Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" einschließlich ihrer regionalen Chapter "Bayern", "Berlin", "Brandenburg", "Bremen", "Franken", "Mecklenburg", "Pommern", "Rheinland", "Sachsen", "Sarregau", "Westfalen", "Westwall", "Württemberg" sowie der "Crew 38" als Teilorganisationen ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit heute verkündeten Urteilen entschieden.

 

Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der Verein "Hammerskins Deutschland" werde verboten und aufgelöst. Er sei rechtsextremistisch ausgerichtet, der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte seiner Ideologie. Der Bescheid ordnet unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins und seiner Teilorganisationen an. Insbesondere bezieht er in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung auch das im Privateigentum stehende Grundstück eines Mitglieds ein. Gegen die Verfügung haben zahlreiche regionale Chapter und deren Mitglieder Klagen erhoben.

 

Die Klagen hatten vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

 

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung "Hammerskins Deutschland" nicht feststellen. Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial, auf das sich das Gericht ungeachtet der Einwände einzelner Kläger stützen kann, dass sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig auf einem sogenannten "National Officers Meeting" treffen. Diese Zusammenkünfte dienen der Koordination und Abstimmung. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass diese Treffen Ausdruck eines Zusammenschlusses zu einer verfestigten Organisation auf nationaler Ebene sind und dort für die Chapter sowie deren Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Das vorliegende Tatsachenmaterial rechtfertigt nicht die Annahme, dass zwischen den Chaptern und der europäischen bzw. weltweiten Bewegung ein nationaler Verein "Hammerskins Deutschland" besteht.

Erst recht belegt das Material nicht eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene. Nur eine derartige Einbindung in eine Gesamtorganisation würde – wie hier vom BMI angenommen – die Einordnung der Chapter als Teilorganisationen und damit deren Einbeziehung in das Verbot ohne chapterbezogene Prüfung der Verbotsgründe rechtfertigen. Vielmehr finden sich deutliche Hinweise für eine weitgehende Autonomie der Chapter. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können.

 

Für das klagende Chapter "Sarregau" konnte der Senat außerdem keine Zugehörigkeit zur deutschen Hammerskin-Bewegung feststellen, da es sich um ein französisches Chapter handelt.

 

Hinsichtlich der in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung angeordneten Beschlagnahme und Einziehung eines konkreten Grundstücks hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Eigentümer mit seiner Klage auch hiergegen gewendet hat. Insoweit fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz.

 

BVerwG 6 A 6.23 - Urteil vom 19. Dezember 2025

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