Um trotz Steuerhinterziehung ein möglichst niedriges Strafmaß, Auflagen oder Straffreiheit zu erhalten, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nötig. Dieser ist in der Lage einzuschätzen, welches Strafmaß erzielbar ist. Verteidigungsziele können die Einstellung des Verfahrens ohne Auflage, die Einstellung gegen Auflagen, die Beendigung des Verfahrens im Wege eines Strafbefehls oder auch das Beenden durch ein Urteil sein.
Steuerhinterziehung: Damit ist zu rechnen
Für Steuerhinterziehungen sind gesetzlich eine Freiheitsstrafe im Rahmen von bis fünf Jahren oder eine Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Haftstrafe bis zu 10 Jahren angeordnet werden. Für das Festlegen des Strafmaßes ist die Höhe der Steuern, die hinterzogen wurden, von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund ist es von Vorteil, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig Steuerberater (z. B. ein Rechtsanwalt in Berlin für Steuer- und Wirtschaftsrecht) ist und somit in der Lage ist, nachzuvollziehen, ob die geforderten Steuern auch tatsächlich nachvollziehbar sind.
Geldstrafe
Sofern als Strafmaß eine Geldstrafe in Betracht kommt, wird diese nach Höhe und Anzahl der Tagessätze bemessen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier einen Katalog mit Leitlinien ausgearbeitet. Der individuelle Tagessatz richtet sich nach dem potenziellen, gegebenenfalls auch tatsächlichen Nettoeinkommen des Angeklagten. Ausgegangen wird vom Bruttomonatseinkommen. Von diesem werden die gesetzlich festgelegten Leistungen, Kranken- und Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltsleistungen und eventuelle außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Für die Anzahl der Tagessätze ist die Schuld, also die Höhe der Steuern, die hinterzogen wurden, des Angeklagten maßgebend. Einige Oberfinanzdirektionen haben zu diesem Zweck Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehungen ausgearbeitet. Diesen ist, je nach hinterzogenem Betrag, die entsprechende Anzahl von Tagessätzen zu entnehmen. Diese Tabellen sind jedoch nicht verbindlich, sodass es dem Anwalt möglich ist, günstigere Bedingungen zu erwirken.
Strafmilderungsgründe
Zwar ist die Höhe des hinterzogenen Betrages ausschlaggebend, dennoch können Milderungsgründe vorliegen, die beispielsweise eine Haft vermeiden. Strafmildernd kann sich auswirken, wenn der Angeklagte nicht aus Eigennutz gehandelt hat. Auch wenn die Tat durch steuerliches Unwissen, geringem Bildungsstand, Alter oder Krankheit beeinflusst wurde, ist eine Strafmilderung möglich. Ebenso strafmildernd wirkt es sich aus, wenn die Hinterziehung aus persönlichem Antrieb beendet wurde oder der Angeklagte sein Fehlverhalten früh eingestanden und die verkürzten Steuern nachgezahlt hat. Weitere Gründe für ein milderes Urteil können sein, wenn sich der Angeklagte vor der Hinterziehung längere Zeit steuerehrlich verhalten hat, er sich innerhalb des Tatzeitraums im Prinzip steuerehrlich verhalten hat oder sein Fehlverhalten lediglich einen geringen Teil seiner sonstigen steuerlichen Betätigungen betrifft. Einfluss auf das Strafmaß kann auch die Lebensleistung des Angeklagten haben. Allerdings ist festzustellen, dass es keinen gesetzlich anerkannten Katalog hinsichtlich von Strafmilderungsgründen gibt.
Strafschärfungsgründe
Strafschärfungsgründe können vorliegen, auch wenn die Hinterziehungsbeträge nicht die festgelegten Schwellen des BGH überschreiten. Ein Strafschärfungsgrund kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Steuern hinterzogen hat, um sich privat zu bereichern oder die Steuerhinterziehung gewerbsmäßig erfolgte. Auch Erfahrungen und Vorwissen in Sachen Steuern können sich strafschärfend auswirken. Wurden Scheingeschäfte getätigt, gezielt Unternehmensstrukturen aufgebaut, die der Steuerhinterziehung dienten oder sind weitere Personen in die Hinterziehung verstrickt, wirkt sich dies ebenfalls strafschärfend aus. Weiterhin zu einer Verschärfung des Strafmaßes kann es kommen, wenn der Angeklagte Handlungen vorgenommen hat, die bereits im Vorfeld eine Steuerhinterziehung auf lange Dauer oder großem Umfang hinweisen. Ebenfalls negativ wirken sich eine Verlagerung des Gewinns ins Ausland oder die Einbeziehung sich im Ausland befindlicher Domizilfirmen aus, die die Aufklärung des Sachverhaltes erschweren. Auch die Schaffung anpassungsfähiger Hinterziehungssysteme, wie beispielsweise illegale Arbeitnehmerüberlassungen, Kettengeschäfte oder Umsatzsteuerkarussellgeschäfte sind Gründe für eine Strafschärfung.