächtigen Personen für einen begrenzten Zeit-raum weitergeführt werden.


Die zeitliche Befristung, ausgewogene Ausnahmetatbestände und Erleichterungen, insbe-sondere für genesene und geimpfte Personen, sichern die Verhältnismäßigkeit der Rege-lungen. Für genesene und geimpfte Personen, die sich nicht zuvor in einem Virusvarian-tengebiet aufgehalten haben, bestehen die Ausnahmen von der Absonderungspflicht des § 4 Absatz 2 Satz 2. Zusätzlich liegt bei Hochrisikogebieten eine Befreiungs- bzw. Verkür-zungsmöglichkeit der Absonderungspflicht durch Übermittlung eines Testnachweises vor. Hinzu kommt durch die Neuregelung in Absatz 2, dass Personen, die über einen vollstän-digen Impfschutz mit einem Impfstoff verfügen, dessen Wirksamkeit gegen die bestimmte Virusvariante vom Robert Koch-Institut entsprechend auf seiner Homepage bekannt ge-macht wurde, die Absonderung auch bei Voraufenthalt in bestimmten Virusvariantengebie-ten beenden können. Es wurden Sonderregelungen für den Fall vorgesehen, dass eine
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Umstufung des betreffenden Gebietes nach Einreise und noch während der Absonderungs-zeit erfolgt. Diese Ausgestaltung der Absonderung und auch der Umstand, dass eine Ab-sonderungspflicht künftig nur noch für Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete be-steht, ermöglicht eine Verlängerung der Absonderungspflicht auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Eingriffsgehalts der Einreisequarantäne bis zum 30. September 2021. Zu § 5 (Nachweispflicht)


Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise in die Bundes-republik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Dies gilt für alle Einreisenden und setzt nicht voraus, dass sich die Person in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat. Nach Vo-raufenthalt in einem Virusvariantengebiet kann die Nachweispflicht ausschließlich durch ei-nen Testnachweis erfüllt werden. Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Vi-rusvariantengebiet zum Zwecke der Beförderung bereits vor Abreise zu erbringen.
Für die Neuregelung ist ausschlaggebend, dass das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden sich typischerweise von dem Daheimgebliebener unterscheidet.

Durch eine typischerweise stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion durch einen Auslandsaufenthalt im Sinne des Gesetzes (§ 36 Abs. 8 S. 1 IfSG) möglicher-weise und damit auch in Gebieten mit niedrigen Inzidenzen erhöht. Das gilt gerade auch deshalb, weil das Niveau der Schutzmaßnahmen im Ausland nicht immer dem in der Bun-desrepublik Deutschland entspricht und die Einhaltung von Schutzmaßnahmen in Reise-kontexten regelmäßig schwieriger ist. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass auch in nicht als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebieten aufgrund des Zusammentreffens von Personen aus aller Welt, aus den international besonders betroffe-nen Gebieten vorhandene, z. B. aufgrund verminderter Impfstoffwirksamkeit besorgniser-regende Virusvarianten nach Deutschland eingetragen werden. Durch den freien Perso-nenverkehr im Schengen-Raum kann regelmäßig durch die Behörden nicht sicher festge-stellt werden, in welchen Gebieten Personen einen Voraufenthalt hatten.


Die generelle Nachweispflicht für Einreisende nach Deutschland sichert daher einen Grund-schutz und ist eingebettet in die nationalen Bestrebungen, die Infektionszahlen in Deutsch-land zu senken bzw. zu stabilisieren und den Eintrag von Virusvarianten zu verhindern bzw. zu minimieren. Die Inzidenz in Deutschland ist derzeit im Vergleich zu anderen Ländern vergleichsweise niedrig, woran auch die teils strengeren Maßnahmen, die in Deutschland vorgegeben sind, ihren Anteil haben dürften. Durch erhöhte Reiseaktivitäten droht sich die-ser Trend umzukehren. Die EU-Gesundheitsbehörde, das Europäische Zentrum für die Prä-vention und die Kontrolle von Krankheiten hat aktuell eine Prognose für die nächsten Wo-chen und Monate veröffentlicht und geht dabei im Zuge einer Ausbreitung der Delta-Vari-ante des Coronavirus von stark steigenden Neuinfektionszahlen in Europa aus. Es wird erwartet, dass sich die derzeit anhaltende Verschlechterung der epidemiologischen Lage in vielen Ländern angesichts des schnellen Anstiegs der Delta-Variante fortsetzt, wie dies bereits jetzt in einigen europäischen Staaten zu beobachten ist.


Im Vergleich zum ursprünglichen Wildtyp ist die Alpha-Variante (ehemals britische Variante) 40-90%, die Beta-Variante (ehemals südafrikanische Variante) 50-60%, die Gamma-Vari-ante (ehemals brasilianische Variante) ein bis zweimal ansteckender als der Wildtyp, Die Delta-Variante ist nach den Angaben der Europäischen Gesundheitsbehörde nochmals 40 bis 60% ansteckender als die Alphavariante und erhöht das Risiko eines Krankenhausauf-enthalts.


Es ist daher notwendig, die Infektionszahlen weiter möglichst gering zu halten, um in dieser Zeit weiter die Impfquoten steigern zu können. Die nach aktuellen Prognosen zu erwartende
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nächste Welle an hohen Infektionszahlen soll möglichst weit nach hinten verzögert werden. Dies ermöglicht es, ein möglichst hohes Schutzniveau für eine möglichst große Anzahl von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.


Mit der Ausweitung der Nachweispflicht auf alle Einreisenden wird der Schutz für die Be-völkerung in Deutschland vor zusätzlichen, eingetragenen Infektionen erhöht. Es besteht Evidenz dafür, dass universelle Maßnahmen grundsätzlich besser verfolgt werden. Die Rechtsänderung erhöht die Kontrollierbarkeit auch bei Einreise aus Nichtrisikogebieten, insbesondere weil im Intra-Schengen-Reiseverkehr eine Ermittlung des Ausgangspunktes der Abreise meistens nicht möglich ist. Die neue Regelung bietet zusätzlich besseren Schutz vor der Weiterverbreitung von Infektionen im Inland, da nach der bisherigen Rege-lung Einreisende nach Voraufenthalt in einfachen Risikogebieten (d. h. Gebiete, die keine Hochinzidenz- oder Virusvariantengebeite sind), einen Nachweis bis zu 48 Stunden nach Einreise benötigten. Jeder Einreisende muss künftig bereits bei Einreise einen entspre-chenden Nachweis mitführen und diesen in zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs beauftragten Behörde, in der Regel der Bundespolizei, vorlegen.


Da ein verpflichtender Test, soweit die Einreisenden nicht ohnehin über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, nicht übermäßig belastend ist, handelt es sich im Interesse der öffentlichen Gesundheit daher um einen verhältnismäßigen Eingriff (insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausnahmen nach § 6 Absatz 3).
Der Genesenennachweis und der Impfnachweis sind dem Testnachweis (außer bei Einrei-sen aus Virusvariantengebieten) gleichgestellt. Laut Robert Koch-Institut ist nach gegen-wärtigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavi-rus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeit-punkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich vermindert. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer über-standenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für einige Virus-varianten (sog. „immune escape“ Varianten) ist dagegen bereits gezeigt worden, dass der immunologische Schutz beeinträchtigt sein kann; dies ist besonders relevant für Einrei-sende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebieten, daher wird hier lediglich der Testnachweis anerkannt. Sofern zur Einreise ein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist zu beachten, dass bei Einreise auf dem Luftweg bzw. nach Voraufenthalt in einem Hoch-risikogebiet oder Virusvariantengebiet, diesem gegenüber eine Vorlagepflicht nach § 7 be-steht. Die jeweilige Gültigkeitsdauer für den Testnachweis wird davon nicht berührt, son-dern wird ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Einreise zurückgerechnet.


Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keinen der ge-nannten Nachweise vorlegen. Zu § 6 (Ausnahmen)
§ 6 bestimmt Ausnahmen von der Anmelde-, Nachweis- und Absonderungspflicht.
In Absatz 1 laufen die Ausnahmen von der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung parallel zu den Ausnahmen von der Absonderungspflicht. Die Überprüfung der Quarantänepflicht über die in der digitalen Einreiseanmeldung erfassten Daten umfasst auch die Kontrolle, ob Personen, die bestimmte Ausnahmen von der Quarantänepflicht für sich beanspruchen, tatsächlich dazu berechtigt sind. Der Gleichlauf in Absatz 1 erfolgt aufgrund der besonderen Umstände der Ausnahmetatbestände, beispielsweise der Kürze der Aufenthaltsdauer. Für bestimmte Gruppen gibt es Sonderregelungen bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-gebiet.


Darüber hinaus werden in Absatz 2 unbeschadet des § 4 Absatz 2 zusätzliche Ausnahmen von der Absonderungspflicht normiert. Diese gelten nicht für Virusvariantengebiete. Anders ist dies nur unter der Voraussetzung strenger Schutz- und Hygienekonzepte für die in Satz
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2 aufgeführte Ausnahmekonstellation. Indem die Anmeldepflicht in den Fällen des Absatzes 2 fortbesteht, wird eine Überprüfung der Einhaltung der Einreisequarantäne ermöglicht.
Absatz 3 sieht zugunsten der Aufrechterhaltung bestimmter notwendiger grenzüberschrei-tender Tätigkeiten (u. a. Waren-, Güter- und Personenverkehr, grenzpendelnde Berufstä-tige) Modifikationen und Ausnahmen von der Nachweispflicht des § 5 vor. Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 genannten Personen sind von der Anmelde- und Absonderungspflicht aus-genommen. Satz 2 enthält Sonderregelungen für bestimmte Gruppen bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet, danach gelten die Ausnahmen nach Nummer 8 bis 11 nicht bei Voraufenthalt in Virusvariantengebieten mit der Folge, dass die Absonderungs- und An-meldepflicht für diese Fälle fortbesteht.

Zur Pflege internationaler Beziehungen und zum Zweck zwischenstaatlicher Verständigung besteht unter bestimmten Voraussetzungen für die in Nummer 11 Buchstabe b genannten Personen keine Absonderungspflicht. Hinsicht-lich Nummer 7 wird eine Modifikation bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet nor-miert.


Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informie-ren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. Zu Nummer 1 und 2
Personen, die durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind, werden im genannten Umfang von den Pflichten dieser Verordnung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass kein Zwischenaufenthalt im Hochrisikogebiet oder Virusvarianten-gebiet stattgefunden hat. Zwischenaufenthalte sind nach § 1 Nummer 15 definiert als Auf-enthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast (ohne Besuch gastronomischer Einrichtungen) oder für Tankvorgänge überschreiten. Umsteigezeiten auf Flughäfen gelten nicht als Zwischenaufenthalt.
In diesen Fällen wird nicht von einem epidemiologisch relevanten Aufenthalt im Hochrisiko-gebiet oder Virusvariantengebiet ausgegangen. Aus ebendiesem Grund werden auch Per-sonen, die die Bundesrepublik Deutschland lediglich transitieren von der Anmelde- und Ab-sonderungspflicht ausgenommen.
Ein erhöhtes Infektionsrisiko entsteht erst durch einen Aufenthalt und damit zusammenhän-gende mögliche soziale Kontakte vor Ort; dies ist bei einer reinen Durchreise ohne Zwi-schenaufenthalt nicht der Fall.

Zu Nummer 3
Zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Güter- und Transport-verkehrs wird eine Ausnahme für Transportpersonal vorgesehen. Voraussetzung ist, dass angemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorliegen und auch eingehalten werden. Die Ausnahme ist zur Versorgung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung des Personen-, Waren-, Güter- und Transportverkehrs als notwendige Voraussetzung für wirtschaftliche Tätigkeiten dringend notwendig. Unter epidemiologischen Gesichtspunkten ist diese Aus-nahme vertretbar, da vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit und der relativ kurzen Aufenthalte zusammenhängende mögliche soziale Kontakte vor Ort nur in begrenztem Um-fang stattfinden.
Nach Satz 4 gilt die Nummer 3 nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und
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sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird, eine direkte Ausreise bleibt in diesen Fällen jedoch erlaubt. Zu Nummer 4
Offizielle Delegationen reisen im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik und unter Be-rücksichtigung besonderer Schutz- und Hygienekonzepte, die sich vom allgemeinen Reise-verkehr grundsätzlich unterscheiden. Hierzu zählt u. a. die Nutzung der Flugbereitschaft, die Nutzung besonderer Fahrzeuge im Ausland und eine besondere Unterbringung im Aus-land, sofern eine Übernachtung vorgesehen ist. Die Ausnahme gilt nur bei Voraufenthalten von weniger als 72 Stunden.

Zu Nummer 5
Bei Personen, die aufgrund eines offiziellen Transportes zur Behandlung einer COVID-19-Erkrankung aus dem Aufenthaltsstaat in die Bundesrepublik evakuiert werden, macht die stationäre Behandlungsbedürftigkeit eine nach § 4 vorgesehene Absonderung unmöglich. Von der Einhaltung aller notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Behandlung ist auszugehen. Zu Nummer 6
Für Tagespendler in Deutschland besteht keine Anmeldepflicht, da eine Quarantäne in Deutschland nicht in Betracht kommt, das Hinterlegen einer Aufenthaltsadresse erscheint nicht möglich.


Von der Absonderungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in Deutschland aufhalten werden. In diesem kurzen Zeitraum kann von einer geringen Infektionswahrscheinlichkeit ausge-gangen werden, zumal die Nachweispflicht gleichwohl zu erfüllen ist. Diese Ausnahme dient der Aufrechterhaltung der gerade im Grenzbereich zu Anrainerstaaten, aber auch der dar-über hinaus mit weiteren Staaten bestehenden eng verwobenen Arbeits- und Lebenswel-ten.

Zu Nummer 7
Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausge-nommen, da diesen Situationen eine zwingend notwendige berufliche Tätigkeit zugrunde liegt oder ein Aufenthalt zur Ausbildung oder zum Studium zwingend notwendig ist. Durch das regelmäßige Pendeln zu gleichbleibenden Berufs-, Studien- und Ausbildungsstätten mit einem bekannten und damit gut identifizierbaren Personenkreis ist die Kontaktnachver-folgung bei Infektionen gewährleistet, so dass eine Ausnahme daher unter Berücksichti-gung infektiologischer Belange möglich ist. Sie ist gleichzeitig aus wirtschaftlichen und bil-dungspolitischen Gründen erforderlich. Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bzw. Ausbildung ist durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber bzw. die Schule oder Bildungsein-richtung zu prüfen und zu bescheinigen. Bescheinigungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Es gilt § 23 VwVfG.


Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet sind Grenzpendler und Grenzgänger nur dann von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausgenommen, sofern ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder der Aufenthalt zu Bildungs- oder Studien-zwecken dringend erforderlich und unabdingbar ist (Satz 2). Zu Nummer 8
Für Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren, besteht keine Absonderungspflicht, sofern der
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Voraufenthalt nicht in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Diese kommen beson-deren Maßnahmen des Infektionsschutzes nach, weshalb ein gesteigertes Infektionsrisiko durch diese Personen regelmäßig nicht gegeben ist und von einer Absonderung abgesehen werden kann.
Um dem qualifizierten Gefahrenpotential zu begegnen, das von der Eintragung gefährlicher, neuartiger Virusvarianten ausgeht, gilt die Ausnahme nicht bei Voraufenthalt in einem Vi-rusvariantengebiet. Die Pflichten der Anmeldung und Absonderung sind hier zu berücksich-tigen. Damit soll eine Verbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten verhindert bzw. begrenzt werden.

Zu Nummer 9
Die Verpflichtung zur Absonderung gilt zudem nicht für die in § 54a IfSG genannten Perso-nen. Für diese wird das Infektionsschutzgesetz durch bundeswehreigene Dienstvorschrif-ten und Überwachungsbehörden (Eigenvollzugskompetenz, vgl. § 54a Infektionsschutzge-setz) vollzogen. Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgeset-zes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten u.a. spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige.


Um dem qualifizierten Gefahrenpotential zu begegnen, das von der Eintragung gefährlicher, neuartiger Virusvarianten ausgeht, gilt die Ausnahme nicht bei Voraufenthalt in einem Vi-rusvariantengebiet. Die Pflichten der Anmeldung und Absonderung sind hier zu berücksich-tigen. Damit soll eine Verbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten verhindert bzw. begrenzt werden. Zu Nummer 10
Auch Angehörige ausländischer Streitkräfte nach der Legaldefinition in § 2 Nummer 17 wer-den von der Absonderungspflicht aus den oben genannten Erwägungen heraus befreit.


Um dem qualifizierten Gefahrenpotential zu begegnen, das von der Eintragung gefährlicher, neuartiger Virusvarianten ausgeht, gilt die Ausnahme nicht bei Voraufenthalt in einem Vi-rusvariantengebiet. Die Pflichten der Anmeldung und Absonderung sind hier zu berücksich-tigen. Damit soll eine Verbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten verhindert bzw. begrenzt werden. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a
Handelt es sich um einen Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und den Besuch eines Verwandten 1. Grades (d.h. insbesondere eines Elternteils oder Kindes), eines nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder um einen Besuch zur Ausübung eines Sorge- oder Umgangsrechts, muss keine digitale Einreiseanmeldung erfolgen. Dies gilt für Besuche in Deutschland wie auch Besuche in einem Hochrisikogebiet.
Die Ausnahme von der Absonderungspflicht ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des Ehe- und Familienlebens erforderlich. Dies gilt insbesondere für Besuche zur Ausübung des Sorgerechts.


Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virus-variantengebiet. Denn hier gebietet das qualifizierte Gefahrenpotential, das von der Eintra-gung gefährlicher, neuartiger Mutationen ausgeht, eine Erfassung aller einreisenden Per-sonen, um eine lückenlose Nachverfolgung zu ermöglichen. Die Pflicht zur Absonderung soll gewährleisten, dass die Gefahr der Weiterverbreitung besonders besorgniserregender Virusvarianten minimiert und eine unkontrollierte Ausbreitung möglichst verhindert wird.
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Zu Buchstabe b
Ebenso von der Absonderungspflicht ausgenommen sind hochrangige Mitglieder aus dem In- und Ausland des diplomatischen und konsularischen Dienstes sowie von Volksvertre-tungen und Regierungen. Eine Ausnahme für diese Personen ist unter epidemiologischen Gesichtspunkten möglich, da für die betroffenen Personen regelmäßig ausreichende Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden. Zur Pflege internationaler Beziehun-gen und zum Zweck zwischenstaatlicher Verständigung besteht die Notwendigkeit, dass hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertre-tungen oder Regierungen, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutsch-land oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in eng begrenz-ter Delegationszahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können. Unter der Vo-raussetzung eines gefährdungsentsprechenden, strengen Schutz- und Hygienekonzept ist eine Ausnahme von der Absonderung gerechtfertigt.

Dazu können bei Reisen die Nutzung der Flugbereitschaft, die Nutzung besonderer Fahrzeuge, sonstige Maßnahmen zur Kon-taktvermeidung und besondere Hygienemaßnahmen rund um ihre Unterbringung und ihren Aufenthalt zählen. Eine tägliche Testung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist sicherzustellen. Dies gewährleistet einen engmaschigen tagesaktuellen Überblick über mögliche Infektionen. Durch diese Maßnahmen bleibt das Infektionsrisiko auf die jeweilige Personengruppe beschränkt, ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos ist somit deutlich reduziert. Die Einhal-tung strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung sowie die Sicherstellung von Schutz- und Hygienemaßnahmen rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht. Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden unbeschadet des § 4 Absatz 2 zusätzliche Ausnahmen von § 4 normiert.


Wie sich aus Satz 2 ergibt, gelten die Ausnahmen des Absatzes 2 grundsätzlich nicht für Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Eine Ausnahme davon gilt für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationa-ler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, um internationale Sportgroßereignisse zu gewährleisten. Die Durchführung solcher Sportver-anstaltungen liegt im gesamtstaatlichen Interesse, indem sie die Völkerfreundschaft und den sportlichen Wettstreit ermöglicht und den Sportstandort Deutschland stärkt. Die Aus-nahme gewährleistet, dass zwingend notwendige Reisen zwischen den europa- oder weit verteilten Spielorten für den engen Kreis der relevanten Beteiligten zu ermöglichen.


Für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung interna-tionaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert wer-den, wird daher die Ausnahme auf einen Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet er-streckt. Durch die Akkreditierung wird sichergestellt, dass dieser Personenkreis eng gefasst ist. Zuschauer fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Das Organisationskomitee muss im Rahmen der Turnierorganisation insbesondere beim technischen Personal die notwen-digen Reisebewegungen auf ein zur Durchführung zwingend erforderliches Minimum redu-zieren. Das Organisationskomitee muss die Akkreditierungslisten rechtzeitig an die be-nannten Ansprechpartner u.a. in den zuständigen Gesundheitsbehörden übermitteln und etwaige Änderungen unverzüglich anzeigen. Insbesondere die mit der polizeilichen Kon-trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde benötigt die Informationen unmittelbar, um eine möglichst friktionsfreie Abwicklung der Reisebewegungen zu ermögli-chen.


Die Personen unterfallen nicht der Absonderungspflicht unter der Bedingung, dass der Ge-sundheitsschutz insbesondere während des Sport- und Trainingsbetriebs sowie in der Un-terkunft sichergestellt ist. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzuwenden. Gruppenbezogene Hygienemaßnahmen am Ort der jeweiligen Unterbringung und Ort der sportlichen Betäti-gung sowie Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der eigenen Trainingsgruppe/
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Arbeitsgruppe/ Mannschaft/ Delegation sind zu gewährleisten. Dazu gehören tägliche Tes-tungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die einen engmaschigen tagesaktuellen Überblick über mögliche Infektionen gewährleisten, und die Auflage, dass ein Verlassen der Unterkunft eines vorab definierten Personenkreises nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgen darf.
Hierdurch bleibt das Infektionsrisiko auf die jeweilige Trainingsgruppe/ Arbeitsgruppe/ Mannschaft/ Delegation beschränkt. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Auswei-tung des Ansteckungsrisikos außerhalb der Trainingsgruppe/ Arbeitsgruppe/ Mannschaft/ Delegation ist somit deutlich reduziert. Die Einhaltung strenger Maßnahmen zur Kontakt-vermeidung und Sicherstellung von gruppenbezogenen Hygienemaßnahmen rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht.


Der jeweilige Sportverband oder das Organisationskomitee zeigt die Einreise der betroffe-nen Personen bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnah-men.


Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informie-ren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. Zu Nummer 1
In den in Nummer 1 genannten Fällen besteht ein gesamtstaatliches Interesse an der Auf-rechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffent-lichen Lebens, das eine Ausnahme von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz rechtfertigt, nach der bei Einreise aus Hochrisikogebieten bei nicht geimpften oder nicht genesenen Personen ein Test erst fünf Tage nach Einreise möglich ist. Zu Buchstabe a
Von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsu-larischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funkti-onsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwin-gend notwendig ist.


Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztin-nen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, Betreuungspersonal, Richterinnen und Rich-ter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte so-wie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.
In den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen auch Beamtinnen und Beamte der Bun-despolizei, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge nach § 4a des Bundespolizeigesetzes eingesetzt werden (Luftsicherheitsbegleiter), ausländische Luftsicherheitsbegleiter (Air Marshals) sowie soge-nannte Personenbegleiter Luft im Rahmen ihrer Verwendung Begleitung von Rückkehrern.

Dies ist unabdingbar zur Herstellung der erforderlichen Sicherheit im Luftverkehr und damit erforderlich zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastruktur für das Gemeinwesen. Luftsicherheitsbegleiter unterliegen zudem besonderen Maßnahmen des Infektionsschut-zes, weshalb ein gesteigertes Infektionsrisiko durch diese Personen regelmäßig nicht ge-geben ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auf-traggeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch die aufnehmende öffentli-che Stelle erstellt werden; zudem kann in der Bescheinigung auch auf ein Einladungsschrei-ben einer öffentlichen Stelle Bezug genommen werden. Die entsprechende Bescheinigung
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hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für sie geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa
Handelt es sich um einen Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und den Besuch eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, eines nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder um einen Besuch zur Ausübung eines Sorge- oder Umgangsrechts, muss keine digitale Einreiseanmeldung erfolgen. Dies gilt für Besuche in Deutschland wie auch Besuche in einem Risikogebiet.


Die Ausnahme von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des Ehe- und Familienlebens erforderlich. Dies gilt insbesondere für Besuche zur Ausübung des Sorgerechts.

Zu Doppelbuchstabe bb und cc
Für Personen, die einreisen aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, gilt die Absonderungspflicht nach § 5 nicht. Die Anmeldepflicht ist gleichwohl – wie entsprechende Schutzvorkehrungen – zu erfüllen. Daher erscheint mit Blick auf die besondere Schutz- und Hilfebedürftigkeit eine Ausnahme von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz gerechtfertigt.

Zu Buchstabe c
Personen, die sich zur Durchführung zwingend notwendiger, unaufschiebbarer beruflicher Tätigkeiten, wegen ihrer Ausbildung oder wegen ihres Studiums für bis zu fünf Tage in ei-nem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, sind von der von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz befreit. Die berufliche Tätigkeit oder die Wahrnehmung von Ausbildungs- oder Studienzwecken ist zwingend notwendig, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeit unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernst-haften beruflichen, ausbildungs-, oder studiumsrelevanten Folgen einhergeht.


Die zwingende Notwendigkeit ist vom Arbeit-, Auftraggeber oder der Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Der Begriff des Auftraggebers ist in diesem Zusammenhang weit zu ver-stehen: Dieser soll selbständige Geschäftstätigkeiten als auch vorvertragliche Konstellatio-nen der Geschäftsanbahnung, die nicht in einen Vertragsschluss münden, erfassen. Hierzu sollte das für die Einreise dringender Geschäftsreisen aus Drittstaaten verfügbare Muster-formular zur wirtschaftlichen Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Nichtdurchführbarkeit im Ausland genutzt werden.

Zu Buchstabe d
Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationa-ler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden o-der von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaß-nahmen eingeladen sind (Sportlerinnen und Sportler sowie Sportfunktionäre), sind von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz ausgenommen. Dies geschieht im Interesse der Ermöglichung sportlicher Betätigung für Spitzenathletinnen und –athleten, die den Sport in der Regel hauptberuflich ausüben. Diese Personen unterliegen strengen Schutz- und Hygienevorschriften. Eine Akkreditierung und Durchführung von Trainings- und Lehrgangs-maßnahmen erfolgt derzeit nur bei Vorlage entsprechender Schutz- und Hygienekonzepte. Dadurch unterliegen diese Personen auch häufigeren Testungen, durch die das von den Personen ausgehende infektiologische Risiko gemindert wird.
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Zu Buchstabe e


Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertragli-cher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentations-prozessen teilnehmen, werden von der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz aus-genommen. Voraussetzung ist, dass ihre Mitwirkung Teil ihrer künstlerischen Berufsaus-übung ist und auf vertraglichen Verpflichtungen beruht. Umfasst ist die Teilnahme an künst-lerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen.

Dies geschieht im In-teresse der Ermöglichung kultureller Betätigung unter Berücksichtigung von Infektions-schutzerwägungen beim Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Staaten. Kul-turelle Zusammenarbeit ist auch ohne größeres Publikum möglich, zum Beispiel bei Dreh-arbeiten von Film und Fernsehen oder künstlerisch zwingend erforderlichen Proben, etwa bei der Musik oder im Theater. Die genannte Personengruppe unterliegt strengen Schutz- und Hygienevorschriften. Bei diesen Personen erfolgen auch häufigere Testungen, durch die das von den Personen ausgehende infektiologische Risiko gemindert wird.
Das Publikum wird von der Ausnahmeregelung nicht erfasst.

Zu Buchstabe f
Unter der Bedingung, dass Einreisende sich nicht in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, unterfallen Arbeitskräfte nicht der Abson-derung, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und auch nicht der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 3 1. Halbsatz, wenn der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Arbeitskräfte in den ersten fünf Ta-gen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und unter-gebracht sein müssen.

Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5 - 15 Per-sonen); innerhalb der ersten fünf Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestat-tet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Be-triebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig.
Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung ei-nes Mindestabstandes von einundeinhalb Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweili-gen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.


Die Einhaltung dieser oder vergleichbarer strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht. Es ist sichergestellt, dass in den ersten zehn Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Men-schen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf die jeweilige Arbeitsgruppe beschränkt. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos außerhalb der Arbeitsgruppe besteht somit nicht.
Die Arbeitgeber haben die zuständige (Gesundheits-)Behörde über die Aufnahme der Ar-beit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumen-tieren. Zu Nummer 2
Über die in Nummer 1 geregelten Ausnahmen hinaus können wegen Vorliegens eines trif-tigen Grundes in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen von der Abson-derungspflicht erteilt werden. Für die Gewährung einer solchen Befreiung ist eine Abwä-gung aller betroffenen Belange vorzunehmen. Dabei sind insbesondere infektiologische Kri-terien zu berücksichtigen. Die auf Grundlage des bisherigen Rechts erteilten Einzelfallaus-nahmen bleiben weiterhin gültig.


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Sofern es sich nicht um Einreisen aus Virusvariantengebieten handelt, können Ausnahmen in Betracht kommen, wenn im Einzelfall etwa ein zwingender persönlicher oder beruflicher Grund vorliegt und glaubhaft dargelegt wird, dass Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die einem Schutz durch Absonderung nahezu gleichkommen. Die Behörde kann die Befreiung auch an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Zu Absatz 3 Zu Nummer 1
Die Nachweispflicht gilt nicht für die Personengruppen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Buchstabe a) und für weitere Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat (Buchstabe b).
Im Hinblick auf die größtenteils kontaktlose Be- und Entladung im Transportgewerbe und die Gewährleistung der Einhaltung erprobter Schutz- und Hygienemaßnahmen erscheint es vertretbar, Transportpersonal von der Nachweispflicht des § 5 zu befreien, sofern sie sich nicht in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben. Voraussetzung ist, dass an-gemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorliegen und auch eingehalten werden. Die Ausnahme ist zur Versorgung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung des Personen-, Waren-, Güter- und Transportverkehrs als notwendige Voraussetzung für wirtschaftliche Tätigkeiten dringend notwendig.


Offizielle Delegationen reisen im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik und unter Be-rücksichtigung besonderer Schutz- und Hygienekonzepte, die sich vom allgemeinen Reise-verkehr grundsätzlich unterscheiden.


Bei Virusvariantengebieten besteht die Nachweispflicht fort. Denn hier besteht nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch neue Virusvarianten mit ernst zu nehmenden Ei-genschaftsveränderungen, deren Eintrag durch Schutzmaßnahmen zu limitieren ist. Zu Nummer 2
Um die Beschränkungen der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit möglichst gering zu halten und den europäischen Vorgaben Rechnung zu tragen, gilt die Nachweispflicht für Grenzgänger und Grenzpendler nur bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg.

Grenzpendler und Grenzgänger müssen min-destens zweimal wöchentlich einen Testnachweis erneuern (soweit nicht ein Genesenen-nachweis oder Impfnachweis vorliegt und ausreichend ist). Durch das regelmäßige Pendeln zu gleichbleibenden Berufs-, Studien- und Ausbildungsstätten mit einem bekannten und damit gut identifizierbaren Personenkreis ist die Kontaktnachverfolgung bei Infektionen ge-währleistet, so dass eine Modifikation beim Testerfordernis für Grenzpendler und Grenz-gänger daher unter Berücksichtigung infektiologischer Belange möglich ist.

Sie ist gleich-zeitig aus wirtschaftlichen und bildungspolitischen Gründen erforderlich. Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bzw. Ausbildung ist durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber, die Ausbildungsstätte bzw. die Schule oder Bildungseinrichtung zu prüfen und zu beschei-nigen. Bescheinigungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen; daneben ist in der Regel auch eine Bescheinigung in englischer Sprache zulässig.


Eine entsprechende Ausnahme bei Einreisen im Rahmen des Grenzverkehrs nach weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder für bis zu 24 Stun-den in die Bundesrepublik Deutschland erscheinen im Sinne der verhältnismäßigen Umset-zung des § 5 angemessen.


Testnachweise, die von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 im Rahmen der Einreise erbracht werden, sollen an Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte anerkannt
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werden. Gleiches gilt entsprechend für Tests, die von diesen Personen an Berufsaus-übungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte erbracht werden, im Rahmen der Einreise. Zu § 7 (Vorlage- und Übermittlungspflichten) Zu Absatz 1
Die Vorlagepflichten gegenüber den in § 7 genannten Personen und Stellen sichern eine Kontrolle der Einhaltung der Anmeldepflicht nach § 3 und der Nachweispflichten nach § 5. Hierdurch soll die Einhaltung der Maßnahmen gefördert werden.


Erfolgt die Einreisende mittels eines Beförderers haben Einreisende folgende Nachweise zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:
 Einreisende im Flugverkehr: einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis oder ein Dokument, aus dem sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 6 in Hinblick auf die Verpflichtung nach § 5 ergibt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist der Nachweis über einen gültigen negativen Test lediglich bei Abreise dem Luft-verkehrsunternehmen vorzuweisen. Bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist den mit der polizeilichen Kontrolle der Einreise betrauten Behörden der Nachweis über den zum Zeitpunkt der Abreise gültigen Test zu erbringen.
 Einreisende aus einem Hochrisikogebiet: einen Test-, Genesenen- oder Impfnach-weis sowie die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmel-dung oder die vollständige ausgefüllte Ersatzmitteilung.


 Einreisende aus einem Virusvariantengebiet: einen Testnachweis sowie die Bestä-tigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollstän-dige ausgefüllte Ersatzmitteilung.
Das Vorliegen einer Ausnahme von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Bestätigung der erfolgreichen Einreiseanmeldung erhalten Einreisende über das Ein-reiseportal: Einreisende nach § 3 Absatz 1, die nicht unter eine der Ausnahmen nach § 6 fallen, geben auf https://www.einreiseanmeldung.de die Informationen zu ihren Aufenthal-ten der letzten zehn Tage an. Sollte sich darunter ein Hochrisikogebiet oder Virusvarianten-gebiet befinden, wird die reisende Person dazu aufgefordert, ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer von zehn Tagen anzugeben. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen lädt die reisende Person ein PDF als Bestätigung herunter. Diese kann entweder auf einem Endgerät gespeichert und bei Kontrolle in digitaler Form vorgezeigt werden oder ausgedruckt werden. Sofern eine digitale Einreiseanmeldung auf-grund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, gelten die Vorlagepflichten nach Absatz 3.


Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstre-ckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend zu Satz 1 auch noch während der Beförde-rung erfolgen, um angesichts sehr kurzer Halte- und Umsteigezeiten sowohl die Kontrolle der Nachweise wie auch einen reibungslosen Eisenbahn- und Kurzstreckenseeverkehr zu gewährleisten. Zu Absatz 2
Bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland werden die Kontrollen der Bestätigung und der Nachweise durch die zuständigen Behörden oder die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, das ist in der Regel die Bun-despolizei, durchgeführt. Die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreise-anmeldung und die in § 4 Absatz 1 genannten Nachweise sind daher bei der Ankunft in der
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Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Bei Ein-reisen aus einem Staat, in dem der Schengen-Besitzstand nicht vollständig angewandt wird, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle. Bei Einreisen aus Schen-gen-Staaten erfolgt die Anforderung stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufga-benwahrnehmung.


Die stichprobenhafte Überprüfung umfasst die folgenden Belege:
 für alle Einreisenden: einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis
 für Einreisende aus einem Hochrisikogebiet: einen Test-, Genesenen- oder Impf-nachweis sowie die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreise-anmeldung, die vollständige ausgefüllte Ersatzmitteilung
 Einreisende aus einem Virusvariantengebiet: einen Testnachweis sowie die Bestä-tigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung, die vollständige ausgefüllte Ersatzmitteilung
 Das Vorliegen einer Ausnahme von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 oder nach § 5 ist auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-tenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.


 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis erbringen, was eine effiziente Umsetzung fördert. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit für Arbeitgeber oder sonstige Dritte (z.B. Arbeitge-berverbände oder Agenturen), eine Verpflichtung ist damit nicht verbunden. Insbe-sondere in Fällen, in denen einer saisonalen Arbeit nachgegangen wird, wird der Umstand des gemeinsamen Arbeitens (und ggf. gemeinschaftlichen Wohnens) mit der Option einer gebündelten Meldung besonders berücksichtigt.

Zu Absatz 3
Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, besteht eine Pflicht zur Vorlage der Er-satzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an die nachfolgend genannten Personen oder Stellen, sofern sie die Vorlage anfordern. Diese führen die Kontrolle durch und leiten die Belege an die zuständige Behörde weiter. Zum Zwecke dieser Weiterleitung sind die Belege den nach-folgenden Personen oder Stellen auszuhändigen.


Erfolgt die Einreise aus einem Schengen-Staat hat die Vorlage und Aushändigung auf An-forderung an den Beförderer zu erfolgen, sofern ein solcher für die Einreise in Anspruch genommen wird. Die Weiterleitung erfolgt in der derzeitigen Praxis durch Überlassung der Ersatzmitteilungen an einen Dienstleister des Robert Koch-Instituts, welcher im Rahmen der Amtshilfe für die Länder die Mitteilungen an die zuständigen Behörden übermittelt.
Eine Anforderung der Ersatzmitteilung kann in den übrigen Fällen, z.B. bei Einreisen aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, durch die mit der poli-zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung stattfinden. In diesem Fall ist die Ersatzmittei-lung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auszuhändigen. Eine Pflicht zur Aushändigung greift dann nicht, wenn bei Einreise mittels Beförderer bereits diesem die Ersatzmitteilung ausgehändigt wurde.


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Die Bundespolizei überlässt nach der derzeitigen Praxis die Ersatzmitteilungen im Wege der Amtshilfe an eine vom jeweiligen Land bestimmte Stelle (die für den zuerst in der Bun-desrepublik Deutschland angesteuerten Flughafen oder Hafen zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes), dabei kann es sich um das Einreisegesundheitsamt handeln. Die Ersatzmitteilungen werden an einen Dienstleister des Robert Koch-Instituts übergeben, welches im Rahmen der Amtshilfe für die Länder die Mitteilungen an die zu-ständigen Behörden weiterübermittelt. Zwischen der jeweiligen vom Land bestimmten Stelle und der Behörde der Bundespolizei am jeweiligen Flughafen können individuelle und damit regional unterschiedliche Absprachen zur Abholung bestehen (etwa Abholung der Ersatzmitteilungen durch die vom Land bestimmte Stelle selbst oder ein von dort beauftrag-tes Unternehmen).


Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist eine digi-tale Einreiseanmeldung spätestens 24 Stunden nach Einreise nachzuholen oder die voll-ständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zu Absatz 4
Bei Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvari-antengebiet eingestuftem Gebiet kann außerdem ein Test-, Genesenen- oder Impfnach-weis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf dem Einreiseportal hochgeladen werden. Zu Abschnitt 3 (Pflichten der Verkehrsunternehmen)
Abschnitt 3 regelt die Pflichten von Verkehrsunternehmen.

Dazu zählen Beförderer sowie die Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen. Zu § 8 (Informationspflichten der Verkehrsunternehmen)
Mit dem Merkblatt, das auf der Internetseite des RKI unter https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt abgerufen werden kann, werden Reisende über die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maß-nahmen informiert und können sich rechtzeitig auf die Regularien, die im Zusammenhang mit ihrer Einreise gelten, einstellen. Das ist insbesondere deshalb wichtig, da die Vorlage der Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung, der vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung oder der Nachweise nach § 4 Absatz 1 unter den jeweiligen Voraussetzun-gen Beförderungsbedingung ist (§ 9 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5). Die Beförderer sowie die Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personen-bahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben deshalb im Rahmen ihrer betrieblichen und tech-nischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Ver-fügung gestellt werden.

Zu § 9 (Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung) Zu Absatz 1
Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet in die Bun-desrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 vor-liegt, vor der Beförderung das Vorliegen der Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einrei-seanmeldung oder der vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2, zu kon-trollieren. Die Beförderer haben die Angaben in der Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder in der vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen.


Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
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Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, sind verpflichtet, die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung im Rahmen der Einrei-sekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-tragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist. Ferner haben sie darüber zu informieren, dass im Falle des § 3 Absatz 2 die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. Dies erfolgt in der derzeitigen Praxis durch Überlassung der Ersatzmitteilungen an einen Dienstleister des Robert Koch-Instituts, welcher im Rahmen der Amtshilfe für die Länder die Mitteilungen an die zuständigen Behörden weiterübermit-telt.


Beförderer haben die Beförderungen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantenge-biet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Perso-nen keine Bestätigung der erfolgreichen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben oder keinen Ausnahmetatbestand nach § 6 glaubhaft machen konnten. Die Beförderung hat auch zu unterbleiben, wenn die vorge-legten Nachweise offensichtlich unrichtig sind (Satz 5).


Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstre-ckenseeverkehr aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet gilt abweichend von Satz 5, dass die Vorlage auch noch während der Beförderung erfolgen kann. Die Kontrolle der Einreisenden kann auch noch während der Beförderung erfolgen, da aufgrund der kur-zen Halte- oder Liegezeiten im grenzüberschreitenden Eisenbahn- sowie Kurzstreckensee-verkehr eine vorherige Kontrolle aller Reisenden vor der Beförderung häufig nicht möglich sein wird.

Zu Absatz 2
Im Fall einer Beförderung aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder bei Beförderungen im Flugverkehr haben die Beförderer vor der Beförderung den Nachweis nach § 5 zu kontrollieren und im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu überprüfen. Handelt es sich um Per-sonen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt und kein Ausnahmetatbestand nach § 6 glaubhaft gemacht, ist die Beförde-rung zu unterlassen. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüber-schreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet kann die Vorlage auch noch während der Beförderung erfolgen.


Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung selbst durchführen oder durchführen lassen. Sofern ein negatives Testergebnis bezüglich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, kann eine Beförderung dieser Perso-nen vorgenommen werden. Zu Absatz 3
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im öffentlichen Personennahverkehr.

Zu § 10 (Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten)
Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten knüpft an die Ausweisung von Virus-variantengebieten an und zielt auf die Limitierung des Eintrags in die und der Verbreitung besonders gefährlicher Virusvarianten in der Bundesrepublik Deutschland. Mehrere Staa-ten bzw. Gebiete, darunter auch Nachbarstaaten Deutschlands, mussten in den vergange-nen Monaten als Virusvariantegebiete eingestuft werden.
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Für manche dieser Virusvarianten bestehen Hinweise, dass sie mit einer reduzierten Neutralisierbarkeit durch Antikörper einhergehen, sodass sie zu höheren Raten von Rein-fektionen und Impfdurchbrüchen führen könnten. Die Eigenschaften aller dieser neuen Vi-rusvarianten werden wissenschaftlich weiter untersucht.


Somit ist zu befürchten, dass durch die Verbreitung von solchen neuen Virusvarianten die Bekämpfung dieser Pandemie mit einer potentiell tödlichen Krankheit massiv erschwert wird und es zu einer erneuten Belastung der medizinischen Einrichtungen kommt. Zum Schutze der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland werden daher Maßnahmen zur Limitierung des Eintrages und zur Vermeidung einer schnellen Verbreitung solcher Vi-rusvarianten vorgesehen. Dazu zählt neben dem Beförderungsverbot aus Virusvarianten-gebieten in § 10, die Testpflicht vor Einreise und dass Personen nach Voraufenthalt in ei-nem Virusvariantengebiet sich grundsätzlich für 14 Tage absondern müssen.


Mit dem Beförderungsverbot ist zwar ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der be-troffenen Unternehmen aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes wie auch in die Grund-rechte der Einreisewilligen und - soweit Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - in die Grund-freiheiten des Binnenmarktes verbunden. Dieser Eingriff ist aber zur Abwendung besonders schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Gesundheit in Bezug auf Reisebewegungen aus diesen Ländern erforderlich, um zu verhindern, dass die gefährlicheren Virusvarianten nach Deutschland unkontrolliert eingeschleppt werden. Die Ausnahmen in Absatz 2 sichern dabei die Verhältnismäßigkeit für jene Fälle, in denen ein strenges Beförderungsverbot nicht sinnvoll oder angemessen ist.

In Bezug auf die Grundrechte der Einreisewilligen ist die Angemessenheit der Regelung im Übrigen dadurch gewahrt, dass eine Beförderung von Personen, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verweigert werden kann, ausdrücklich zulässig bleibt.


Vor diesem Hintergrund können an das Beförderungsverbot angelehnte Beschränkungen der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten verhängt werden. Dies kann für Drittstaatsange-hörige auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buch-stabe e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/817 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27) geändert worden ist, sowie § 15 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes und für die freizügigkeitsberechtigten Unions-bürger, Angehörige der nicht der EU angehörenden EWR-Staaten sowie freizügigkeitsbe-rechtigten Drittstaatsangehörigen auf Grundlage des § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgeset-zes/EU erfolgen.


Bei der Entscheidung darüber, ob solche Maßnahmen verhängt werden, wird insbesondere den Grundfreiheiten im Binnenmarkt der Europäischen Union Rechnung getragen. Zu Absatz 1
Durch das Beförderungsverbot für Einreisende aus Virusvariantengebieten soll die Ausbrei-tung ernst zu nehmender Virusvarianten eingedämmt werden.
Die Beförderung von Personen durch ein Virusvariantengebiet ohne Halt in diesem Gebiet ist zulässig und dementsprechend auch von der Einreisebeschränkung ausgenommen. Diese Ausnahme ist auf Zugreisen und von einem Beförderungsunternehmen organisierte Busreisen begrenzt; sie umfasst nicht Durchreisen mit privatem PKW (da hierbei jederzeit im Virusvariantengebiet angehalten werden könnte).
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Zu Absatz 2
Absatz 2 führt wenige Konstellationen an, in denen das Beförderungsverbot nach Absatz 1 nicht gilt. Zu Nummer 1
Diese Ausnahme dient der Rückkehr von deutschen Staatsangehörigen sowie Ausländern mit Aufenthaltsrecht in Deutschland an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.


Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland soll die Beförderung in das Bundesgebiet nicht verwehrt werden; deutschen Staatsangehörigen darf die Einreise in das Bundesgebiet nach § 10 Absatz 3 des Paßgesetzes nicht versagt werden.
Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben Staatsangehörige des „EU+-Raums“, d. h. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder der Schweiz, Islands, Liechten-steins oder Norwegens, sowie Drittstaatsangehörige, die ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels oder D-Visums haben.


Mit umfasst sind ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjähri-gen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern.
Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Per-son. Dazu zählen auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäf-tigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereit-gestellt werden sowie Unterkünfte für Soldatinnen und Soldaten, die in multinationalen Or-ganisationsbereichen tätig sind.

Zu Nummer 2
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Verkehrsflughafen umsteigen, sind vom Beförderungsverbot ausgenommen. Damit sind alle reinen Umsteigevorgänge vom Beförderungsverbot ausgenommen.


Hierunter fallen zum einen Passagiere, die den internationalen Transitbereich von deut-schen Flughäfen zur Weiterreise betreten. Die Gefahr einer Weiterverbreitung des Corona-virus SARS-CoV-2 wird aufgrund des zeitlich und örtlich sehr begrenzten Aufenthalts für epidemiologisch vertretbar gering eingeschätzt. Diese Ausnahme erstreckt sich zum ande-ren auch auf Fälle, in denen die Weiterreise aus einem Virusvariantengebiet in einen Staat des Schengenraums erfolgen soll, wobei unerheblich ist, ob sich das Virusvariantengebiet im Schengenraum befindet oder außerhalb des Schengenraums. Schließlich ist auch die Weiterreise aus einem Virusvariantengebiet innerhalb des Schengenraums in einen Nicht-Schengenstaat zulässig.

Zu Nummer 3 und 4
Die Ausnahmen in Nummer 3 und Nummer 4 dienen der Aufrechterhaltung der Grundver-sorgung der Bevölkerung und sichern die Durchführung des internationalen Transportver-kehrs. Zu Nummer 5
Die Ausnahme für Personal und Transporte mit Personal im medizinischen Bereich ist not-wendig, um die öffentliche Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten.


Die Ausnahme ermöglicht u. a. grenzpendelndem Gesundheitspersonal die Fortführung ih-rer Tätigkeit in Deutschland.
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Unter Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit fallen insbesondere Ärzte und Pflegekräfte (insbesondere Gesundheits-, Kranken- und Altenpfleger) mit Bescheinigung der anstellenden Einrichtung, dass die Einreise im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn zunächst eine Anpassungsqualifi-zierung in DEU durchgeführt werden muss und ein Aufenthaltstitel gem. § 16d AufenthG vorliegt.


Von dieser Ausnahme umfasst wird zudem erforderliches Begleitpersonal für Ambulanz-flüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen. Gesundheitsforscher fallen nicht unter diese Ausnahme.

Zu Nummer 6
Die Ausnahme wird bei humanitären Gründen, denen zugleich eine gewisse Dringlichkeit der Einreise zugrunde liegen muss, gewährt. Von dieser Ausnahme sind insbesondere Ver-wandte 1. Grades bei einem Todesfall, die Einreise zur Geburt des eigenen Kindes, zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, die Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung sowie eine Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG) umfasst.


Evakuierungsfahrten von COVID-19-Erkrankten, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland oder durchreisend durch Deutschland in einen anderen EU-Staat erfolgen sol-len, fallen unter den Ausnahmegrund der "dringende humanitäre Gründe", hier der zwin-genden medizinischen Behandlung.

Der Ausnahmegrund für den COVID-19-Erkrankten ist im Rahmen der Grenzkontrolle durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung wonach (a) eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer COVID-19-Infektion erforder-lich ist und (b) diese Behandlung vor Ort nicht sichergestellt werden kann sowie (c) einer Bestätigung des jeweiligen Staates bzw. der Klinik über die "Aufnahme“ des Patienten, glaubhaft zu machen. Der COVID-19-Erkrankte kann entsprechend der Linie bei Reisen zur medizinischen Behandlung durch eine weitere Person (z. B. Angehörigen) begleitet werden.
In diesen dringenden humanitären Fällen können die Visastellen im Bedarfsfall auch kon-sularische Bescheinigungen über das Vorliegen einer Ausnahme vom Einreiseverbot ertei-len.

Zu Nummer 7
Die Ausnahme in Nummer 7 dient der Umsetzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Nichtverbreitungsvertrag und dem Vertrag zur Gründung der Euro-päischen Atomgemeinschaft zur Unterstützung der Kernmaterialüberwachung durch die In-spektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation und der EURATOM-Sicherheits-überwachung. Hiermit wird gewährleistet, dass Inspektoren der Europäischen Atomge-meinschaft oder der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Kernmaterialüberwa-chung in kerntechnischen Anlagen nach oder durch Deutschland reisen können.


Aus Gründen der internationalen Zusammenarbeit ist eine Ausnahme für Beförderungen im Auftrag der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen geboten. Hierzu zählen auch die rechtlich und organisatorisch selbständigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, nicht aber lediglich assoziierte Organisationen.


Mit dem Inkrafttreten der Weltraumverordnung der Europäischen Kommission am 12.05.2021 sind gem. Art. 32 der VO im Rahmen der Copernicus-Dienste die vom Europä-ischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) übernommenen Aufgaben an Standorten im Unionsgebiet wahrzunehmen, sodass eine umgehende Verlagerung der Co-pernicus-Tätigkeiten auf das EU-Gebiet notwendig sind. Im Protokoll über Privilegien und Immunitäten des EZMW von 1973, sichert die Bundesrepublik als Unterzeichnerstaat in Artikel 11 dem EZMW zu: “Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Mitglieder
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des Personals des Zentrums und der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 zu erleich-tern." Um eine Verzögerung der Arbeitsaufnahme in Bonn zu verhindern, die Arbeit des EZMW stark belasten und die Zusammenarbeit mit der EU nachhaltig erschweren würde, sind auch Beförderungen im Auftrag des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wetter-vorhersage von dem Beförderungsverbot ausgenommen.

Zu Nummer 8
Um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über diploma-tische Beziehungen sowie dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen nachzukommen, ist die Beförderung von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswär-tigen Amt notifiziert worden ist, erlaubt. Es handelt sich um eine Ausnahme alleine zu dem Zweck der Dienstantrittsreise, bei der der Wohnsitz in DEU erst begründet wird.


Die Einreise der diese Personen begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minder-jährigen Kinder ist ebenfalls gestattet. Zu Nummer 9
Für die Teilnahme und Durchführung internationaler Sportveranstaltungen kann für diesen eng begrenzten Personenkreis angesichts der für eine sichere Durchführung ergriffenen und bereits bei verschiedene Gelegenheiten erfolgreich praktizierten Schutz- und Hygiene-konzepte eine Ausnahme vom Beförderungsverbot erfolgen.

Zu Nummer 10
Die Ausnahme gilt für Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einver-nehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesre-publik Deutschland liegt. Voraussetzung ist, dass es sich um geimpfte Personen handelt.


Neben der Entscheidung über Einzelfälle kann auch eine Entscheidung über die Festlegung klar umrissener Kategorien von Personen erfolgen.
Zu Personen, deren Beförderung im nationalen Interesse liegt, zählen diejenigen ausländi-schen Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer, deren Einreise auch unter Berück-sichtigung der Pandemiesituation aus wirtschaftlicher Sicht unbedingt erforderlich ist und deren Arbeit unter keinen Umständen aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden kann.

Unter vergleichbaren Voraussetzungen liegt auch die Beförderung ausländischer Forschender und Studierender, deren Forschung und Studium nicht vollstän-dig vom Ausland durchgeführt werden kann, im nationalen Interesse.
Ein nationales Interesse kommt auch für Vertreter von Volksvertretungen und Regierungen, die zur Ausführung ihrer Amtsgeschäfte in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wol-len, in Betracht. Die Beförderung dieser Personen dient der Pflege internationaler Bezie-hungen und der zwischenstaatlichen Verständigung. Beförderungen in eng begrenzter De-legationszahl sind unter epidemiologischen Gesichtspunkten möglich, da für die betroffe-nen Personen regelmäßig ausreichende Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen wer-den.
Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist nach Satz 2 auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
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Zu Absatz 3
Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 2 Nummer 1 muss die geplante Beförderung dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angezeigt werden. Das Bundespolizei-präsidium als Bundesoberbehörde wird so in die Lage versetzt, grenzpolizeiliche Kontrollen durch nachgeordnete Dienststellen des Bundespolizeipräsidiums und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu koordinieren und zu steuern. Zu § 11 (Auskunftspflicht der Beförderer) Zu Absatz 1
Beförderer sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermit-teln. Dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Perso-nen, deren Kontaktdaten (z.B. E-Mailadresse oder Telefonnummer) sowie für Passagierlis-ten und Sitzpläne. Dies dient der Unterstützung der Gesundheitsämter bei der Kontaktper-sonennachverfolgung zur Unterbrechung von Infektionsketten.

Zu Absatz 2
Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu be-nennen. Die angegebenen Daten sind aktuell zu halten. Änderungen bei der Kontaktstelle (z. B. geänderte Anschrift), sind unverzüglich mitzuteilen. Zu Abschnitt 4 (Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber)


Abschnitt 4 regelt die Informationspflicht von Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze. Zu § 12 (Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber)
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind verpflichtet, sowohl eigene Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mindestens 24 Stunden erneut in ihr Netz einbuchen, als auch einreisende Nutzer ausländischer Mobilfunknetzbetreiber, unver-züglich und barrierefrei mittels Kurznachricht der Bundesregierung („Corona-SMS“) über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen im Zusam-menhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu informieren. Dies ermöglicht es, insbeson-dere diejenigen Reisenden über Infektionsschutzbestimmungen und Verhaltensregeln zu informieren, die kein Beförderungsunternehmen zur Einreise genutzt haben und dadurch nicht durch die Informationsmaßnahmen der Verkehrsunternehmen nach § 8 informiert wur-den.


Die Reisenden erhalten unverzüglich nach Einbuchung in ein öffentliches deutsches Mobil-funknetz Informationen über ihre Pflichten und die zu beachtenden Verhaltensmaßnahmen, um die Einhaltung der Eindämmungsmaßnahmen von Anfang an zu gewährleisten.
Die Bundesregierung gibt den Mobilfunknetzbetreibern den Text der SMS vor. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Nutzerinnen und Nutzer, unabhängig davon, in welches Netz sie sich einwählen, einheitliche Informationen erhalten. Verwenden die Nutzerinnen und Nutzer kein Endgerät, das Nachrichtentext in Sprache umwandeln kann, liegt dies nicht in der Ver-antwortung des Netzbetreibers.
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Für die Absenderkennung wird in bewährter Weise auf die jeweilige Absenderkennung des Mobilfunknetzbetreibers zurückgegriffen, mit denen der Mobilfunknetzbetreiber über die Ta-rifbedingungen bei Einbuchung ins deutsche Mobilfunknetz informiert. Im Chatverlauf der SMS-Kommunikation wird die Einreise-SMS neben den Tarifinformationen der Anbieter an-gezeigt. Aufgrund dieser anbieter-individuellen Umsetzung erhalten Einreisende die Ein-reise-SMS von einer ihnen bereits bekannten Nummer.


Der Versand der SMS wird durch die Mobilfunknetzbetreiber für die Bundesregierung um-gesetzt. Um zu verhindern, dass Personen die Corona-SMS mehrfach erhalten (z.B. grenz-nah wohnende Personen) haben die Mobilfunknetzbetreiber eine technische Sperrfrist ge-schaltet, damit kein mehrfacher SMS-Versand innerhalb einer Woche erfolgt.

Zu Abschnitt 5 (Schlussbestimmungen) Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden einzeln aufge-führt.
Eine Vorwerfbarkeit scheidet im Rahmen des Tatbestandes nach Nummer 5 aus, wenn aufgrund einer aktuellen Infektion zum Zeitpunkt der Einreise eine Vorlage eines Testnach-weises nicht erfolgen kann. Zu § 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.


Sie löst die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BAnz AT 22.07.2021 V1) geändert worden ist, ab. Diese tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
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