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Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG verstößt aber derzeit gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. 

Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz. FTI Touristik macht geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit1 2 sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar. Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23 - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Das SG Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen. Mit der Einführung der Hamburger SocialCard für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen ist die Beschränkung von Bar-Auszahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden.