Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in 51 Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO Mehrere Bürger fochten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten an, mit denen er sich weigerte, gegen bestimmte Tätigkeiten der SCHUFA, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Urteil vom 6. Dezember - 2 StR 270/23 - Das Landgericht Bonn (Az.: 51 KLs 2/22 900 Js 672/22) hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28.Juni 2022 um 17.16 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, so dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war.

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat.

Urteil vom 5. Dezember 2023 - KZR 101/20 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW entschieden, dass die Stadt nach Beendigung des zwischen den Parteien vereinbarten Gestattungsvertrags weder Eigentümerin des Fernwärmenetzes geworden ist, noch von EnBW Übereignung des Netzes verlangen kann. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Beseitigung der Netzleitungen zu. Umgekehrt hat aber auch EnBW, die das Fernwärmenetz in Zukunft weiterbetreiben möchte, keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes.