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Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin hält ein Schwein und stellt auf ihrem tiktok-Account unter anderem Beiträge ein, die das Schwein beim „Gassi gehen“ in der Berliner Innenstadt zeigen. Nach Hinweisen von Nachbarn forderte das Bezirksamt die Klägerin zunächst auf, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen. Nachdem das Schwein im November 2023 entlaufen und von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war, erfolgte eine Wohnungskontrolle. Es wurden Hinweise auf eine andauernde Schweinehaltung festgestellt. Daraufhin ordnete das Bezirksamt im März 2024 an, dass die Klägerin die Haltung des Schweines in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie, wenn möglich, mit Artgenossen, sicherzustellen und dies dem Veterinäramt nachzuweisen habe.

Die Wohnungs- und Einzelhaltung sei tierschutzwidrig. Schweine seien soziale Tiere. Sie müssten die Möglichkeit haben, in Suhlen zu liegen und zu wühlen. Ihr Bewegungsapparat sei nicht darauf ausgelegt, Treppen zu steigen. Gegen diese Anordnung in Form des Widerspruchsbescheides richtet sich die Klage. Die Klägerin tritt dem Vorwurf der nicht artgerechten Haltung entgegen. Das Schwein könne sich in der 70qm großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen. Auf dem Hof bestehe Kontakt zu Hunden und Ponys. Das Schwein halte sich ferner gerne im Garten der Familie in Berlin auf. Es sei als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.

Die 17. Kammer hat die Klage abgewiesen. Für die Haltung von Minischweinen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen heranzuziehen. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schwein um ein Minischwein oder entsprechend der vom Bezirksamt anhand der Beiträge auf dem tiktok-Account gezogenen Schlussfolgerung phänotypisch um ein Hängebauchschwein handele, seien diese Bedingungen nicht erfüllt. Das Schwein werde maßgeblich in der Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. In der Wohnung gebe es keine Möglichkeiten für das Schwein zu wühlen und sich zu suhlen. Zudem fehle eine Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Da die Wohnung über keinen Fahrstuhl verfüge, müsse das Schwein für die Ausflüge und Spaziergänge zudem vier Stockwerke Treppen laufen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 17. Kammer vom 17. September 2026 (VG 17 K 288/25)