Urteil vom 5. Mai 2021 – VII ZR 78/20 - Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung entschieden.

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Soziale Medien werden von Tag zu Tag immer wichtiger und gehören mittlerweile zu jeder guten Marketingstrategie. Doch der Umgang mit Werbung in den sozialen Medien ist nicht immer einfach und bedarf der Hilfe einer Social Media Agentur.
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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat in seinem Beschluss am 30. April ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers im Ergebnis jedoch abgelehnt (1 KM 272/21 OVG). 

Mit dem  veröffentlichtem Beschluss vom 29. April hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 

Die Quarantäne hat das Leben der Menschen in Deutschland erheblich verändert. Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus sind viele vorübergehend oder dauerhaft arbeitslos. Gleichzeitig erlauben Beschränkungen keine Wiederbeschäftigung und beginnen, Geld zu verdienen. Deshalb sind alternative Einkommensquellen relevant geworden. Grundsätzlich handelt es sich um Online-Einnahmen. Die Leute studieren Webdesign, schreiben Texte auf Bestellung, spielen in Online-Casinos - sie tun alles, damit sie Ressourcen für das Leben haben. Es ist wichtig zu bedenken, dass Sie vertrauenswürdige Websites auswählen sollten, wenn Sie den Weg des Spielens in einem Online-Casino gewählt haben. Eine Liste und Bewertungen von ihnen finden Sie auf dem https://casinoohnelizenzonline.com/. Auf diese Weise können Sie die besten Glücksspieleinrichtungen auswählen.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen.