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Urteile vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23 - Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt.

Urteil vom 29. Januar 2026 - I ZR 129/25 - Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Urteil vom 28. Januar - VIII ZR 228/23 - Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt. 

Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam -  Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Der für Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.