Mit dem  veröffentlichtem Beschluss vom 29. April hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 

Die Quarantäne hat das Leben der Menschen in Deutschland erheblich verändert. Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus sind viele vorübergehend oder dauerhaft arbeitslos. Gleichzeitig erlauben Beschränkungen keine Wiederbeschäftigung und beginnen, Geld zu verdienen. Deshalb sind alternative Einkommensquellen relevant geworden. Grundsätzlich handelt es sich um Online-Einnahmen. Die Leute studieren Webdesign, schreiben Texte auf Bestellung, spielen in Online-Casinos - sie tun alles, damit sie Ressourcen für das Leben haben. Es ist wichtig zu bedenken, dass Sie vertrauenswürdige Websites auswählen sollten, wenn Sie den Weg des Spielens in einem Online-Casino gewählt haben. Eine Liste und Bewertungen von ihnen finden Sie auf dem https://casinoohnelizenzonline.com/. Auf diese Weise können Sie die besten Glücksspieleinrichtungen auswählen.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen.

Die Sicherheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle. Wir rufen daher aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes den Artikel altapharma FFP2-Maske der Charge LOT 2020F50 zurück. Bei unserer altapharma FFP2-Maske der Charge LOT 2020F50 sind nicht alle Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung erfüllt. Insbesondere bieten sie keinen Schutz bei der Arbeit in ölhaltiger Umgebung. Das bedeutet: zum Beispiel bei Arbeiten an geölten Motoren, Getrieben oder Wartung von Geräten mit ölbasierten Kühlmitteln der Schutz nicht dem FFP2-Standard genügt. Wir bitten darum, die altapharma FFP2-Maske (EAN 4305615831466) der Charge LOT 2020F50 nicht als persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Sie finden die Chargenangaben auf der Rückseite der Verpackung, unten links.

Wir befinden uns am Anfang des digitalen Zeitalters und infolgedessen nehmen Technologien aller Art eine zunehmende Bedeutung in unserem alltäglichen Leben ein. Allerdings ist nicht jede Technologie bereits ausgereift und manche dürften noch einige Jahre brauchen, bis sie den Durchbruch schaffen. Einige Technologien haben sich im Laufe der Zeit jedoch in einer bemerkenswerten Weise entwickelt und das Potenzial ist noch lange nicht ausgeschöpft. 5 davon sollen in diesem Artikel vorgestellt werden.

Zu den Regeln der Brandenburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor Ostern viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen: