Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Organklage der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin wendet sich im Kern gegen die Mitwirkung der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages am Zustandekommen des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes (ERatG) sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020. 

Im Juli 2020 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das temporäre Aufbauinstrument „Next Generation EU“ (NGEU). Der auf dieser Grundlage gefasste Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates der Europäischen Union vom 14. Dezember 2020 (Eigenmittelbeschluss 2020) ermächtigt die Europäische Kommission, zur Finanzierung von NGEU im Namen der Europäischen Union bis 2026 an den Kapitalmärkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Eigenmittelbeschluss 2020 mit dem ERatG zugestimmt. 

Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (vgl. Pressemitteilung Nr. 103/2022) entschied der Senat in zwei Parallelverfahren, dass das ERatG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Der Eigenmittelbeschluss 2020 stelle jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union dar. Auch beeinträchtige er nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. 

Vor diesem Hintergrund ist die Organklage der Antragstellerin unzulässig. Sie hat ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 die im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend behandelt. Eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Deutschen Bundestages, welche die Antragstellerin im Wege der Prozessstandschaft für diesen wahrnimmt, scheidet danach aus. Zumindest wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, substantiiert darzulegen, inwieweit trotz des Urteils vom 6. Dezember 2022 die Antragsbefugnis fortbesteht. Daran fehlt es. 

Die geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten als Oppositionsfraktion scheidet aus, weil die Verfassung weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte begründet noch sich aus dem Grundgesetz ein Gebot der Schaffung solcher Rechte ableiten lässt. 

Soweit die Antragstellerin rügt, die Zustimmung des Bundestages zum Eigenmittelbeschluss 2020 sei nicht in einem den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG entsprechenden Verfahren zustande gekommen, ist der Antrag mangels der Übertragung von Hoheitsrechten durch das ERatG unzulässig.

Beschluss vom 31. Oktober 2023 2 BvE 4/21