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Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind.
Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen.
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Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 - Drohneneinsatz Ramstein Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine im Zusammenhang mit der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen durch die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein gegenüber den Beschwerdeführern etwaig bestehende Schutzpflicht verletzt hat.
Berliner Hochschulgesetz - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 110 Abs. 6 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig ist. ++