Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines thüringischen Polizisten durch das Landgericht Erfurt wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung, Körperverletzung, Betrugs und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung wegen eines weiteren Diebstahls zu einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 € bestätigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der Angeklagte am 31. August 2020 in Erfurt seiner früheren Lebensgefährtin auf, schlug diese mit einem Gegenstand zu Boden und fügte ihr zwei 13 und 5 cm lange Schnitte auf dem Kopf, teilweise im Bereich der frontalen Kopfhaut, sowie einen 7,5 cm langen Schnitt beginnend über der Mitte der Oberlippe horizontal zur linken Wange laufend zu. Sämtliche Schnitte waren massiv. Ferner zerschnitt er ihr bei dem Versuch, ihr einen weiteren Schnitt im Kopfbereich beizubringen, einen Nerv des rechten Armes in Höhe des Ellenbogens; die Nebenklägerin hatte versucht, ihr Gesicht mit dem Arm zu schützen. Der Schnitt im Gesichtsbereich führte nach der Wertung der Strafkammer, worauf es dem Angeklagten ankam, zu einer dauerhaften Entstellung der Nebenklägerin (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB). Aufgrund der Verletzung am Nerv des rechten Armes sind der kleine Finger und der Ringfinger der rechten Hand stark verkrümmt. Sie kann diese Glieder kaum beugen und strecken. Infolge des Angriffs und ihrer Verletzungen ist sie nicht mehr in der Lage, ihrer vormaligen Tätigkeit als Logopädin nachzugehen und befindet sich in psychologischer Behandlung.
Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bereits gut drei Monate vor der Tat im Zuge eines Streits körperlich verletzte. Zudem beging er Diebstähle in einem Elektronikmarkt und einem Hotel sowie einen Betrug zum Nachteil des von ihm bestohlenen Hotels, in dem er, wie von Anfang an geplant, die Hotelleistungen in Anspruch nahm, ohne diese zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel geltend macht. Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Er hat die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Erfurt - Urteil vom 20. Mai 2021 – 4 KLs 960 Js 29080/20
Beschluss vom 2. Juni 2022 - 2 StR 481/21