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Reiter bei Barth (Foto: Hafemann)
Familien schätzen das bunte Angebot an Abenteuern auf Reiterhöfen, Gutshäusern und Erlebnis-Bauernhöfen Erlebnisse auf dem Bauernhof, in der Hofküche und auf dem Pferderücken Die Regionen im Landesinneren Mecklenburg-Vorpommerns tragen mit jährlich mehr als sieben Millionen Übernachtungen etwa ein Viertel zum gesamten touristischen Aufkommen des Landes bei. Beim ländlichen Tourismus innerhalb Ostdeutschlands erreicht Mecklenburg-Vorpommern einen Anteil von mehr als 40 Prozent. Laut der Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen zufolge ist das Interesse für Landurlaub groß. 13 % der Deutschen interessieren sich in den nächsten 3 Jahren für einen Landurlaub.
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Symbolfoto/DRF
Wenn die Sonne brennt, kein Wind weht und das Thermometer auf 40 Grad klettert, ist Vorsicht geboten. „Wer bei solchen extremen Bedingungen nicht genügend trinkt und sich zu lange der prallen Sonne aussetzt, läuft Gefahr einen Kreislaufkollaps oder im schlimmeren Fall einen Hitzschlag zu erleiden“, weiß Dr. Jörg Braun, Medizinischer Leiter der DRF Luftrettung. „Immer wieder unterschätzen Menschen die heißen Temperaturen.
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Irgendwann ist es so weit: Das Auto ist zu alt und nicht mehr fahrtüchtig. Eine kostspielige Reparatur würde sich auch nicht mehr lohnen. Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Auto verschrotten zu lassen. Darum kümmern sich spezialisierte Unternehmen, die sogenannten Entsorgungs- oder Verwertungsbetriebe. Doch bevor diese die umweltgerechte Entsorgung des ausrangierten Fahrzeugs übernehmen, müssen Sie sich um einige Formalitäten kümmern.
Die ordnungsgemäße Abmeldung
Bevor Sie die Entsorgung einleiten, müssen Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abmelden, oder "außer Betrieb setzen", wie es in der Amtssprache heißt. Dafür zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle der entsprechenden Kommune. Sie müssen die Zulassungsbescheinigung beziehungsweise den Fahrzeugschein sowie alle amtlichen Kennzeichen vorlegen, damit diese "entsiegelt" werden. Der Kostenfaktor für diesen Verwaltungsvorgang liegt bei etwa acht Euro. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung über die erfolgte Abmeldung, sodass Sie dort nicht gesondert kündigen müssen.
Bildquelle: AutoteileXXL
Das Altauto verschrotten lassen
Das Auto, welches ausgedient hat, am Straßenrand abzustellen und zu hoffen, dass "Gras" drüber wächst, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Altautos dürfen ausschließlich von zertifizierten Annahmestellen (Verwertungsbetrieben) zur Verschrottung angenommen werden. Für die vorgeschriebene umweltgerechte Entsorgung verlangen die Unternehmen etwa 100 Euro pro Auto. Oftmals haben jedoch sogar fahruntüchtige Autos noch einen Restwert, den Sie vielleicht noch heraushandeln können. Welchen Preis Sie für Ihr Altauto erzielen, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick und natürlich vom Automodell sowie Zustand der Bauteile ab. Auf Wunsch erledigt der ausgewählte Entsorgungsbetrieb die Abmeldeformalitäten für Sie und holt das Auto bei Ihnen ab. Allerdings sind diese Extraleistungen mit Zusatzkosten verbunden, deren Höhe im Vorfeld zu klären ist. Vergessen Sie nicht, sich einen Verwertungsnachweis ausstellen zu lassen. Diesen müssen Sie bei der Zulassungsstelle als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.
Unentgeltliche Rückgabe
Grundsätzlich können Sie Ihr Altfahrzeug unentgeltlich an den Hersteller bzw. Importeuer zurückgeben. Diese Regelung gilt für PKW mit höchstens acht Sitzplätzen, für Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie für dreirädrige Fahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern. Die Hersteller müssen die Rücknahme der Altfahrzeuge gewährleisten sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Die damit verbundenen Kosten haben die Hersteller und die Importeure zu tragen.
Damit es mit der unentgeltlichen Rücknahme auch klappt, müssen Sie Ihr Altauto zu dem vom Hersteller benannten Entsorgungsbetrieb bringen. Dieser darf nicht weiter als 50 km von Ihrem Standort entfernt liegen. Zudem darf das Altauto nicht ausgeschlachtet sein. Alle wesentlichen Teile, wie Fahrwerk, Antrieb, Karosserie, elektronische Steuerteile usw. müssen noch vorhanden sein. Im Auto dürfen keine Abfälle liegen.
Geeignete Verwertungsbetriebe zu finden, ist dank Internet kein Problem.
Archivbild: BGH-Karlsruhe
Deutschland - Die Rechte der Mobilfunkkunden wurden nun vom BGH gestärkt - Vodafone darf Schuldner gegenüber nicht mit Schufa drohen - Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht. Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11 OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12 Karlsruhe, den 19. März 2015 * § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ... ** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und … 4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter- richtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .
Foto 1: © istock.com/chictype/Um Staus in der Rush-Hour zu entgehen, empfiehlt sich eine vorzeitige Routenplanung
Hat man sich im viel umkämpften Bewerberdschungel durchgekämpft und eine neue Arbeitsstelle gefunden, brechen viele vor dem ersten Tag in Panik aus. Denn natürlich will man den guten Eindruck, den man ja offensichtlich hinterlassen hat, nicht gleich wieder zunichtemachen. Mit ein paar einfachen Tipps und Vorbereitungen können Sie Ihrem Karrierestart ganz entspannt entgegenblicken.
Für den ersten Tag muss man sich natürlich nicht mehr auf bohrende Fragen oder Gespräche vorbereiten und trotzdem gibt es einige Dinge, die Sie im Vorfeld klären können, um unnötigem Stress zu entgehen.
Zum Bewerbungsgespräch haben Sie den Weg zur Arbeitsstelle ja schon einmal gefunden, also wissen Sie, wo es hingeht. Aber gerade in der heutigen Zeit werden viele Gespräche auch nur per Telefon oder Skype geführt und man muss sich am ersten Arbeitstag erst komplett neu orientieren. Egal ob Sie eine längere Anfahrt mit dem Auto haben oder die Strecke mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen können, planen Sie die Route vorher. Nichts nimmt mehr Zeit in Anspruch als morgens in aller Hektik auf dem Smartphone den Weg zu suchen und sich unnötig zu verfahren. Um dies zu umgehen, suchen Sie sich am besten schon ein oder zwei Tage vorher die passende Route für Ihren Arbeitsweg heraus. Einfach bei Routenplanern wie auf web.de Start- und Zieladresse eingeben und kostenlos den schnellsten Weg berechnen lassen. So haben Sie gleich Entfernung, Fahrdauer und Strecke auf einen Blick. Und planen Sie auf jeden Fall etwas mehr Zeit ein, um nicht durch eventuelle Staus oder eine längere Parkplatzsuche in Stress zu geraten.
Wenn Sie auch weiterhin jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit fahren, überprüfen Sie regelmäßig die Flüssigkeitsstände und Reifen und denken Sie daran, ihren Wagen immer wetterfest zu machen.
Auch das Outfit kann man sich problemlos schon am Abend zuvor bereit legen, um morgens ratloses Starren in den Kleiderschrank zu vermeiden. Das spart Zeit und Sie können am Abend noch die ein oder andere Variante ausprobieren, um das Outfit zu finden, in dem Sie sich wohlfühlen.
Foto 2: © istock.com/Yuri - Schlafen ist für einen erfolgreichen Arbeitstag unerlässlich
Gehen Sie früh schlafen! Das klingt jetzt vielleicht logisch und jeder weiß, dass man am Abend vor dem ersten Tag in einer neuen Firma nicht bis spät in die Nacht feiern geht oder Fernsehen guckt, aber trotzdem unterschätzen viele, dass sich die innere Unruhe auch auf den Schlaf auswirken kann. Auch wenn man eigentlich nicht das Gefühl hat, aufgeregt zu sein, kann es zu Problemen beim Einschlafen kommen und um dann nicht vollkommen panisch jede Stunde auf die Uhr zu gucken und zu zählen wie viele oder wenige Stunden man noch schlafen kann, empfiehlt es sich, einfach noch ein bisschen früher ins Bett zu gehen. Dann ist es auch gar nicht schlimm, wenn es mit dem Einschlafen etwas länger dauert als sonst. Und wer gar nicht zur Ruhe kommt, kann auch zu pflanzlichen Beruhigungsmitteln wie Baldrian-Tropfen greifen, die die innere Anspannung lösen und Ihnen zu einem erholsamen Schlaf verhelfen.
Wenn Sie diese Tipps befolgen, morgens dann noch rechtzeitig und lieber ein paar Minuten zu früh aufstehen und gut frühstücken, um gut gestärkt in den Tag zu starten, kann eigentlich nichts mehr schiefgehen.
Foto 1: © istock.com/chictype Bildbeschreibung 1: Um Staus in der Rush-Hour zu entgehen, empfiehlt sich eine vorzeitige Routenplanung Foto 2: © istock.com/Yuri Bildbeschreibung 2: Schlafen ist für einen erfolgreichen Arbeitstag unerlässlich
Bild: © istock.com/mkurtbas
Obwohl der Umgang mit dem Smartphone (und hier vor allem das mobile Surfen) mehr und mehr zu einer Selbstverständlichkeit wird, machen die Nutzer in puncto Sicherheit zum Teil immer noch gravierende Fehler. Wie man die Nutzung von Applikationen, den mobilen Einkauf und den Verkauf seines gebrauchten Gerätes sicherer gestaltet, verraten wir hier.
Das mobile Surfen ist allgegenwärtig. Dank günstiger Tarife, die es auch werbefinanziert mit gratis SIM Karte gibt, kann sich das mittlerweile auch fast jeder leisten. Internetsicherheit spielt daher eine wichtige Rolle. Die Geräte, die wir für die Internetnutzung verwenden, und die darauf gespeicherten Daten sind einer kontinuierlich wachsenden Zahl von Bedrohungen ausgesetzt. Mit den bekannten Standard-Browsern der gängigsten OS-Versionen ist die Surf-Sicherheit zumindest zufriedenstellend. Deutlich verbessert fällt die Sicherheit aber erst aus, wenn man intelligente Anwendungen und Tools verwendet. Dazu gehören Apps, die die Prozesse auf dem Gerät kontrollieren und gezielt nach Schädlingen Ausschau halten. Am effektivsten sorgt der Nutzer selbst für einen erhöhten Sicherheitsstandard, indem er lediglich vertrauenswürdige Apps aus sicheren Quellen herunterlädt und darauf achtet, dass Dritte nicht durch Drahtlosfunktionen oder via Cloud auf die eigenen Daten zugreifen können.
Auch (oder sogar „besonders“) beim Einkauf gilt die Faustregel mit den vertrauenswürdigen Quellen. Die Angabe persönlicher Daten – beispielsweise bei der Anmeldung in einem Online-Versand – muss man sich gut überlegen. Mobil einkaufen sollte man nach Möglichkeit nicht, wenn das Gerät schlecht oder gar nicht durch entsprechende Software geschützt ist. Ferner gilt es, die Geräte stets auf dem neuesten Stand zu halten und das Betriebssystem sowie Apps regelmäßig zu aktualisieren. Auf diese Weise erschwert man Hackern ihr Tagwerk, da sie mit Vorliebe bestehende Schwachstellen und Schlupflöcher im System ausnutzen.
Löschen heißt nicht immer wirklich löschen. Alte Daten, die vordergründig aus dem Register entfernt wurden, können aus etwaigen Speicher-Elementen wiederhergestellt werden – das weiß man spätestens, nachdem man selbst einmal eine Datenrettung durchführen musste. Am sichersten ist es, wenn man die Daten vor dem Löschvorgang zusätzlich verschlüsselt. Die Apple-Geräte machen das meist sogar automatisch.