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Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 29. Februar 2024 wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Abrechnungsbetruges beim Betrieb von Corona-Teststellen entschieden (zum Urteil über die Revision der Staatsanwaltschaft vgl. Pressemitteilung 232/2024 vom 5. Dezember 2024).
Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24 - Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I aufgehoben, soweit dieses den Angeklagten freigesprochen hat. Das Landgericht hatte den Angeklagten am 3. Mai 2024 unter Freispruch im Übrigen wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ecstasy-Tabletten und Kokain) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen handelte der Angeklagte mit diesen Betäubungsmitteln als Nutzer eines Kryptohandys des Anbieters "EncroChat".
Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 - Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.
Urteile vom 28. Januar 2025 - X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22 - Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB befreit ist.