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Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 - Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Juli 2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete, weil er sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle.

Der Kläger in diesem Rechtsstreit war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Nachdem die Beklagte zu 1 im Jahr 2010 durch den Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümerin des Grundstücks geworden war, ließ sie zusammen mit dem Beklagten zu 2, ihrem Ehemann, auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten, das sie seit 2012 bewohnen.

Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Das Landgericht Stade hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ordnete die als Richterin am Amtsgericht sowohl für Zivil- als auch für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständige Angeklagte in der Zeit von Mai 2016 bis Dezember 2017 in 15 Fällen einstweilige und dauerhaft geschlossene Unterbringungen an. Dabei verstieß sie jeweils absichtlich und systematisch gegen ihre Verpflichtung, die Betroffenen vor der Unterbringung oder – bei einstweiligen Unterbringungen – unverzüglich nach der Entscheidung persönlich anzuhören, um ihre beruflichen Aufgaben, insbesondere die von ihr erstrebte umfassende und genaue Bearbeitung von Zivilsachen, mit ihren privaten Belastungen in Einklang zu bringen.