Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. September 2023 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil das Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. April 2021 zurückgewiesen.

Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in der Nähe von Brügge (Belgien) Opfer eines schweren Unfalls: Er wurde von einem Auto angefahren, schwer verletzt und verstarb einige Monate später. Im späteren Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs wurden unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Fahrrads mit Elektrounterstützung vertreten: Ist es als „Fahrzeug“ anzusehen? Im vorliegenden Fall bot der Motor, auch bei Nutzung der BoostFunktion, nur eine Tretunterstützung.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, welches die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (Härtefallverordnung) betrifft. 

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte der Angeklagte die von dem Bankhaus W. in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Geschäfte und beteiligte sich an diesen nicht nur als Rechts- und Steuerberater, sondern auch als "Strategieberater". Die über Eigenhandel und Fonds abgewickelten Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.

Urteil vom 5. Oktober 2023 - RiZ(R) 1/23 - Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen.

Der Antragsgegner trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein. Er war seit 1997 bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als gewählter Abgeordneter der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" (im Folgenden: AfD) am 24. Oktober 2017 als Richter am Landgericht tätig. Nach Beendigung dieser Mitgliedschaft beantragte er die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis. Der Antragsteller übertrug dem Antragsgegner zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs das Amt eines Richters am Amtsgericht.