Das Landgericht München II hat wegen Betruges in 94.924 tateinheitlichen Fällen gegen den Angeklagten P. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und gegen den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Betruges in 17.177 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte P. Abteilungsleiter im Bereich der Entwicklung von Dieselmotoren bei der A AG. Der Angeklagte H. war bis Ende September 2009 Leiter der Antriebsentwicklung der A AG, daneben bis Ende September 2012 Leiter der Entwicklung Aggregate des V-Konzerns und ab März 2011 Vorstand bei der P AG. Die beiden Angeklagten waren mitverantwortlich für die Implementierung von nach US-amerikanischem und europäischem Zulassungsrecht unzulässigen sogenannten Abschalteinrichtungen in der Motorsteuersoftware einer Vielzahl von Fahrzeugen der Marken A und V, die ab 2009 in den USA und in Deutschland verkauft wurden.
Den Abnehmern, die irrig davon ausgingen, die Fahrzeuge würden den Zulassungsbedingungen entsprechen, und den vollen Kaufpreis bezahlten, entstand hierdurch in den abgeurteilten 94.924 Fällen ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.319.756.524,49 EUR, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen.
Der Angeklagte S. war als Vorstandsvorsitzender der A AG auch für die Geschäftsbereiche Kommunikation und Qualitätssicherung zuständig. Nachdem das bei der A AG für den Geschäftsbereich "Technische Entwicklung" zuständige Vorstandsmitglied aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Skandal" am 25. September 2015 freigestellt worden war, übernahm der Angeklagte S. kommissarisch dessen Ressort. Daneben war er Mitglied des Vorstands der V AG. In diesen Funktionen war er in vielfältiger Weise aktiv und passiv in die Entscheidungs- und Kommunikationsprozesse bei der A AG und der V AG im Zusammenhang mit dem "Diesel-Skandal" eingebunden.
Jedenfalls ab 11. Juli 2016 rechnete er ernsthaft mit der Möglichkeit, dass auch in V6 und V8 TDI Motoren der A AG Abschalteinrichtungen enthalten waren und die Fahrzeuge der Marken A und V mit diesen Motoren nicht den deutschen Zulassungsbestimmungen entsprachen. Trotzdem ergriff er entgegen den Pflichten der A AG und der V AG und im Wissen um seine Beteiligung an objektiv wahrheitswidrigen Verlautbarungen beider Unternehmen zur Diesel-Problematik keinerlei Maßnahmen, um Fehlvorstellungen der Abnehmer zur Beschaffenheit der Fahrzeuge abzuwenden oder zu beseitigen. Da diese für die Fahrzeuge jeweils den vollen Kaufpreis entrichteten, entstand ihnen ein Schaden in Höhe von insgesamt 41.230.519,21 EUR.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Die aufgrund der jeweils erhobenen Sachrüge veranlasste vollumfängliche materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht München II - Urteil vom 27. Juni 2023 - W5 KLs 64 Js 22724/19
Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 StR 270/24



