In der sog. Europacity in Berlin-Moabit müssen 215 Wohnungen mietpreis- und belegungsgebunden vermietet werden. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Das Land Berlin schloss im Jahr 2016 einen städtebaulichen Vertrag mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Lisa-Fittko-Straße 5, 7, 9, 11, 13 und 15 in Berlin. Der Vertrag regelte unter anderem, dass 215 Wohnungen im Gebäude „QH Spring“ befristet auf 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit mietpreis- und belegungsgebunden entsprechend den Vorgaben der Wohnungsbauförderrichtlinien 2015 zu vermieten sind. Im Jahr 2021 wurde das Grundstück mit einem Einbringungsvertrag in die jetzige Eigentümerin, eine GmbH & Co. KG, eingebracht.
Die 215 Wohnungen wurden im August 2023 bezugsfertig, eine mietpreis- und belegungsgebundene Vermietung erfolgte nicht.
Sowohl gegen die frühere als auch gegen die jetzige Eigentümerin erhob das Land Berlin im Jahr 2025 Klage. Es begehrte zum einen die Verurteilung der beiden Beklagten zur mietpreis- und belegungsgebundenen Vermietung der 215 Wohnungen und zum anderen Schadensersatz wegen der bisher unterbliebenen Vermietung als Sozialwohnungen.
Die 8. Kammer hat der Klage stattgegeben. Die frühere Eigentümerin sei weiterhin an die Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag gebunden, der wirksam sei. Dass sie derzeit nicht selbst über die Wohnungen verfüge, ändere an der Verpflichtung nichts. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr die Wohnungen zukünftig wieder für die Vermietung zur Verfügung stehen. Auch die derzeitige Eigentümerin unterliege der Verpflichtung zur mietpreis- und belegungsgebundenen Vermietung. Sie habe zwar den städtebaulichen Vertrag weder selbst geschlossen noch habe sie ihn übernommen. Die Verpflichtung folge aber aus einer sittenwidrigen schädigenden Handlung der jetzigen Eigentümerin. Bei Abschluss des Einbringungsvertrages habe sie nicht sichergestellt, dass das Land Berlin die Vermietung der 215 Wohnungen als Sozialwohnungen weiterhin verlangen kann, obgleich sie von der entsprechenden Verpflichtung der früheren Eigentümerin gewusst habe. Damit sei sie in besonders rücksichtslosem Maße in die Beziehungen zwischen dem Land Berlin und der früheren Eigentümerin eingedrungen. Der jetzigen Eigentümerin sei das Verhalten des damaligen Geschäftsführers ihrer Komplementärin, der zugleich der Geschäftsführer der früheren Eigentümerin war, und der beide Beklagte bei Abschluss des Einbringungsvertrages vertrat, zuzurechnen. Dieser habe billigend in Kauf genommen, dass das Land Berlin weder vertraglich noch auf sonstige Weise die Vermietung als Sozialwohnungen verlangen könne. Wegen der unterbliebenen Vermietung als Sozialwohnungen seien die Beklagten als Gesamtschuldner dem Land Berlin zu Schadensersatz in Höhe von 1,8 Millionen Euro nebst Zinsen verpflichtet.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 8. Kammer vom 9. Oktober 2026 (VG 8 K 19/25)