Das Landgericht Memmingen hat zwei Landwirte wegen mehrerer Fälle der quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren verurteilt (§ 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG). Gegen einen Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie ein fünfjähriges Verbot verhängt, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten, betreuen oder sonst berufsmäßigen Umgang mit diesen zu haben (§ 20 Abs. 1 TierSchG). Gegen den anderen Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen unterließen es die Angeklagten als verantwortliche Tierhalter entgegen ihrer sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ergebenden Pflicht, bei den von ihnen gehaltenen Rindern unverzüglich Maßnahmen zur Behandlung kranker Tiere zu ergreifen, namentlich einen Tierarzt beizuziehen. Sie fügten so den Rindern länger anhaltende erhebliche Schmerzen zu, die bei Vornahme der gebotenen Handlungen hätten vermieden werden können. Ein Angeklagter enthornte ferner acht Kälber mittels eines ungeeigneten Geräts ohne geeignete Schmerzmittelgabe.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Memmingen – 1 KLs 331 Js 15146/19 – Urteil vom 29. November 2022
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 17 TierSchG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. …
2. einem Wirbeltier
a) …
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§ 20 TierSchG:
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
…
§ 2 TierSchG:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
…
§ 4 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung):
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 2 sicherzustellen, dass
1. …
2…
3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
Beschluss vom 25. Juli 2023 - 1 StR 145/23