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Zur Sommerzeit zieht es viele Urlauber in die Ferne, wo sie auf eine Vielzahl von Gesundheitsrisiken stoßen können - Urlauber sollten ihre Reisen gut vorbereiten und auf Hygiene-Maßnahmen sowie eine passend befüllte Reiseapotheke achten - Regelmäßiges Desinfizieren mit Sterillium® Protect & Care wirkt gegen 99,99 Prozent der Keime Die Temperaturen steigen und viele Urlauber zieht es jetzt fort von Zuhause - denn Sommerzeit ist Reisezeit. Doch wer seinen Urlaub an einem anderen Ort und nicht im heimischen Garten genießen möchte, der sollte sich gut auf die Reise vorbereiten. Nur ohne ständige Gedanken an mögliche Krankheiten oder Gesundheitsrisiken, lässt sich der Urlaub unbeschwert genießen. Und das funktioniert mit einer gut ausgestatteten Reiseapotheke und den richtigen Utensilien für unterwegs.

Risiken am Urlaubsort

An Hygiene und Gesundheitsrisiken denken viele Urlauber zunächst nicht, wenn sie ihre Reise planen. Dennoch sollte man sich vor dem Aufbruch darüber informieren, welche Risiken einen im Urlaub erwarten könnten - kann ich das Leitungswasser trinken, besteht ein hohes Verletzungsrisiko, kommt es dort häufig zur Übertragung von Krankheiten? Eine wichtige Maßnahme gegen viele geläufige Krankheiten, die durch Hautkontakt übertragen werden, ist häufiges Händewaschen. Sollte keine Waschmöglichkeit in der Nähe sein, hilft auch das richtige Desinfizieren der Hände. "Im Urlaub wollen Menschen entspannen und ihre Freizeit unbeschwert genießen. Mit Sterillium® Protect & Care haben sie ein Desinfektionsmittel, welches wirkungsvoll Bakterien und Keime bekämpft, sodass sie sich auf Reisen sicherer fühlen können und weniger Sorgen über Infektionskrankheiten machen müssen", sagt Dr. Henning Mallwitz, Hygieneexperte und Leiter der Forschungsabteilung des BODE SCIENCE CENTER, dem wissenschaftlichen Kompetenzzentrum für Hygiene und Infektionsprävention von HARTMANN.

Besonders unterwegs im Auto, Zug oder Flugzeug ist das handliche Desinfektionsgel Sterillium® Protect & Care hilfreich, um sich schnell die Hände zu desinfizieren. Erstmals bietet die renommierte Desinfektionsmarke aus dem Krankenhaus ein Desinfektionsgel für Verbraucher in Apotheken an. Das Gel wirkt nachweislich gegen 99,99 Prozent aller Keime und ist dabei mild und pflegend zur Haut ohne einen klebrigen Film auf den Händen zu hinterlassen. Das Sortiment von Sterillium® Protect & Care umfasst darüber hinaus weitere Produkte zur Desinfektion von Oberflächen sowie Händereinigung. So kann man während eines Zwischenstopps an der Raststätte, auf dem Campingplatz oder am Urlaubsort mit den Sterillium® Protect & Care Desinfektionstüchern rasch Oberflächen desinfizieren* oder sich mit der Sterillium® Protect & Care Waschlotion die Hände reinigen.

Die wichtigsten Hygiene- und Gesundheitshelfer für unterwegs

Die Reiseapotheke für unterwegs sollte genauso gut ausgestattet sein wie die Apotheke im eigenen Haushalt und für den Notfall Verbandszeug, Schere und Wunddesinfektionsmittel beinhalten. Außerdem sollten Schmerztabletten und Medikamente, die man regelmäßig einnimmt, sowie Allergiemedikamente nicht fehlen. Tabletten gegen Durchfall oder Übelkeit sind ebenfalls Teil einer guten Reiseapotheke für den Urlaub. Zum Desinfizieren für unterwegs empfiehlt es sich, das handliche Desinfektionsgel und die Desinfektionstücher von Sterillium® Protect & Care in der Tasche oder dem Handgepäck zu haben. Natürlich muss je nach Region, in die man verreist, das Medikamentenspektrum angepasst werden, wie z. B. zusätzliche Reise-Tabletten gegen Übelkeit im Auto oder auf dem Schiff. Hält man regelmäßiges Händedesinfizieren und Reinigen von Oberflächen vor der Benutzung ein, ist man mit einer vollständigen Reiseapotheke gegen Hygiene- und Gesundheitsrisiken gewappnet und kann den Urlaub unbeschwert genießen.

Wirkeintritt ab 30 Sekunden; bei Norovirus Einwirkzeit von 5 Minuten beachten

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Heidenheim (ots) - Bei über 30° Celsius ächzt Deutschland wieder unter einer Hitzewelle. Eben noch im klimatisierten Büro oder erfrischenden Freibad, kehren wir abends oft in aufgeheizte Wohnräume zurück. Wenn dann noch Wärmegewitter die Luftfeuchte nach oben treiben, ist an ein Einschlafen ohne stundenlanges Hin- und Her-Wälzen nicht zu denken.

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar. Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Der überdurchschnittlich warme Frühling hat bereits einen ersten Vorgeschmack auf einen heißen Sommer gegeben. So erfreulich das schöne Wetter auch sein mag, kann es bei vielen Menschen jeglichen Alters zu Unverträglichkeiten mit der Hitze kommen. Bei dem einen macht dann schon mal der Kreislauf schlapp und bei anderen setzen unerträgliche, wetterfühlige Kopfschmerzen ein. Mit einer ausreichenden Zufuhr von Flüssigkeit und einer angepassten Ernährung kann einer Hitze-Anfälligkeit vorgebeugt und ihr bei ersten Symptomen entgegengesetzt werden.

Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung Urteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 201/17 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.

Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.