Wurde eine Person im Zuge einer Straftat verletzt, nimmt diese im folgenden Strafprozess grundsätzlich lediglich die Position eines passiven Zeugen ein – zumindest, wenn diese keine Nebenklage erhebt.
Bei bestimmten Straftaten, wie beispielsweise Sexualstraftaten, Körperverletzung oder versuchten Tötungsdelikten, besteht durch die Nebenklage für den Geschädigten die Möglichkeit, Einfluss auf das verbundene Strafverfahren zu nehmen.
Nebenkläger profitieren dabei von einigen aktiven Rechten. Diejenigen, die sich dazu entscheiden, eine Nebenklage zu erheben, sollten dabei keinesfalls auf eine kompetente anwaltliche Unterstützung verzichten, um die Rechte, die sich durch ihre besondere Stellung ergeben, optimal wahrnehmen zu können. Weitere wissenswerte Informationen zur Nebenklage liefert der folgende Beitrag.
Diese Rechte ergeben sich durch die Nebenklage
Recht zur Akteneinsicht
Nebenkläger genießen das Recht auf Akteneinsicht. Durch dieses wird es ihnen möglich, den Verlauf des Ermittlungs- und Strafverfahrens zu überwachen. So erfährt der Nebenkläger beispielsweise, ob ent- oder belastende Beweismittel vorliegen oder der Täter bereits ein Geständnis abgelegt hat. Allerdings erhalten die Einsicht in die Akten lediglich die Anwälte des Nebenklägers.
Recht zur Anwesenheit
Falls es gewünscht ist, steht dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung das Recht zu, an sämtlichen Verhandlungstagen anwesend zu sein. Das gleiche gilt natürlich auch für seinen Rechtsbeistand.
Recht auf Beweisantrag
Der Nebenkläger und seine anwaltliche Vertretung können aktiv in das Strafverfahren eingreifen, beispielsweise dadurch, dass sie zu vernehmende Zeugen benennen. Daneben besteht die Möglichkeit, Urkunden zu verlesen oder Sachverständigengutachten einzuholen.
Recht auf Beanstandung von unzulässigen Fragen
Im Zuge des Strafverfahrens können Sachverständigen, Zeugen, Angeklagten und auch dem Geschädigten selbst Fragen durch das Gericht und die beteiligten Parteien gestellt werden. Durch die Nebenklage erhält der Nebenkläger das Recht, eine Beanstandung von unzulässigen Fragen vorzunehmen.
Recht auf Beanstandung und Ablehnung
Der Nebenkläger genießt außerdem das Recht, Anordnungen, die durch den vorsitzenden Richter geäußert werden, zu beanstanden. Daneben ist es möglich, falls ein Verdacht auf Befangenheit besteht, sowohl Sachverständige als auch Richter abzulehnen.
Antragsecht auf Ausschluss des Angeklagten
Stellt die anwaltliche Vertretung der Nebenklage einen entsprechenden Antrag, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht der Beschluss gefasst werden, dass der Angeklagte das Sitzungszimmer verlassen muss, während der Nebenkläger durch das Gericht verhört wird.
Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit
Unter Umständen ist es möglich, dass das Gericht die Öffentlichkeit von dem Strafprozess ausschließt, beispielsweise, wenn ein geschädigtes Kind als Zeuge verhört wird, das unter 16 Jahren alt ist.
Befugnis zu Rechtsmitteln
Eingeschränkt besteht ebenfalls die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, etwa in Form einer Revision beziehungsweise Berufung. Von dieser Befugnis wird häufig Gebrauch gemacht, wenn es zu einem Freispruch des Angeklagten kommt.
Die Kostenübernahme für die Nebenklagevertretung
Im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren wurden die Möglichkeiten, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen, um die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, in der Vergangenheit maßgeblich erweitert.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann so auf Antrag beispielsweise in Fällen von bestimmten Straftaten, welche gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgt sind, wie etwa sexueller Missbrauch oder sexuelle Nötigung, sowie rechtswidrigem versuchten Totschlag oder Mordes erfolgen.
Handelt es sich um einen einkommensschwachen Geschädigten, kann die Prozesskostenhilfe für einen anwaltlichen Beistand beantragt werden. Allerdings müssen dafür die Voraussetzungen erfüllt werden, dass sich die Rechts- oder Sachlage schwierig gestaltet, dem Geschädigten keine Möglichkeit zur Verfügung steht, seine Interessen eigenständig wahrzunehmen oder ihm dies nicht zuzumuten ist.