Das Gericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vortag bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen. Wie der zuständige Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht, Dr. Peter Gegenwart, ausführte, sei der Streik nicht rechtswidrig. Die GDL verfolge tariflich regelbare Ziele. Sie habe vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DB-Gesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind.*

Bei dem Streik handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützten zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend sei aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streikten, z.B. für die Lokomotivführer:innen und Zugbegleiter:innen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. * In § 4a Abs. 2 TVG ist - sinngemäß - geregelt, dass bei kollidierenden Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, der in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag).

Hess. LAG, Urteil vom 3. September 2021, Az. 16 SaGa 1046/21 vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2021, Az. 21 Ga 158/21