Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat drei Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und zahlreicher Fälle der Volksverhetzung zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten J. außerdem wegen Gründung der Gruppierung.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verbreitete J. auf der russischen Internetplattform vk.com antisemitische Hassbotschaften. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen, ersann und verwendete er den Namen "Goyim Partei" und ein hakenkreuzähnliches Logo. Für mindestens 30 vermeintliche nationale Untergruppen der "International Goyim Party" erstellte er auf vk.com eigene Social Media Seiten, so auch für die "Goyim Partei Deutschland". Alle Seiten waren im Internet öffentlich zugänglich und von deutschen und internationalen Nutzern stark frequentiert.
Die beiden Mitangeklagten einte eine rechtsextremistische Gesinnung. Neben weiteren Personen aus dem Ausland schlossen sie sich dem Angeklagten J. an, um mit ihm gemeinsam so viele judenfeindliche Beiträge wie möglich über die Goyim-Seiten zu verbreiten. Alle Beteiligten wollten dadurch gemeinsam antisemitischen Hass schüren, Nutzer zu gewaltsamen Angriffen auf Juden motivieren und letztlich Juden weltweit vernichten. Diese Ziele wurden in einem Manifest niedergeschrieben.
Die Angeklagten stellten zahlreiche Juden diskreditierende und diffamierende sowie teilweise zur Gewalt gegen sie anstachelnde Inhalte auf den Goyim-Seiten ein, von denen einige außerdem den Holocaust guthießen, dementierten oder bagatellisierten. Die von den Angeklagten ersehnte Mobilisierung größerer Bevölkerungsgruppen blieb indes aus.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat hat bis auf eine Reduzierung der Anzahl der Taten und die damit einhergehende Änderung der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Oberlandesgericht hat die Goyim-Bewegung insbesondere zu Recht als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1, 2 StGB eingeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift können auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligten lediglich über das Internet miteinander kommunizieren. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 27. Mai 2022 – III-6 StS 2/21
Maßgebliche Vorschriften:
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
…
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. …
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Beschluss vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22