Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat heute die vor allem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer Frau aus Rheinland-Pfalz wegen vermeintlicher Impfschäden gegen die Herstellerin des Corona-Impfstoffs „Comirnaty“ abgewiesen.

Die Frau hatte von dem Pharmakonzern BioNTech unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen war. Obwohl die Ursache für die Embolie nicht klar habe festgestellt werden können, führte sie die Embolie auf die Impfung zurück. Des Weiteren behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, die sie als „V-Aids“ (Vakzin-Aids) bezeichnet.

Nach Auffassung der Kammer hat die erkrankte Frau schon nicht beweisen können, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich gewesen war. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Embolie nicht auch auf andere Ursachen, beispielsweise die Einnahme eines oralen Verhütungsmittels („die Pille“) zurückzuführen sei. Dies sei bekanntermaßen ein Risikofaktor für Thrombosen und auch Embolien.

Aber auch unabhängig davon sei eine Haftung des Impfstoffherstellers ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setze nämlich voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Der fragliche Corona-Impfstoff sei aber von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor dessen Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko sei dabei eindeutig positiv ausgefallen.

Im Hinblick auf die behauptete Immunschwäche namens „V-Aids“ weist die Kammer in ihrem Urteil darauf hin, dass im wissenschaftlich-medizinischen Bereich eine solche Erkrankung bereits nicht anerkannt sei. Außerdem habe die Klägerin entsprechende Beschwerden auch nicht hinreichend dargelegt.

Weitergehend stellt die Zivilkammer klar, dass es sich bei dem verwendeten Impfstoff um ein Arzneimittel handelt und nicht, wie von der Klägerseite behauptet, um ein Gentherapeutikum.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 20.02.2024, Az. 8 O 259/22