Beginn der Sommerferien ++ Hinweise zum Reiseverkehr an den Flughäfen Schönefeld und Tegel ++ Mit Beginn der Sommerferien in Berlin und Brandenburg am 16. Juli 2015 startet auch die Reisehochsaison an den Flughäfen Schönefeld und Tegel. Wie bereits in den vergangenen Jahren wird an beiden Flughäfen mit einem hohen Verkehrsaufkommen gerechnet. Allein zum Ferienbeginn (Donnerstag, 16. Juli, bis Sonntag, 19. Juli) werden an den Flughäfen Schönefeld und Tegel rund 2.600 Flugbewegungen mit voraussichtlich 350.000 Fluggästen erwartet. Das ist ein Passagierzuwachs von 4,4 Prozent im Vergleich zum Ferienbeginn 2014. Als Hauptreiseziel 2015 ab dem Flughäfen Schönefeld und Tegel gilt Spanien, gefolgt von Italien und der Türkei. ++ Service für Flugreisende ++ Alle wichtigen Flughafeninformationen für Schönefeld und Tegel sowie spezifische Flugdetails erhalten Passagiere über die „Berlin Airport“-App. Fluggäste am Flughafen Tegel können zudem mit der App einen neuen Service nutzen. Mit Hilfe von Beacons, kleinen Bluetooth-Sendern, erhalten App-Nutzer Push-Nachrichten mit Informationen zur Orientierung sowie zu ihrem Aufenthalt am Flughafen. Wer in der App seinen Flug markiert hat, erhält beim Betreten des Terminals eine Push-Nachricht mit Hinweisen zum schnellsten Weg zu seinem Gate. Fluggäste, die sich vor der Sicherheitskontrolle befinden, werden auf Duty-free-Angebote hingewiesen. Ankommende Passagiere werden am Gepäckband begrüßt und erhalten Informationen zum kostenlosen WLAN-Angebot oder zur Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Passagiere in Tegel können den neuen Service ganz einfach nutzen: Nach dem Download der „Berlin Airport“-App für iOS oder Android, muss der Nutzer lediglich sein Bluetooth aktivieren und erhält dann über Push-Nachrichten personalisierte Informationen. Die „Berlin Airport“-App steht im Apple App Store und Google Play Store kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Flugplansuche online: Mit Beginn des Sommerflugplans 2015 verbinden 70 Airlines Berlin und Brandenburg mit 163 Zielen in 51 Ländern. Somit werden Passagieren ab Berlin ein dichtes innereuropäisches Streckennetz sowie zahlreiche Langstreckenverbindungen geboten. Die Online-Flugplansuche zeigt jede Verbindung von und nach Berlin an.

Anreise: Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens wird allen Fluggästen empfohlen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Darüber hinaus sollte grundsätzlich mehr Zeit für die Anreise und den Aufenthalt am Flughafen eingeplant werden ++ Parken: Für Fluggäste, die mit eigenem Auto anreisen, bietet der Flughafen Berlin-Schönefeld die Möglichkeit den Parkplatz bequem und einfach online zu reservieren. Nach vollendeter Buchung erhalten die Nutzer einen QR-Code für die Einfahrt auf den Parkplatz. ++ WLAN: Passagiere und Besucher der Flughäfen Schönefeld und Tegel können 60 Minuten kostenfrei im Internet surfen. Dabei müssen die Nutzer den WLAN-Empfang ihres Endgerätes aktivieren und dann das Netzwerk „Free Airport WiFi“ auswählen. ++ Hinweise für den Flughafen Berlin-Tegel ++ Am Freitag, den 17. Juli 2015, findet im Terminal A gegenüber dem Ticketschalter der Deutschen Lufthansa (Pos. A10-A11) von 8.00 bis 12.00 Uhr eine Informationsveranstaltung Sommerreiseverkehr 2015 für alle Interessierten statt, bei der die Themen verbotene Gegenstände gemäß LuftSiG 5, Flüssigkeitsregelung, unbeaufsichtigtes Gepäck am Flughafen sowie Prävention Taschendiebstahl besprochen werden. ++ Ab Montag, dem 20. Juli 2015, wird aufgrund von umfangreichen Flächensanierungsmaßnahmen die dezentrale Vorfahrt (Tower-Platz) zum Flughafen Berlin-Tegel voraussichtlich für den Zeitraum von acht Wochen für den Fahrzeugverkehr gesperrt sein und ausschließlich für den ÖPNV und den Reisebusverkehr freigegeben werden. Alle anderen Verkehre werden für diesen Zeitraum über die alternativen Strecken auf Ebene 0 geführt. Bitte die aktuellen Verkehrshinweise zur geänderten Streckenführung beachten. ++ Ferienaktion: Ein Tag am Flughafen ++ Wer im Sommer nicht verreist, kann trotzdem einen Tag am Flughafen verbringen. Das Ferienprogramm „Ein Tag am Flughafen“ gibt es ab sofort in den Sommer- und Herbstferien von Berlin und Brandenburg. Interessierte Kinder können in Begleitung von ihren Eltern oder Großeltern einen ganzen Tag am Flughafen Berlin-Schönefeld erleben. Die Ferienaktion findet jeweils von Montag bis Freitag statt. Reservierungen mit Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum sind erforderlich und von montags bis freitags in der Zeit von 10 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 030 6091-77770 oder der E-Mail-Adresse: besucherdienst@berlin-airport.de möglich.

Symbolfoto/DRF

Wenn die Sonne brennt, kein Wind weht und das Thermometer auf 40 Grad klettert, ist Vorsicht geboten. „Wer bei solchen extremen Bedingungen nicht genügend trinkt und sich zu lange der prallen Sonne aussetzt, läuft Gefahr einen Kreislaufkollaps oder im schlimmeren Fall einen Hitzschlag zu erleiden“, weiß Dr. Jörg Braun, Medizinischer Leiter der DRF Luftrettung. „Immer wieder unterschätzen Menschen die heißen Temperaturen.

Irgendwann ist es so weit: Das Auto ist zu alt und nicht mehr fahrtüchtig. Eine kostspielige Reparatur würde sich auch nicht mehr lohnen. Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Auto verschrotten zu lassen. Darum kümmern sich spezialisierte Unternehmen, die sogenannten Entsorgungs- oder Verwertungsbetriebe. Doch bevor diese die umweltgerechte Entsorgung des ausrangierten Fahrzeugs übernehmen, müssen Sie sich um einige Formalitäten kümmern.

 

Die ordnungsgemäße Abmeldung

Bevor Sie die Entsorgung einleiten, müssen Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abmelden, oder "außer Betrieb setzen", wie es in der Amtssprache heißt. Dafür zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle der entsprechenden Kommune. Sie müssen die Zulassungsbescheinigung beziehungsweise den Fahrzeugschein sowie alle amtlichen Kennzeichen vorlegen, damit diese "entsiegelt" werden. Der Kostenfaktor für diesen Verwaltungsvorgang liegt bei etwa acht Euro. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung über die erfolgte Abmeldung, sodass Sie dort nicht gesondert kündigen müssen.

 

 Bildquelle: AutoteileXXL

Das Altauto verschrotten lassen

Das Auto, welches ausgedient hat, am Straßenrand abzustellen und zu hoffen, dass "Gras" drüber wächst, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Altautos dürfen ausschließlich von zertifizierten Annahmestellen (Verwertungsbetrieben) zur Verschrottung angenommen werden. Für die vorgeschriebene umweltgerechte Entsorgung verlangen die Unternehmen etwa 100 Euro pro Auto. Oftmals haben jedoch sogar fahruntüchtige Autos noch einen Restwert, den Sie vielleicht noch heraushandeln können. Welchen Preis Sie für Ihr Altauto erzielen, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick und natürlich vom Automodell sowie Zustand der Bauteile ab. Auf Wunsch erledigt der ausgewählte Entsorgungsbetrieb die Abmeldeformalitäten für Sie und holt das Auto bei Ihnen ab. Allerdings sind diese Extraleistungen mit Zusatzkosten verbunden, deren Höhe im Vorfeld zu klären ist. Vergessen Sie nicht, sich einen Verwertungsnachweis ausstellen zu lassen. Diesen müssen Sie bei der Zulassungsstelle als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.

Unentgeltliche Rückgabe
Grundsätzlich können Sie Ihr Altfahrzeug unentgeltlich an den Hersteller bzw. Importeuer zurückgeben. Diese Regelung gilt für PKW mit höchstens acht Sitzplätzen, für Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie für dreirädrige Fahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern. Die Hersteller müssen die Rücknahme der Altfahrzeuge gewährleisten sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Die damit verbundenen Kosten haben die Hersteller und die Importeure zu tragen.
Damit es mit der unentgeltlichen Rücknahme auch klappt, müssen Sie Ihr Altauto zu dem vom Hersteller benannten Entsorgungsbetrieb bringen. Dieser darf nicht weiter als 50 km von Ihrem Standort entfernt liegen. Zudem darf das Altauto nicht ausgeschlachtet sein. Alle wesentlichen Teile, wie Fahrwerk, Antrieb, Karosserie, elektronische Steuerteile usw. müssen noch vorhanden sein. Im Auto dürfen keine Abfälle liegen.

Geeignete Verwertungsbetriebe zu finden, ist dank Internet kein Problem.  

Bei Strafrechts-Angelegenheiten guten beraten. Berliner-Rechtsanwalt an Ihrer Seite. Hierunter wird der Inbegriff aller Normen verstanden, die für ein strafgerichtliches Verhalten bestimmte Maßnahmen und Strafen vorsehen. Dabei wird zwischen dem sog. Materiellen und dem sog. Formellen Strafrecht unterschieden. Materielles Strafrecht behandelt die einzelnen Tatbestände und deren Rechtsfolgen, bzw. die Voraussetzungen, nach denen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist. Formelles Strafrecht betrifft das Verfahren und beschreibt die Durchsetzung des materiellen Strafrechts.

Oberverwaltungsgericht kippt Sonntagsöffnung der Landeshauptsadt Potsdam - * Oberbürgermeister: Nicht nachvollziehbar Mit Unverständnis hat Oberbürgermeister Jann Jakobs heute auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu den Sonntagsöffnungen in Potsdam reagiert. Danach hat das Gericht entschieden, dass die *Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse* für das Jahr 2015 außer Vollzug gesetzt wird. Grund ist, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Dienstleistungsgewerkschaft gegen die Landeshauptstadt nicht bis nächsten Sonntag verhandelt werden kann.

Archivbild: BGH-Karlsruhe

Deutschland - Die Rechte der Mobilfunkkunden wurden nun vom BGH gestärkt - Vodafone darf Schuldner gegenüber nicht mit Schufa drohen -  Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht. Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11 OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12 Karlsruhe, den 19. März 2015 * § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ... ** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und … 4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter- richtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .