Die für morgen unter dem Motto „Lützerath bleibt“ geplante Großdemo kann weitgehend so stattfinden wie von der Veranstalterin zuletzt geplant. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen heute entschieden. Nach dem Willen der Veranstalterin, der Initiative „Klimagerechtigkeitsbewegung DE“, soll die Demonstration um 10.30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf der L277 (Heckstraße) nördlich von Keyenberg beginnen und dann über die Borschemicher Straße (L354), den Ortskern Keyenberg und über die L12 zu einer neben dieser Landesstraße gelegenen Fläche nordwestlich von Lützerath führen, wo eine Abschlusskundgebung geplant ist. Diesen Ablauf hat das Polizeipräsidium Aachen untersagt und der Veranstalterin stattdessen einen Alternativstandort für die Auftaktkundgebung zugewiesen, der westlich von Keyenberg liegt.

Der Demonstrationszug sollte von dort aus zum Ort der Abschlusskundgebung führen. Zudem wurde der Veranstalterin der geplante Einsatz von 10 Traktoren als Hilfsmittel für die Versammlung untersagt.

Der von der Versammlungsleiterin der geplanten Demo heute eingereichte Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, soweit mit ihm der Einsatz der 10 Traktoren durchgesetzt werden sollte. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Demo hat es dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung führt es aus:

Die Polizei hat die für eine Zuweisung eines Alternativstandorts für die Versammlung erforderliche unmittelbare Gefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich eines von ihr befürchteten Rückstaus der Anreisenden auf die Autobahn ist jedenfalls nicht dargelegt, dass dieser Gefahr nicht durch verkehrslenkende polizeiliche Maßnahmen oder durch sonstige Vorgaben gegenüber der Versammlungsleitung entgegengewirkt werden kann. Die seitens der Polizei ebenfalls angenommene Gefahr durch die nahegelegene Abbruchkante ist angesichts einer Entfernung von 150 m - 500 m zum Versammlungsort so nicht nachvollziehbar. Schließlich ist auch eine Gefahr durch gegenläufige Versammlungsströme der anreisenden Teilnehmenden nicht hinreichend dargelegt worden. Auch hier sind im Einzelfall beim konkreten Auftreten einer solchen Gefahr am Tag der Versammlung geeignete polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Untersagung des Mitführens von 10 Traktoren ist hingegen rechtmäßig. Eine unmittelbare Gefahr folgt jedenfalls daraus, dass es sich bei Traktoren um landwirtschaftliche Großgeräte handelt, von denen im Rahmen eines sich fortbewegenden Demonstrationsaufzugs mit bis zu 8.000 Personen sowie einem potentiell dynamischen Versammlungsablauf ein erhebliches Gefahrenpotential für die unmittelbar davor und dahinter befindlichen Teilnehmenden der Versammlung ausgeht.

Gegen den Beschluss können die Antragstellerin und der Antragsgegner Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 35/23